Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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einmaliger fruchtloser Abndung und War- 
nung amovirt werden. 
Außerdem werden die Unteraufschläger 
als blosse Kommisstonärs betrachtet, und kön- 
nen daher auch ohne Angabe einer Ursache 
abgeändert, entlassen, und die Geschäfte ei- 
nem andern übertragen werden, und dieses 
soll auch sogleich gescheben, sobald aus der 
Unverhältnißmäßigkeit des Aufschlags-Er- 
trages, und aus der Unthäkigkeit des Suk- 
jekts erscheint, daß die Sache nicht mit dem 
gebörigen Eifer, Einsicht und Treue berrie- 
ben werde. 
Unsere Bräubeamten sollen, wenn sie eine 
oder die andere im O. XIX. bezeichnete Ge- 
fährden spielen, derselben im gegenwärtigen 
S. XX. festgesezten Strase unterworfen seyn. 
XXIII. In allen Fällen, wo die verbäng- 
ten Geldstrafen wegen Armuth von den straf- 
baren Personen nicht erbolt werden können, 
sind sie stufenweise bei Siegelmäßigen mit 
3—50 und 12 monatlicher Gefängniß; — bei 
Unsiegelmäßigen bingegen mit eben so langer 
Zuchthausstrafe zu sfurrogiren. 
I. XXIV. Damit aber die verpönten 
Gefährden desto eber entdeckt werden, so 
wird biermit verordnek, daß jedem, der eine 
solche Gefährde aufbringt, und anzeige, 
wenn sich die Sache verifizirt, die Hälste 
der darauf gesezten Geldstrafe zufallen solle; 
die andere Hälfte aber soll dem geeigneten 
Oberaufschlagamte zur Verrechnung zuge- 
stellet werden. 
  
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OS. XXV. In der nämlichen Abslcht wird 
weiter verordnet, daß der Beamte oder Ver- 
walter, welcher die von seiner Dienstherr- 
schaft, oder den gebrödeten Dienern dersel- 
ben, auf eine oder die andere Art gespielten 
Gefährden angiebt, wenn sich das Vergehen 
bestätigt, von derselben ohne genügende 
Pension so lange nicht durch Aufkündung 
aus dem Dienste entlassen werden kann, 
als nicht andere Ursachen eintreten, welche 
nach Recht, und Urtbeil der vorgesezten Ju- 
stizstellen zur Dienstesentlassung qualifziren. 
Die berrschaftlichen Bräumeister binge- 
gen, so wie die gebröderen Malzbrecher, dann 
Bräu:= und Branntweinbrennerei:Gehilfen, 
welche solche gegründete Anzeigen machen, 
sollen von ihren Herrschaften wenigstens 
innerbalb eines ganzen Jahres nicht nab- 
rungslos gestellt werden können. 
C. XXVI. Ueber das Forum und das 
Verfabren in Aufschlags-Defraudations- 
Fällen wird verfügt: 
a. Die Judikatur steht dem Oberaufschlag- 
Amte, und zwar jedem in seinem Bezir= 
ke zu. 
b. Alle Defraudationsfälle flud summaris- 
sime zu instruiren, jedoch nur mit genug- 
samer Vernehmung des Beklagzten zu ent- 
scheiden. 
AVon den, in der gedachten ersten Instanz 
erfolgten Entscheidungen gebt die Appella- 
tion unter einem peremptorischen und prc- 
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