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worden ist, und seine Beitragsraten wirklich
bezahlt.
4. Was die Mißbraͤuche betrift, welche
sich bei den Kohnwachen einzuschleichen pflegen,
so sind Uns diese nicht entgangen, und sie ge-
reichen, im Widerspruche mit dem Zwecke Un-
seres Reseriptes vom 3. April dieses Jahres,
zur Herabwürdigung des Ansehens des Bür-
ger-FMilitärs, welches Wir durch dessen neue
Organisirung zu erheben die Absicht hatten.
Wir wollen daher, daß ein jeder, der dem
Bürger-Militär einverleibt ist, den ihn nach
der Kommandir-Lisle treffenden Dienst selbst
verrichte. Sollten sich jedoch Fälle ereignen,
wo Jemand durch Abwesenheit oder durch
seine übrigen bürgerlichen Verhäl#misse auf eine
zur Rechtfertigung der Ausnahme gereichende
Art daran verhindert würde, so ist ein ande-
rer, dem Bürger-Militär einverleibter Mann
für ihn zu kemmandiren, der jedoch von dem-
jenigen Bürger, für welchen er den Dienst
geleistet hac, nach einer bestimmen Norme
entschädiget werden muß. Es werden sich
uncer dem Bürger-Militär selbst immer In-
dividuen finden, die sich gerne hiezu gebrau-
chen lassen, ohne daß es der bisherigen, oft
gebrechlichen und übelgekleideten Lohnwächter,
die zum Dienste gar nicht geeignet sind, bedarf.
Unser General-Landes: Kommissariat von
Baiern hat hiernach das Geeignete zu verfu-
gen. München den 22. Juli 1807.
Mar Josepb.
Freiherr von Montgelas.
Juf königllchen allerhdchsten Befehl.
von Krempelhuber.
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(Die Requisitions-Schreiben eines Hofgerichts an
La#dgerichte eines anderen Hofgerlchts-Bezirkes
in Kriminal-Fällen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben aus dem Berichte Unseres Ho-
gerichts in München vom r0. Juli dieses Jahres
ersehen, welche Anstände sich zwischen demselben
und Unserem niederbaierischen Hofgerichte dar-
über ergeben haben: wob in Kriminal: Unter-
suchungen, wenn die Rechtshilfe eines in einem
anderen Hofgerichts-Bezirke gelegenen Land-
gerichrs erfoderlich ist, wie bei Vernehmung
entfernter Zeugen und dergleichen, die nöthigen
Befehle von dem requirirenden Hofgerichte un-
mittelbar an ein solches Landgericht erlassen
werden dürfen, oder, ob nach der bisherigen
Observanz das einschlägige Hosgericht mittelst
Kollegial-Schreibens des den Prozeß instru-
irenden Hofgerichtes jedeomal erst zu requiri-
ren, und von diesem der Befehl zur Zeugen-
Vernehmung und dergleichen, an das betref-
sende Landgericht zu erlassen sey?'
Da die lezrerwähmte Form ein zögernder
Umweg ist, welcher in vielen Fällen auf den
Ausgang des Prozesses von sehr nachtheiligem
Einfluße seyn kann, und ohnehin alle hofge-
richtlichen Befehle in Unserem Namen erlassen
werden, so genehmigen Wir den berichtlichen
Annag, und gestarten, daß, zur Beschleu-
nigung der Kriminal-Untersuchungen, in den
eben erwähnten Fällen die erfoderlichen Be-
sehle ron den Hofgerichten an jedes Unserer
Landgerichte, jedoch mit unverzüglicher Nach-
richts-Ertheilung an das diesem vorgesezte