Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1297 
Koͤniglich-Baierisches 
1293 
Regierungsblatt. 
  
XXXV. Stuͤck. Muͤnchen, Sonnabend den 15. August 1807. 
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Das Buͤrgermilitaͤr betreffeud.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die Berichte Unseres General-Landes- 
Kommissarlats dahier vom #5. Juni laufen- 
den Jahres, über das militärische Begräbniß 
der Bürgermilitär-Individuen, und den Ge- 
brauch der Kanonen bei Feierlichkeiten der bür- 
gerlichen Artillerie beschließen Wir wie folgt: 
I. Zur mehreren Auszeichnung des Bürger- 
Militärs werden demselben in jenen Städten 
und Märkten, wo dasselbe vollkommen orga- 
nisirt ist, für die abgelebten Individuen die 
militérischen Begräbniß-Feierlichkeiten zuge- 
standen, und zwar: 
1. Die Leiche eines Gemeinen wird mit 
einer Viertels-Kompagnie; 
2. Die eines Unteroffiziers mit einer 
Drittels-Kompagnie; 
3. Jene eines Unter= oder Ober-ieu- 
tenants mit der Hälfte der Kompagnie; 
4. Die eines Kapitäns mit der ganzen; 
5. Die eines Majors und Oberstlieu- 
tenants mit : Kompagnien; endlich 
6. Jene eines Obersten mit 4 Kompag-= 
nien mit Gewehr begleitet; jedoch unter- 
bleibt das Feuern beim Einsemen des 
Sarges. 
II. Um der bürgerlichen Artillerte im wirk- 
lichen Gebrauche der Kanonen einige Uebung 
zu verschaffen, wird derselben gestattet, am 
Frenleichnams= Feste bei den 4 Evangelien 
seuern zu dürfen; in jenen Seädten aber, 
wo diese Salutirung am Fronleichnams Feste 
vom königlichen Militär geschiehr, wird die- 
selbe vom Bürger-Militär bei der zweiten 
Prozession mit 12 Schüssen vorgenommen. 
Diese Unsere allerhöchste Eneschließung ist 
zur genauen Befolgung öffentlich bekanne zu 
machen. München den 22. Juli 120-- 
Marx Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhöchsien Befehk. 
von Krempelhuber. 
  
(Das Bürger-Milicär betrefsend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Auf die Seiner Majestät dem Könige dieß- 
seits allerunterthänigst vorgelegten Ansragen: 
1. Ob die durch Bezahlung der Cutlassungs- 
Gebühren von dem Bürger= Militär wegge-
	        
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