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überall mit Beisezung des Täges, an wel-
chem die Poletten ausgegeben, und wieder
eingebändigel worden, und mit Bemerkung
des sich bei der Meffung ergtbenen Uebri-
schusses, mir dem fortlausenden Rumer der
Polette genau einzutragen, und aus diesen
Manualien alle Vierteljahre Auszüge zu
dem ihnen vorgesezten Oberaufschlagamt ein-
Insenden, und diese leztern baber aus die-
sem von ihrem ganzen Bezirke elne spezisi-
sche Hauptanzeige ebenfalls vierteljährig zu
verfassen, und an die vorgesezten andesdi-
rektionen einzusenden; und diese Stellen
baben ebenfalls vierteljäbrig eine kurze Ma-
terial= und Pekunial-Uebersicht an Unser Mi-
nisterium der Finanzen zu Ubergeben, damit
Wir von Zeit zu Zeit von dem Gange des
Geschaftes genaue Kenntniß erhalien.
XII. Wenn die Unteraufschläger bemer-
ken, daß zwischen den ausgegebenen und zu-
rückgestellten Poletten eine Ungleichbeit ein-
trete, so baben sie da, wo es gebricht, so-
gleich das Geeignere zu erinnern, und im
Falle, daß der fäumige oder feblende Theil
auf ihr Ermahnen nicht auf der Stelle Ge-
nuͤge thut, solches obne Verzug nicht nur
der kompetenten Obrigkeit, welche ihnen bei
Vermeidung schwerer Responsabilitaͤt die
noͤtbige Assistenz zu leisten verpflichtet ist,
anzuzeigen, sondern auch dem vorgesezten
Oberaufschlagamte einzuberichten.
F. XIII. Die Unterausschläger sind fer-
ner angewiesen, streuge darüber zu wachen,
daß in dem oben angegebenen Sinne nir-
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gends mebr Malz, als die von ihnen aus-
gestellte Polette enthält, angegeben, oder wohl
gar, obne Polerten, Malz gebrochen werde;
sie sind/ deßwegen · Hefijgt; und; beauftragt,
nicht nur in allen Muͤhlen, wem sie ge-
boͤren, und von welcher Art sie seyn moͤ-
gen, sondern auch in allen Braͤuhaͤusern
und Branntweinbrennereien, wann und so
oft sie wollen, nachzusehen, und sich von
ibrem Betriebe in Kenntniß zu sezen.
Sie baben auch von Zeit zu Zeit die
bölzernen vorgeschriebenen Malzmässereien
- untersuchen, und abzueichen.
. XlV. Der auf diese . angeordnete
Aufschlag. ist folgender Weise zu entrichten,
und zwar ist bei den braunen Bierbräu-
ereieh von demjenigen Malze, welches von
der Sudzeit des neuen Winterbieres, mit-
bin vom ersten Okkober angefangen, bis zum
lezten Dezember ohne Unterschied, ob sol-
ches zum Winter= oder zum Sommerbier
verwendet wird, in die Mühle kömmr, die
Hélfee des eresfenden Aufschlages mit 781
Kreuzer vom Mezen des eingesprengten
Malzes zwischen dem reen und 15ten Jän-
ner, und die andere Hälfte zwischen dem
1teh und 15ten Juli zu bezahlen.
Von dewfenigen, was vom #ien Iduner
bis lezten März in die Mühle kömmt, ist
die Haͤlfte des treffenden Aufschlages näm-
lich 182 Kreuzer vom Mezen zwischen, dem
ten und 1 Sten April, und die andere
Hälfste zwischen dem #ien und 15ten Okto“
ber zu entrichten.