Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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klustven Termine Vom 60 Tagen zu ber 
vorgesezten tandesdirektion. " 
J.XXV11. Eben so steht das Verfah- 
reu gegen die in Aufschlags= Ausständen be- 
fangenen Personen dem treffenden Oberauf- 
schlagamte zu, und soll in diesen Fällen 
kein Prozeß gestattet, sondern nach ertheil- 
tem Jahlungstermine von böchsiens r4 Ta- 
gen, ohne Zulassung einer Appellation, mit. 
der Erekutien gegen den Restanten fürge- 
schritten werden. 
G. XXVIII. Außer den wenigen unver- 
meidlichen Beschränkungen, welche in den 
vorausgehenden Bestimmungen entpalten 
sind, wird die innere Einrichtung der Bräu- 
bauser, die Größe der Biersuden, und der 
ganze Betrieb des Biersudwesens ganz der 
freien Anordnung, Einsicht und Konvenienz 
der Bierbräuer überlassen; desto mehr verse- 
hen Wir Uns aber auch zu ihnen, daß sie 
ein gesundes, ächtes, und in seiner Güte 
dem jährlich zu bestimmenden Biersaze ent- 
sprechendes Bier erzeugen, und an das Pub- 
likum abgeben werden. Im widrigen Falle 
sind die Ortspolizeibehörden angewiesen und 
berechtiget, gegen diejenigen, welche schlech- 
tes und ungesundes Bier verschleißen, die 
in den ältern Gesezen bestimmten Maßre= 
geln und Stcafen eintreten zu lassen, und 
zu vollzieben. 
. XXIX. Damie die Bierbräuer bil- 
ligerweise von muthwilligen Bierschulden 
— 
kleinen Faͤssern einfuͤhrt, 
1294 
und dießfallsigem Schaden Hcher gestellt wer- 
den, wird gesezlich verordnet, daß alle Bier- 
schulden der Wirebe 4 Wochen nach der 
Anfoderung die Vorzüge der Wechsel:= und 
Merkantisschulden hbaben sollen, worauf 
samitliche Justigstellen und Juriediktions= 
Obrigkeiten der kuͤnftigen Verhandlungs- 
und Nachachtungswillen hiermit ausdruͤck- 
lich angewiesen werden. 
8. XXX. Die älteren Verordnungenin 
Berref des ausländischen Bieres werden 
dahin modifizirt, daß keiner Unserer Un- 
terthanen so weit beschränkt seyn solle, daß 
er nicht auslaͤndische Bierschenken besuchen, 
oder auslaͤndisches Bier zu seinem taͤglichen 
Bedarf in Flaschen und Kruͤgen in das Land 
bringen duͤrfe; daß aber derjenige, welcher 
von dem Aublande Bier in großen oder 
von jedem Eimer 
Baierischer Mässerei 45 tr. Aufschlag be- 
zablen solle. 
Die Wirtbe selbst haben nur 
sches Bier auszuschenken. 
inländi- 
F. XXXI. Alle dlteren Aufschlags- Man- 
date und Polizei-Verordnungen, welche 
durch gegenwaͤrtige Berordnung nicht aus- 
druͤcklich oder stillschweigend, direkte oder 
indirekte abgeaͤndert, oder modifizirt worden 
sind, sollen ferner volle Kraft haben. 
S. XXXII. Diese Verordnung verstehr 
sich jedoch nur auf die aus Getreid-Malz
	        
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