Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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daß jedoch auch in solchen Faͤllen jedesmal 
eine Abschrift des an einen Unserer Gesand- 
ten-, Geschaͤftstraͤger, Agenten oder Resi- 
denten ergangenen Erlasses an das erwaͤhnte 
Ministerial-Departement zu gleicher Zeit, 
wo die Absendung geschiebt, einzusenden sey. 
Da Wir indessen wahrgenommen haben, 
daß diesen Bestimmungen nich durchgehends 
nachgelebet werde, so weisen Wir Unsere 
säimtliche Administrativ= und Justiz= Stellen 
wiederholt auf obige Verordnungen mit dem 
Auftrage bin, an die untergebenen Behör-- 
dem biernach gleichfalls die geeigneten Wei- 
sungen ergehen zu lassen. München den 7. 
August 1807. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kbnliglichen allerhbchsten Befehl. 
von Flad. 
  
Probinzial-Verordnungen. 
  
(Dle rechtlichen Grundsche bei Enescheidung der 
durch die Herabwürdigung der Bankozenel 
in Tirel entstandenen Rechtostreitigkeiten be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir baben aus den Uns gemachten Vor- 
stellungen über die Anwendung rechtlicher 
Grundsäze für die Bezahlung der vor Ab- 
würdigung der Bankozettel in Tirol kontra- 
birten Schulden, und aus den über diesen 
Gegenstand von Unseren Tirolischen Bebör- 
  
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den erstatteten Berichten die Ueberzeugung 
geschspft, daß die dabei obwaltenden, in der 
ebemaligen gesezlichen Gleichstellung der Ban- 
kozeteel mit dem Metallgelde gegründeten 
Mißverhältniße sich nicht anders, als durch 
neue gesezliche Bestimmungen beben lassen, 
welche das bei erwähnten Schulden entge- 
gengesezte Interesse der Glädubiger, und 
Schuldner, so viel möglich mireinander aus- 
gleichen, und Wir baben zu diesem Ende 
nach Vernehmung Unseres gesamten Mini- 
steriums bierüber Folgendes beschlossen: 
I. Die seit dem 1. Jänner 1707 in Ti- 
rol unter Privaten kontrahirten Schulden 
sollen in allen Fallen, wo nicht eine bereits 
bestehende Uebereinkunft zwischen Gláubiger, 
und Schuldner, oder eine in Rechtskraft er- 
wachsene richterliche Erkanntniß eine andere 
WVestimmung darüber getroffen baben, vom 
Tage der Kundmachung des gegenwärtigen 
Gesezes, nunmehr in Metallgelde, zwar 
nach der Zisser der Schuldverschreibung, je- 
doch so bezablt werden, daß die in zwanzig, 
und einundzwanzig Guldenfuße kontrabirte 
Schuld in dem dermaligen vierundzwanzig 
Guldenfuße zu entrichten komme. 
II. Es würde zwar Unseren Tiroler-Aera- 
rial; und tandschaftlichen Kassen zum Vor- 
ttbeile gereichen, wenn diese gesezliche Be- 
stimmung auch auf sie angewendet würde; 
da aber bei dem Tirolex-Stiftungs-Verms- 
gen ein umgekehrtes Verbältniß eintritt, 
und dieses Vermögen wegen der wobltháti- 
gen Zwecke, die es zu befördern bestimmr ist, 
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