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eine besondere Ruͤcksicht erfodert; so wollen
Wir saͤmtliche Aerarial- Landschaftliche,
und Stiseungs-Vermögen-Schulden, und
Foderungen von obiger Bestimmung aus-
nehmen; und es in Ansehung derselben so-
wohl bei der in den bisherigen richterlichen
Entscheidungen über kapitalische Schulden
üÜberhaupt zur Grundlage genommenen Norm,
als auch dem bisher biebei stattgehabten Ber-
fabren bewenden lassen.
III. Ferners werden die Fälle ausgenom-
men, in welchen Wechsler, und Kaufleute
unter sich blosse Handelsgescháfte gemach
baben. «
Die aus Geschäften dieser Art enesprunge-
nen, und noch ungetilgten Schulden sind,
wenn es nicht schon bei ihrer Keonstituirung
von den kontrahirenden Tbeilen ausdrück-
lich bestimmt weorden ist, nach dem Kom-
merzial-Kurse der Bankozettel abzutragen,
wie es zu der Zeit, und an dem Orte des
gemacheen Darlehens bestand.
War aber an dem Orte des Darlehens
der Kommerzialkurs nicht in notorischem Be-
steben; so wird der Kurs zur Richtrschnur
genommen, den die Bankozettel zur Zeit des
Darlebens in der dem Darlehens-Orte zu
nächst gelegenen Handelsstadt hatten.
IV. Unter obigen Schulden der Wechs-
ler und Kaufleute sind aber keineswegs die-
jenigen zu verstehen, die aus den trockenen
Wechseln entsprungen sind, welche Weches-
ler oder Kaufleute, zur Beförderung ibres
Handels, an Drivate, die nicht Wechsler
oder Kaufleute sind, ausgestellt baben.
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V. Da der Schuldner des in Bankozet"
teln, vor der Abwürdigung derselben, er-
haltenen Darlehens sebr oft iu große Ver-
legenbeit gerathen duͤrfte, wenn er durch
richterlichen Spruch zur stracken baaren Be-
zahlung dergleichen Ziffer, den die Obli-
gation ausspricht, obgleich in einem ihm
nunmehr guͤnstigeren Muͤnzfußen, angehal-
ten wuͤrde; so erneuern Wir nicht allein
die auf diesen Fall in dem Edikte vom 26.
Juni 18ob über die Abwürdigung der Ban-
kozertel den Justigstellen gegebene Vorschrift,
daß sie nach Umstanden bemessene Morato-
rien ertheilen sollen, sondern Wir befehlen
ihnen auch, sich vor der Hand mit Bewik-
ligung solcher Moratorien, oder mit ange-
messenen Fristen= Bebandlungen nicht stren-
ge zu bezeigen, so bald der Schuldner ei-
nen binreichenden Vermögensstand, und daß
keine Zahlflüchtigkeit unterliegt, gehbrig nach-
weisen kann. Unser General= tandes-Kom-
missariat in Tirol hat obige Vorschriften
den dortigen tandesstellen unverzüglich mit-
zurbellen, und ihnen ihre genaue Befolgung
auszutragen. München den 25. Juli 1807.
Max Joseph.
Fr. v. Montgelas. Gr. Morawitzy. Fr. v. Homxesch.
von Krempelhuber.
(Die Anwendung der Marimilianlschen Lehen-
Gnade für den Trolischen Adel betreffend.)
Im Namen Seier Majestät des Königs.
Seine königliche Majestär haben durch
zwei allerhöchste Reseripte vom 24. April,