Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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überall mit Beisezung des Täges, an wel- 
chem die Poletten ausgegeben, und wieder 
eingebändigel worden, und mit Bemerkung 
des sich bei der Meffung ergtbenen Uebri- 
schusses, mir dem fortlausenden Rumer der 
Polette genau einzutragen, und aus diesen 
Manualien alle Vierteljahre Auszüge zu 
dem ihnen vorgesezten Oberaufschlagamt ein- 
Insenden, und diese leztern baber aus die- 
sem von ihrem ganzen Bezirke elne spezisi- 
sche Hauptanzeige ebenfalls vierteljährig zu 
verfassen, und an die vorgesezten andesdi- 
rektionen einzusenden; und diese Stellen 
baben ebenfalls vierteljäbrig eine kurze Ma- 
terial= und Pekunial-Uebersicht an Unser Mi- 
nisterium der Finanzen zu Ubergeben, damit 
Wir von Zeit zu Zeit von dem Gange des 
Geschaftes genaue Kenntniß erhalien. 
XII. Wenn die Unteraufschläger bemer- 
ken, daß zwischen den ausgegebenen und zu- 
rückgestellten Poletten eine Ungleichbeit ein- 
trete, so baben sie da, wo es gebricht, so- 
gleich das Geeignere zu erinnern, und im 
Falle, daß der fäumige oder feblende Theil 
auf ihr Ermahnen nicht auf der Stelle Ge- 
nuͤge thut, solches obne Verzug nicht nur 
der kompetenten Obrigkeit, welche ihnen bei 
Vermeidung schwerer Responsabilitaͤt die 
noͤtbige Assistenz zu leisten verpflichtet ist, 
anzuzeigen, sondern auch dem vorgesezten 
Oberaufschlagamte einzuberichten. 
F. XIII. Die Unterausschläger sind fer- 
ner angewiesen, streuge darüber zu wachen, 
daß in dem oben angegebenen Sinne nir- 
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gends mebr Malz, als die von ihnen aus- 
gestellte Polette enthält, angegeben, oder wohl 
gar, obne Polerten, Malz gebrochen werde; 
sie sind/ deßwegen · Hefijgt; und; beauftragt, 
nicht nur in allen Muͤhlen, wem sie ge- 
boͤren, und von welcher Art sie seyn moͤ- 
gen, sondern auch in allen Braͤuhaͤusern 
und Branntweinbrennereien, wann und so 
oft sie wollen, nachzusehen, und sich von 
ibrem Betriebe in Kenntniß zu sezen. 
Sie baben auch von Zeit zu Zeit die 
bölzernen vorgeschriebenen Malzmässereien 
- untersuchen, und abzueichen. 
. XlV. Der auf diese . angeordnete 
Aufschlag. ist folgender Weise zu entrichten, 
und zwar ist bei den braunen Bierbräu- 
ereieh von demjenigen Malze, welches von 
der Sudzeit des neuen Winterbieres, mit- 
bin vom ersten Okkober angefangen, bis zum 
lezten Dezember ohne Unterschied, ob sol- 
ches zum Winter= oder zum Sommerbier 
verwendet wird, in die Mühle kömmr, die 
Hélfee des eresfenden Aufschlages mit 781 
Kreuzer vom Mezen des eingesprengten 
Malzes zwischen dem reen und 15ten Jän- 
ner, und die andere Hälfte zwischen dem 
1teh und 15ten Juli zu bezahlen. 
Von dewfenigen, was vom #ien Iduner 
bis lezten März in die Mühle kömmt, ist 
die Haͤlfte des treffenden Aufschlages näm- 
lich 182 Kreuzer vom Mezen zwischen, dem 
ten und 1 Sten April, und die andere 
Hälfste zwischen dem #ien und 15ten Okto“ 
ber zu entrichten.
	        
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