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einmaliger fruchtloser Abndung und War-
nung amovirt werden.
Außerdem werden die Unteraufschläger
als blosse Kommisstonärs betrachtet, und kön-
nen daher auch ohne Angabe einer Ursache
abgeändert, entlassen, und die Geschäfte ei-
nem andern übertragen werden, und dieses
soll auch sogleich gescheben, sobald aus der
Unverhältnißmäßigkeit des Aufschlags-Er-
trages, und aus der Unthäkigkeit des Suk-
jekts erscheint, daß die Sache nicht mit dem
gebörigen Eifer, Einsicht und Treue berrie-
ben werde.
Unsere Bräubeamten sollen, wenn sie eine
oder die andere im O. XIX. bezeichnete Ge-
fährden spielen, derselben im gegenwärtigen
S. XX. festgesezten Strase unterworfen seyn.
XXIII. In allen Fällen, wo die verbäng-
ten Geldstrafen wegen Armuth von den straf-
baren Personen nicht erbolt werden können,
sind sie stufenweise bei Siegelmäßigen mit
3—50 und 12 monatlicher Gefängniß; — bei
Unsiegelmäßigen bingegen mit eben so langer
Zuchthausstrafe zu sfurrogiren.
I. XXIV. Damit aber die verpönten
Gefährden desto eber entdeckt werden, so
wird biermit verordnek, daß jedem, der eine
solche Gefährde aufbringt, und anzeige,
wenn sich die Sache verifizirt, die Hälste
der darauf gesezten Geldstrafe zufallen solle;
die andere Hälfte aber soll dem geeigneten
Oberaufschlagamte zur Verrechnung zuge-
stellet werden.
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OS. XXV. In der nämlichen Abslcht wird
weiter verordnet, daß der Beamte oder Ver-
walter, welcher die von seiner Dienstherr-
schaft, oder den gebrödeten Dienern dersel-
ben, auf eine oder die andere Art gespielten
Gefährden angiebt, wenn sich das Vergehen
bestätigt, von derselben ohne genügende
Pension so lange nicht durch Aufkündung
aus dem Dienste entlassen werden kann,
als nicht andere Ursachen eintreten, welche
nach Recht, und Urtbeil der vorgesezten Ju-
stizstellen zur Dienstesentlassung qualifziren.
Die berrschaftlichen Bräumeister binge-
gen, so wie die gebröderen Malzbrecher, dann
Bräu:= und Branntweinbrennerei:Gehilfen,
welche solche gegründete Anzeigen machen,
sollen von ihren Herrschaften wenigstens
innerbalb eines ganzen Jahres nicht nab-
rungslos gestellt werden können.
C. XXVI. Ueber das Forum und das
Verfabren in Aufschlags-Defraudations-
Fällen wird verfügt:
a. Die Judikatur steht dem Oberaufschlag-
Amte, und zwar jedem in seinem Bezir=
ke zu.
b. Alle Defraudationsfälle flud summaris-
sime zu instruiren, jedoch nur mit genug-
samer Vernehmung des Beklagzten zu ent-
scheiden.
AVon den, in der gedachten ersten Instanz
erfolgten Entscheidungen gebt die Appella-
tion unter einem peremptorischen und prc-
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