1297
Koͤniglich-Baierisches
1293
Regierungsblatt.
XXXV. Stuͤck. Muͤnchen, Sonnabend den 15. August 1807.
Allgemeine Verordnungen.
(Das Buͤrgermilitaͤr betreffeud.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die Berichte Unseres General-Landes-
Kommissarlats dahier vom #5. Juni laufen-
den Jahres, über das militärische Begräbniß
der Bürgermilitär-Individuen, und den Ge-
brauch der Kanonen bei Feierlichkeiten der bür-
gerlichen Artillerie beschließen Wir wie folgt:
I. Zur mehreren Auszeichnung des Bürger-
Militärs werden demselben in jenen Städten
und Märkten, wo dasselbe vollkommen orga-
nisirt ist, für die abgelebten Individuen die
militérischen Begräbniß-Feierlichkeiten zuge-
standen, und zwar:
1. Die Leiche eines Gemeinen wird mit
einer Viertels-Kompagnie;
2. Die eines Unteroffiziers mit einer
Drittels-Kompagnie;
3. Jene eines Unter= oder Ober-ieu-
tenants mit der Hälfte der Kompagnie;
4. Die eines Kapitäns mit der ganzen;
5. Die eines Majors und Oberstlieu-
tenants mit : Kompagnien; endlich
6. Jene eines Obersten mit 4 Kompag-=
nien mit Gewehr begleitet; jedoch unter-
bleibt das Feuern beim Einsemen des
Sarges.
II. Um der bürgerlichen Artillerte im wirk-
lichen Gebrauche der Kanonen einige Uebung
zu verschaffen, wird derselben gestattet, am
Frenleichnams= Feste bei den 4 Evangelien
seuern zu dürfen; in jenen Seädten aber,
wo diese Salutirung am Fronleichnams Feste
vom königlichen Militär geschiehr, wird die-
selbe vom Bürger-Militär bei der zweiten
Prozession mit 12 Schüssen vorgenommen.
Diese Unsere allerhöchste Eneschließung ist
zur genauen Befolgung öffentlich bekanne zu
machen. München den 22. Juli 120--
Marx Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhöchsien Befehk.
von Krempelhuber.
(Das Bürger-Milicär betrefsend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Auf die Seiner Majestät dem Könige dieß-
seits allerunterthänigst vorgelegten Ansragen:
1. Ob die durch Bezahlung der Cutlassungs-
Gebühren von dem Bürger= Militär wegge-