Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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3. Daß sie uͤberhaupt weder unmittelbar 
noch mittelbar zu einer Gefaͤhrde mitwirken 
wollen. 
In den durch den Rheinischen Bund mit 
allen Souveraͤnitaͤts-Rechten Unseren Staa- 
ten einverleibten und mediatisirten Gebie- 
ten haben Unsere naͤchstgelegenen Landrichter 
aus besonderem Auftrage, welcher von der 
treffenden Landesdirektion ohne mindesten 
Verzug zu ertheilen ist, diese Vorladung 
und Verpflichtung vorzunehmen, und in 
denjenigen Hauptstaͤdten, in welchen bereits 
ordentlich organisirte Stadtgerichte besteben, 
ist dieses Vernslichrungsgeschäft in Ansehung 
der ibrer Jurisdiktion unterworfenen Müller 
und Malzbrecher sogleich nach Publikation 
der gegenwärtigen Verordnung durch diesel- 
ben zu besorgen. 
K. VIII. Diese Handlung soll von den 
tand-- und Stadtgerichten jedesmal erneuert 
werden, so ost mit den Mühlinhabern oder 
Malzbrechern eine Veränderung vorgeht. 
Deßwegen sollen alle jene Bierbräuer oder 
Branntweinbrenner, welche eigene Malz= 
mühlen baben, besonders gebalten sein, je- 
de Veränderung mit den zum Malzbrechen 
bestellten Arbeitern, dem tand, oder Stadt- 
serichte sogleich anzuzeigen, und den neu 
anstehenden Malzbrecher vor ihnen erscheinen 
zu machen; im widrigen Falle werden sie der 
Unterschlagung des Aufschlages schuldig an- 
geseben und bestraft. 
§. IX. Weil aber bei dergleichen Partiku- 
lar Malzmühlen die Unterschleife am leichte- 
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sten möglich Kind, so sollen nicht nur die be- 
reits vorhandenen, bei den einschlägigen kand- 
und Stadtgerichten angezeigt, und daselbst 
in einem, ordentlichen Kataster vorgemerke 
werden, sondern auch Riemand erlaubt seyn, 
ohne Unser Vorwissen und ausdrückliche 
Bewilligung neue zu erbauen; auch behal- 
ten Wir Uns bevor, über den Bestand der 
bereits vorhandenen Mühlen dieser Art, nach 
Umständen das Zweckmäßige zu verfügen. 
F. X. Wer wegen Mangel einer näheren 
Müble sein Malz auf einer ausländischen 
Muhle brechen lassen muß, bat solches vor- 
ldunig allzeic bei dem einschlägigen Unterauf- 
schläger anzuzeigen, und bei dem treffenden 
Gränzmautamte von jedem Mezen Baieri- 
schen Maßes 37 Fx kr. Aufschlag zu entrich- 
ten, und das eingeführte Malz in den zu 
übergebenden Quartals= Anzeigen mit Anle- 
gung der Maut-Poletten bestimme anzuge- 
ben, die Mautämter selbst aber baben die- 
sen Betrag an den treffenden Unteraufschlä- 
ger zu übersenden. 
Von einer Unserer Provinzen in die ande- 
fre aber kann und darf von nun an, ohne 
Unterschied der Seaatskasse, in welche diese 
Gefülle fließen, das Malz nach erholter Pe- 
lette in die Müblen geführt werden. 
I. XI. Die Unteraufschläger baben in 
eigenen Registern oder Manualien die zu 
jedem Bräuhause, oder jeder Brannewein-- 
brennerei oder Essigsiederei abgegebenen, und 
von den Müllern oder Malzbrechern zurück- 
gekommenen Poletten in besonderen Rubriken
	        
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