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3. Daß sie uͤberhaupt weder unmittelbar
noch mittelbar zu einer Gefaͤhrde mitwirken
wollen.
In den durch den Rheinischen Bund mit
allen Souveraͤnitaͤts-Rechten Unseren Staa-
ten einverleibten und mediatisirten Gebie-
ten haben Unsere naͤchstgelegenen Landrichter
aus besonderem Auftrage, welcher von der
treffenden Landesdirektion ohne mindesten
Verzug zu ertheilen ist, diese Vorladung
und Verpflichtung vorzunehmen, und in
denjenigen Hauptstaͤdten, in welchen bereits
ordentlich organisirte Stadtgerichte besteben,
ist dieses Vernslichrungsgeschäft in Ansehung
der ibrer Jurisdiktion unterworfenen Müller
und Malzbrecher sogleich nach Publikation
der gegenwärtigen Verordnung durch diesel-
ben zu besorgen.
K. VIII. Diese Handlung soll von den
tand-- und Stadtgerichten jedesmal erneuert
werden, so ost mit den Mühlinhabern oder
Malzbrechern eine Veränderung vorgeht.
Deßwegen sollen alle jene Bierbräuer oder
Branntweinbrenner, welche eigene Malz=
mühlen baben, besonders gebalten sein, je-
de Veränderung mit den zum Malzbrechen
bestellten Arbeitern, dem tand, oder Stadt-
serichte sogleich anzuzeigen, und den neu
anstehenden Malzbrecher vor ihnen erscheinen
zu machen; im widrigen Falle werden sie der
Unterschlagung des Aufschlages schuldig an-
geseben und bestraft.
§. IX. Weil aber bei dergleichen Partiku-
lar Malzmühlen die Unterschleife am leichte-
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sten möglich Kind, so sollen nicht nur die be-
reits vorhandenen, bei den einschlägigen kand-
und Stadtgerichten angezeigt, und daselbst
in einem, ordentlichen Kataster vorgemerke
werden, sondern auch Riemand erlaubt seyn,
ohne Unser Vorwissen und ausdrückliche
Bewilligung neue zu erbauen; auch behal-
ten Wir Uns bevor, über den Bestand der
bereits vorhandenen Mühlen dieser Art, nach
Umständen das Zweckmäßige zu verfügen.
F. X. Wer wegen Mangel einer näheren
Müble sein Malz auf einer ausländischen
Muhle brechen lassen muß, bat solches vor-
ldunig allzeic bei dem einschlägigen Unterauf-
schläger anzuzeigen, und bei dem treffenden
Gränzmautamte von jedem Mezen Baieri-
schen Maßes 37 Fx kr. Aufschlag zu entrich-
ten, und das eingeführte Malz in den zu
übergebenden Quartals= Anzeigen mit Anle-
gung der Maut-Poletten bestimme anzuge-
ben, die Mautämter selbst aber baben die-
sen Betrag an den treffenden Unteraufschlä-
ger zu übersenden.
Von einer Unserer Provinzen in die ande-
fre aber kann und darf von nun an, ohne
Unterschied der Seaatskasse, in welche diese
Gefülle fließen, das Malz nach erholter Pe-
lette in die Müblen geführt werden.
I. XI. Die Unteraufschläger baben in
eigenen Registern oder Manualien die zu
jedem Bräuhause, oder jeder Brannewein--
brennerei oder Essigsiederei abgegebenen, und
von den Müllern oder Malzbrechern zurück-
gekommenen Poletten in besonderen Rubriken