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daß jedoch auch in solchen Faͤllen jedesmal
eine Abschrift des an einen Unserer Gesand-
ten-, Geschaͤftstraͤger, Agenten oder Resi-
denten ergangenen Erlasses an das erwaͤhnte
Ministerial-Departement zu gleicher Zeit,
wo die Absendung geschiebt, einzusenden sey.
Da Wir indessen wahrgenommen haben,
daß diesen Bestimmungen nich durchgehends
nachgelebet werde, so weisen Wir Unsere
säimtliche Administrativ= und Justiz= Stellen
wiederholt auf obige Verordnungen mit dem
Auftrage bin, an die untergebenen Behör--
dem biernach gleichfalls die geeigneten Wei-
sungen ergehen zu lassen. München den 7.
August 1807.
Mar Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kbnliglichen allerhbchsten Befehl.
von Flad.
Probinzial-Verordnungen.
(Dle rechtlichen Grundsche bei Enescheidung der
durch die Herabwürdigung der Bankozenel
in Tirel entstandenen Rechtostreitigkeiten be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir baben aus den Uns gemachten Vor-
stellungen über die Anwendung rechtlicher
Grundsäze für die Bezahlung der vor Ab-
würdigung der Bankozettel in Tirol kontra-
birten Schulden, und aus den über diesen
Gegenstand von Unseren Tirolischen Bebör-
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den erstatteten Berichten die Ueberzeugung
geschspft, daß die dabei obwaltenden, in der
ebemaligen gesezlichen Gleichstellung der Ban-
kozeteel mit dem Metallgelde gegründeten
Mißverhältniße sich nicht anders, als durch
neue gesezliche Bestimmungen beben lassen,
welche das bei erwähnten Schulden entge-
gengesezte Interesse der Glädubiger, und
Schuldner, so viel möglich mireinander aus-
gleichen, und Wir baben zu diesem Ende
nach Vernehmung Unseres gesamten Mini-
steriums bierüber Folgendes beschlossen:
I. Die seit dem 1. Jänner 1707 in Ti-
rol unter Privaten kontrahirten Schulden
sollen in allen Fallen, wo nicht eine bereits
bestehende Uebereinkunft zwischen Gláubiger,
und Schuldner, oder eine in Rechtskraft er-
wachsene richterliche Erkanntniß eine andere
WVestimmung darüber getroffen baben, vom
Tage der Kundmachung des gegenwärtigen
Gesezes, nunmehr in Metallgelde, zwar
nach der Zisser der Schuldverschreibung, je-
doch so bezablt werden, daß die in zwanzig,
und einundzwanzig Guldenfuße kontrabirte
Schuld in dem dermaligen vierundzwanzig
Guldenfuße zu entrichten komme.
II. Es würde zwar Unseren Tiroler-Aera-
rial; und tandschaftlichen Kassen zum Vor-
ttbeile gereichen, wenn diese gesezliche Be-
stimmung auch auf sie angewendet würde;
da aber bei dem Tirolex-Stiftungs-Verms-
gen ein umgekehrtes Verbältniß eintritt,
und dieses Vermögen wegen der wobltháti-
gen Zwecke, die es zu befördern bestimmr ist,
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