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klustven Termine Vom 60 Tagen zu ber
vorgesezten tandesdirektion. "
J.XXV11. Eben so steht das Verfah-
reu gegen die in Aufschlags= Ausständen be-
fangenen Personen dem treffenden Oberauf-
schlagamte zu, und soll in diesen Fällen
kein Prozeß gestattet, sondern nach ertheil-
tem Jahlungstermine von böchsiens r4 Ta-
gen, ohne Zulassung einer Appellation, mit.
der Erekutien gegen den Restanten fürge-
schritten werden.
G. XXVIII. Außer den wenigen unver-
meidlichen Beschränkungen, welche in den
vorausgehenden Bestimmungen entpalten
sind, wird die innere Einrichtung der Bräu-
bauser, die Größe der Biersuden, und der
ganze Betrieb des Biersudwesens ganz der
freien Anordnung, Einsicht und Konvenienz
der Bierbräuer überlassen; desto mehr verse-
hen Wir Uns aber auch zu ihnen, daß sie
ein gesundes, ächtes, und in seiner Güte
dem jährlich zu bestimmenden Biersaze ent-
sprechendes Bier erzeugen, und an das Pub-
likum abgeben werden. Im widrigen Falle
sind die Ortspolizeibehörden angewiesen und
berechtiget, gegen diejenigen, welche schlech-
tes und ungesundes Bier verschleißen, die
in den ältern Gesezen bestimmten Maßre=
geln und Stcafen eintreten zu lassen, und
zu vollzieben.
. XXIX. Damie die Bierbräuer bil-
ligerweise von muthwilligen Bierschulden
—
kleinen Faͤssern einfuͤhrt,
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und dießfallsigem Schaden Hcher gestellt wer-
den, wird gesezlich verordnet, daß alle Bier-
schulden der Wirebe 4 Wochen nach der
Anfoderung die Vorzüge der Wechsel:= und
Merkantisschulden hbaben sollen, worauf
samitliche Justigstellen und Juriediktions=
Obrigkeiten der kuͤnftigen Verhandlungs-
und Nachachtungswillen hiermit ausdruͤck-
lich angewiesen werden.
8. XXX. Die älteren Verordnungenin
Berref des ausländischen Bieres werden
dahin modifizirt, daß keiner Unserer Un-
terthanen so weit beschränkt seyn solle, daß
er nicht auslaͤndische Bierschenken besuchen,
oder auslaͤndisches Bier zu seinem taͤglichen
Bedarf in Flaschen und Kruͤgen in das Land
bringen duͤrfe; daß aber derjenige, welcher
von dem Aublande Bier in großen oder
von jedem Eimer
Baierischer Mässerei 45 tr. Aufschlag be-
zablen solle.
Die Wirtbe selbst haben nur
sches Bier auszuschenken.
inländi-
F. XXXI. Alle dlteren Aufschlags- Man-
date und Polizei-Verordnungen, welche
durch gegenwaͤrtige Berordnung nicht aus-
druͤcklich oder stillschweigend, direkte oder
indirekte abgeaͤndert, oder modifizirt worden
sind, sollen ferner volle Kraft haben.
S. XXXII. Diese Verordnung verstehr
sich jedoch nur auf die aus Getreid-Malz