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kommenen Buͤrger, welche das sechzigste Jahr
noch nicht erreicht haben, wieder einzutre-
ten, und
2. die wegen physischer Gebrechen dienst-
unfähigen Bürger einen jährlichen Geld--Bel-
tcag zur Bürger-Militärskasse zu enrrichten
angehalten werden sollen 7 erkennen Aller-
höchstdieselben bei der ganz geänderten Ein-
richrung für billig und rechtlich, daß erstere
ohne Zurückempfang der bezahlten Entlassungs=
Gebühren, die sich nur auf die vorherige
Bürger-Milirär-Verfassung bezogen, wieder
in den Dienst zu treten, und leztere als Sur-
rogat ihrer schuldigen Natural-Diensteslei-
stung an erwähnte Kasse einen jährlichen Geld-
beitrag zu entrichten verbunden seyen.
Diese unter dem gestrigen Tage anher er-
lassene allerhöchste Entschließung wird zur all-
gemeinen Rachachmung und Anweisung der
Chefs der bürgerlichen Korps bekannt gemacht.
München den 16. Juli 1307.
Königliches General-Landes-Kom-
missariat von Baiern.
Freiherr von Welchs.
von Schmöger.
(Die Organisirung des Bürgermilirärs betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
bon Gottes Gnaden König von Baiern.
Unserm General-Landes-Kommissariate in
Baiern wird auf seinen durch verschiedene
Anfeagen des Magistrats in Laudshut ver-
anlaßten Bericht vom 11. Juli, die Or-
1300
ganisirung des Bürger:Militärs betrefsend,
Folgendes erwiedert:
1. Ein allgemeiner Maßstab für die Bei-
träge zur Bürger-Militärkasse in den verord-
neten Fällen kann, wegen der Verschiedenheie
der Vermögens-Umstände, so wie der Be-
dürfnisse des Dienstes nach der Lokalitck, und
anderen Verhältnissen, nicht wohl bestimmt wer-
den, sondern das Beitrags-Erfoderniß
auf der einen Seite, und die Beitrags-
Fdhigkeit auf der anderen muß hierin
bei jedem vorkommenden Falle vor der Hand
zur Richtschnur dienen, bis in der Folge nach
den sich ergebenden genaueren Durchschnitts-
Verhältnissen in dieser Hinsicht etwas Be
stimmtrres festgesezt werden kann.
2. Diese Beiträge werden allerdings nicht,
wie das bisher übliche Rüstgeld ein= für alle-
mal bezahlt, sondern muüssen in sich erneuern-
den periodischen Zuschüssen geleistet werden.
Wir genehmigen übrigens den Vorschlag Un-
seres General-Landes-Kommissariats, daß
diese Zuschüsse sowohl zur Erleichterung des
zum persönlichen Dienste unfähigen Bürgers,
als auch zum Vortheile der Bürgermilirär=
Kasse künftig in viertelährigen Raten geschehen.
3. Es versteht sich ferner von selbst, daß
die Leistung dieser Beiträge die Leistung per-
sönlicher Dienste bei dem Bürger-Militär,
oder die Verbindlichkeit, sie durch ein anderes
Individuum leisten zu lassen, aufhebt. Die
Gesamtheit des Bürger= Korps eines jeden
Ortes übernimmt die Dienstes-Obllegenheit
des Mitbürgers, der beitragsfähig erkannt