Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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eine besondere Ruͤcksicht erfodert; so wollen 
Wir saͤmtliche Aerarial- Landschaftliche, 
und Stiseungs-Vermögen-Schulden, und 
Foderungen von obiger Bestimmung aus- 
nehmen; und es in Ansehung derselben so- 
wohl bei der in den bisherigen richterlichen 
Entscheidungen über kapitalische Schulden 
üÜberhaupt zur Grundlage genommenen Norm, 
als auch dem bisher biebei stattgehabten Ber- 
fabren bewenden lassen. 
III. Ferners werden die Fälle ausgenom- 
men, in welchen Wechsler, und Kaufleute 
unter sich blosse Handelsgescháfte gemach 
baben. « 
Die aus Geschäften dieser Art enesprunge- 
nen, und noch ungetilgten Schulden sind, 
wenn es nicht schon bei ihrer Keonstituirung 
von den kontrahirenden Tbeilen ausdrück- 
lich bestimmt weorden ist, nach dem Kom- 
merzial-Kurse der Bankozettel abzutragen, 
wie es zu der Zeit, und an dem Orte des 
gemacheen Darlehens bestand. 
War aber an dem Orte des Darlehens 
der Kommerzialkurs nicht in notorischem Be- 
steben; so wird der Kurs zur Richtrschnur 
genommen, den die Bankozettel zur Zeit des 
Darlebens in der dem Darlehens-Orte zu 
nächst gelegenen Handelsstadt hatten. 
IV. Unter obigen Schulden der Wechs- 
ler und Kaufleute sind aber keineswegs die- 
jenigen zu verstehen, die aus den trockenen 
Wechseln entsprungen sind, welche Weches- 
ler oder Kaufleute, zur Beförderung ibres 
Handels, an Drivate, die nicht Wechsler 
oder Kaufleute sind, ausgestellt baben. 
  
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V. Da der Schuldner des in Bankozet" 
teln, vor der Abwürdigung derselben, er- 
haltenen Darlehens sebr oft iu große Ver- 
legenbeit gerathen duͤrfte, wenn er durch 
richterlichen Spruch zur stracken baaren Be- 
zahlung dergleichen Ziffer, den die Obli- 
gation ausspricht, obgleich in einem ihm 
nunmehr guͤnstigeren Muͤnzfußen, angehal- 
ten wuͤrde; so erneuern Wir nicht allein 
die auf diesen Fall in dem Edikte vom 26. 
Juni 18ob über die Abwürdigung der Ban- 
kozertel den Justigstellen gegebene Vorschrift, 
daß sie nach Umstanden bemessene Morato- 
rien ertheilen sollen, sondern Wir befehlen 
ihnen auch, sich vor der Hand mit Bewik- 
ligung solcher Moratorien, oder mit ange- 
messenen Fristen= Bebandlungen nicht stren- 
ge zu bezeigen, so bald der Schuldner ei- 
nen binreichenden Vermögensstand, und daß 
keine Zahlflüchtigkeit unterliegt, gehbrig nach- 
weisen kann. Unser General= tandes-Kom- 
missariat in Tirol hat obige Vorschriften 
den dortigen tandesstellen unverzüglich mit- 
zurbellen, und ihnen ihre genaue Befolgung 
auszutragen. München den 25. Juli 1807. 
Max Joseph. 
Fr. v. Montgelas. Gr. Morawitzy. Fr. v. Homxesch. 
von Krempelhuber. 
  
(Die Anwendung der Marimilianlschen Lehen- 
Gnade für den Trolischen Adel betreffend.) 
Im Namen Seier Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestär haben durch 
zwei allerhöchste Reseripte vom 24. April,
	        
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