Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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follen nebst Ersaz des Tusschlags-Enegan- 
ges das erste Mal mit too Reichstbalern, 
das zweite Mal mit 200 Reichstbhalern, und 
das dritte Mal mit zoo Reichsthalern, nebst 
Kassatiom bestraft. werden. 
Diejenigen Brdumeister, und Bränz und 
Branntweinbrennerei-Gehilfen, welche sich 
das nadmliche Vergehrn zu Schulden kom- 
men lassen, sollen das erste Mal mit 10 
Reichsthalern, das zwelte Mal mit 20 Reichs- 
tbalern, und das dritte Mal mit 30 Reichs- 
tbalern; nebst Enrfernung von dem Beäu= 
Hbause oder der Branmweinbrennerei be- 
strast werden. Site sollen auch bei keinem 
andern Bráuhauf= oder Branntweinbren= 
nerei mehr in. Dienst, oder in Arbeit an- 
gestellt werden köunen, und deswegen im 
dritten Falle die öffentliche Bekanntmachung 
geschehen. 
G. XXI. C. Die berechtigten Muͤller, 
welche 
a. für wen immer ohne empfangene Malz= 
Polette Malz zum Brechen übernehmen, 
und abfolgen lassen; oder 
5. über den zufälligen, und in der Po- 
lette sogleich anzumerkenden Ueberschuß 
mehr Malz zum Brechen übernehmen, 
brechen, und abfolgen lassen, 
die Polette anzeigt, sollen das erste 
Mal mit 20 Reichsthalern, das zweite 
Mal mit do Reichsthalern, und das drir- 
te Mal mit bo Reichsehalern; nebst Ver- 
lust des Rechtes, Malz zu brechen, für 
ihre Person bestraft werden. 
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als. 
129f0 
Werden diese Vergehrn von Malzbrechern 
begangen, welche bei eigenen Malzmühlen 
der Bierbräuer oder Branntweinbrenner 
angestellt sind, oder gebraucht werden, so 
unterliegen sie für ihre Personen einer Geld= 
strase von ro Reichstbalern; gegen die Ei- 
genthümer der Malzmöhle aber soll gleich 
in dem ersten Falle mit Abbrechung der eige- 
nen Malzmühle verfahren werden, 
Im Falle, wo eine heimliche Malzmüh- 
le, von was immer für einer Art, enddecke 
wird.,, wird gegen den Eigenthumer mit 
300 Reichsthaler Geldstrase, Abbrechung 
der Mühle, und öffentlicher Anzeige seines 
Namens verfahren „ und blerüber besonders 
baben die Unteraufschláäger mit Strenge zu 
wachen. 
S. XXII. D. Diejenigen Aufschlagsbe- 
amten und Aufschläger, welche 
a. wissentlich zur Defraudation des Auf- 
schlages auf was immer für eine Weise- 
mitwirken, oder 
b. die entdeckten Gefährden unangezeige las- 
sen, oder. 
c. wohl gar die eingebrachten Aufschlags- 
Gefälle unterschlagen over veruntreuen, 
sollen ohne weiteres kassirt, und zu allen 
öffentlichen Aemtern und Geschäften un- 
fäbig erkldret werden.. 
Diejenigen Aufschlagsbeamcen bingegen, 
welche zwar nicht zu Gefährden mitwirken, 
aber doch in ihrem Amte nachläßig erschri- 
nen, und deßwegen die vorgebenden Be- 
trügereien nicht wahrnehmen, sollen nach
	        
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