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HOberaufschlagämser, und diese obne min-
desten Verzug an die geeigneten Kassen.
In denjenigen Provinzen, in welchen
noch keine Oberaufschlagsämter und Unter-
aufschläger besteben, werden Unsere tandes-
Direktionen nach der ihnen unterm beurigen
zugegangenen Weisung die provisorische Ver-
fügung treffen, damit diese Einrichtung so-
gleich in Gang gesezt werden kann.
. XIX. Da die Vorenthaltung oder
Veruntreuung des Aufschlages nichts ge-
ringeres als ein Eingriff in die öffentlichen
Gelder ist, so werden hiermit gegen dieseni-
gen, welche sich dieses Vergebens schuldig
machen, folgende Sterafen verhängt:
A. Diejenigen Bräuhausinbaber oder
Branntweinbrenner, welche überwiesen wer-
den, daß sie
a- auf fremden oder eigenen Malzmählen,
ohne Erbolung der Polete Malz gebro-
chen; oder
b. außer dem zufälligen Ueberschuße mehr
Malz als die erholte Polete ausweiser,
brechen lassen;
S. die vorgehenden Veränderungen mit ihren
gebrödeten Malzbrechern nicht zeitig ge-
nug angezeige;
d. beimliche Malzmühlen gebalten, oder
e, auslaͤndisches Malz eingeschwaͤrzt, und
f. in Folge dieser Gefährden falsche Quar-
talsanzeigen übergeben haben, sollen in
sedem diesem Falle, nebst Erfaz des
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Aufschlags = Eneganges) das erste Mal
mit 00 Reichsthalern, das zweite Mal
mit 200 Reichsehalern, das dritte Mal
mit 300 Reichsthalern, nebst oͤffentlicher
Bekanntmachung, und das vierte Mal
mit Amovirung ihrer Person von der
Braͤuerei oder Branntweinbrennerei der-
gestalt bestraft werden, daß sie in Zeit
von 6 Monaten ihre Braͤuerei oder
Branntweinbrennerel Jemand andern ver-
kaufen; oder in Faͤllen, wenn diese aus
andern Ursachen unveraͤußerlich waͤren,
an die betreffenden nächsten Successoren
abtreten müssen.
Sind es bloße Pächter, welche sich die-
ser Vergeben schuldig machen, so sollen sie
ebenfalls nebst Ersaz des Aufschlags: Ent-
ganges, das erste Mal mit too Reichs-
tbalern, das zweite Mal mit 200 Reichs=
tbalern und öffentlicher Bekannemachung,
und das dritte Mal mir Zoo Reichsrhalern
dann gänzlicher Kasstrung ihres Pachtes be-
straft werden; wobei sie überdieß gebalten
seyn sollen, den Eigenthümer im dritten
Falle, des ihm hierdurch zugehenden Scha-
dens halber, vollkommen zu entschädigen;
auch sollen sie zu einem andern Brau-
bauspachte für immer unfähig seyn.
§. XX. B. Diesenigen Beamten oder
Verwalter, welche neben ihren Dienstherr=
schaften wissentlich salsche Malz-Quar=
tals -Anzeigen unterschreiben, oder wohl
har ohne Wissen und Willen ihrer Herr-
schaften, die im vorigen F. sub. Lit. a, b,
c, d, et e bejeichneten Gefährden spielen,