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derlei Geschaͤften um so gewisser Angesichts
dieß enthalten sollen, als! die Pebertizer=
solch gnädigster Verordnung mit empfindli-
cher Strafe angesehen, auch alle derlei durch
Unterbandlungen eines Juden getroffene,
oder veranstaltete Kontrakte auf elinkommen=
de Beschwerden annullirt werden würden;
welch gesezte Straffälle auch gegen die, eine
jüdische Einmischung, oder Unterhandlung
bei solchem Ver 4ußerungs = Geschäft bewir-
kenden, oder gestattenden Gebkäufer und Käu=
fer obnfehlbar eintreten sollen. Amberg den
loten Juni 1790.
Cburförstlich= Oberpfaͤlzifche
Landes-Direktion.
Sigm. Graf von Kreith, Praͤsident.
Johann Michael Reiß.
(Die bei dem Kadetenkorps angestellten geistlichen
Lehrer betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da die bei Unserem Kadetenkorrs ange-
stellten tehrer an dem öffentlichen Unterrichte
und an der Bildung der für den Staats=
dienst bestimmten Jugend einen eben so wich-
tigen Antheil nehmen, als die Professoren
der Gymnasien und yccken, so wollen Wir,
daß dieselben mit diesen künftig gleiche Rech-
te und Borzüge zu genießen baben sollen.
Wenach die in Unserer Verordnung vom 29.
Maid dieses Jabres den geistlichen Professoren
ertheilte Versicherung: daß künftig den ver-
dientesten derselben einige der besseren Pfar-
reien und Benesizien verliehen werden sollen,
auch auf die gelstlichen Professoren des Kade-
tenkorps bierdurch erstrecket wird.
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Wenn ein fremder Geistlicher für einen auss
serord#arlichen Fallum besonderen Ruzen des
Instituts eine Berufung zu einer solchen
St#lle mit Unserer Genehmigung erhält;
so soll derselbe als Eingebohrner angeseben
und gebalten werden.
München den 7. August 1807.
Marx Joseph.
Freiherr von Montgelas.
#uf kdniglichen allerböchsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Die Korrespondenz der Behdrden mit den im
Auslande besichenden koniglichen Mlßionen de-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben durch die Verordnungen vom
26. Juli 1799 und 29. Dezember 180
(neue Mayerische Generalien= Sammlung
I. Band, Seite 347 II. Band, Seite 310)
die Bestimmung getroffen:
Daß keine Unserer Stellen in Angelegen-
beiten Unserer Untkerthanen in sremden Staa-
ten, oder in anderen Offzial= Sachen mit
den im Auslande bestehenden Mißionen un-
mittelbar korrespondiren, sondern in solchen
Verfallenheiten an Unser auswärtiges Mi-
nisterial-Departement berichtet werden solle,
welches sodann an die demselben ausschließ-
lich untergeordneten Behörden die erfoder-
lichen Verfügungen erlassen werde.
Ven dieser Bestimmung blieben nur drin-
gende Kriegs= Geschäfte und eilige Gegen-
stände mit der Vorschrift ausgenommen,