Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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derlei Geschaͤften um so gewisser Angesichts 
dieß enthalten sollen, als! die Pebertizer= 
solch gnädigster Verordnung mit empfindli- 
cher Strafe angesehen, auch alle derlei durch 
Unterbandlungen eines Juden getroffene, 
oder veranstaltete Kontrakte auf elinkommen= 
de Beschwerden annullirt werden würden; 
welch gesezte Straffälle auch gegen die, eine 
jüdische Einmischung, oder Unterhandlung 
bei solchem Ver 4ußerungs = Geschäft bewir- 
kenden, oder gestattenden Gebkäufer und Käu= 
fer obnfehlbar eintreten sollen. Amberg den 
loten Juni 1790. 
Cburförstlich= Oberpfaͤlzifche 
Landes-Direktion. 
Sigm. Graf von Kreith, Praͤsident. 
Johann Michael Reiß. 
(Die bei dem Kadetenkorps angestellten geistlichen 
Lehrer betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da die bei Unserem Kadetenkorrs ange- 
stellten tehrer an dem öffentlichen Unterrichte 
und an der Bildung der für den Staats= 
dienst bestimmten Jugend einen eben so wich- 
tigen Antheil nehmen, als die Professoren 
der Gymnasien und yccken, so wollen Wir, 
daß dieselben mit diesen künftig gleiche Rech- 
te und Borzüge zu genießen baben sollen. 
Wenach die in Unserer Verordnung vom 29. 
Maid dieses Jabres den geistlichen Professoren 
ertheilte Versicherung: daß künftig den ver- 
dientesten derselben einige der besseren Pfar- 
reien und Benesizien verliehen werden sollen, 
auch auf die gelstlichen Professoren des Kade- 
tenkorps bierdurch erstrecket wird. 
  
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Wenn ein fremder Geistlicher für einen auss 
serord#arlichen Fallum besonderen Ruzen des 
Instituts eine Berufung zu einer solchen 
St#lle mit Unserer Genehmigung erhält; 
so soll derselbe als Eingebohrner angeseben 
und gebalten werden. 
München den 7. August 1807. 
Marx Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
#uf kdniglichen allerböchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
(Die Korrespondenz der Behdrden mit den im 
Auslande besichenden koniglichen Mlßionen de- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben durch die Verordnungen vom 
26. Juli 1799 und 29. Dezember 180 
(neue Mayerische Generalien= Sammlung 
I. Band, Seite 347 II. Band, Seite 310) 
die Bestimmung getroffen: 
Daß keine Unserer Stellen in Angelegen- 
beiten Unserer Untkerthanen in sremden Staa- 
ten, oder in anderen Offzial= Sachen mit 
den im Auslande bestehenden Mißionen un- 
mittelbar korrespondiren, sondern in solchen 
Verfallenheiten an Unser auswärtiges Mi- 
nisterial-Departement berichtet werden solle, 
welches sodann an die demselben ausschließ- 
lich untergeordneten Behörden die erfoder- 
lichen Verfügungen erlassen werde. 
Ven dieser Bestimmung blieben nur drin- 
gende Kriegs= Geschäfte und eilige Gegen- 
stände mit der Vorschrift ausgenommen,
	        
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