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und 17. Juli dieses Jahres uͤber die An-
wendung der vom Kaiser Maximilian I.
dem Tirolischen alten Adel verliehenen te-
ben-Gnade folgende gesezliche Bestimmun-
gen ertheilet:
1.) Das Maximilianische Privilegium
verbleibt dermalen in seiner Wesenheit, je—-
doch nicht anderst, als in dem Sinne der
ersten Verleihungs-Urkunde vom 25. Mai
1518.
2.) Auf Erloͤschen des Mannsstammes
einer des Privilegiums fähigen Familie er-
balten daber die Erben des lezten Vasallen
den vierten Tbeil der beimfälligen tehen un-
entgeltlich als neues Mannslehen, und kön-
nen auch die übrigen drei Theile gegen Er-
lag von fünfzehn Gulden Kapital für jeden
Gulden des reinen Ertrages in gleicher Manns-
teben-Eigenschaft an sich lösen. Der Schad-
zungswerth und reine Ertrag sind jedoch vor-
ber genau berzustellen.
3.) Unter den Erben des lezeen Vasallen
sind nur die eigenen Erben desselben,
nidmlich nur seine eigenen Töchter
zu verstehen. Wenn diese unverebelicht,
oder ohne männliche Nachkommenschaft ster-
ben, oder wenn der neue Mannsstamm aber-
mals erlischt, so fällt das ganze teben un-
bedingt, und ohne weitere Beschwerung,
oder Vergünstigung dem tebenberrn anbeim.
4.) Die Ausübung des Privilegiums fin-
det demnach bei jeder Familie nur einmal
start. Zur Verhütung des öfteren Gebrauches
ist ein Verzeichniß derjenigen Familien zu
balten, welche sich der Marimilianischen te-
1333
ben-Gnade bedienen, oder schon bedient ba-
ben.
§.) Als fähig zum Gebrauche des Privi-
legiums ist nur der Adel, und bierunter
nur der alte, schon im Verleihungs-Jabre
bestandene Adel zu betrachten. Der jüngere
Adel, und die Nichtadelichen sind bievon
auf gleiche Weise ausgeschlossen.
6.) Demnach kann eine altadeliche Erb-
tochter, die sich an einen Neuadelichen, oder
Richtadelichen verheurathet, ihr Recht zur
Tbeilnahme an dem -nur dem alten Adel zu-
ständigen tebenprivilegium weder auf ihren
Gatten, noch auf ihre mit diesem erzeugten
Kinder fortpflanzen.
7.) Was sie jedoch vor ihrer Verebeli-
chung durch den Gebrauch des Privilegiums
erbalten hat, verbleibt ihr für ihre Person
und tebenstage, obne daß sie wegen der nach-
gefolgten Verebelichung zur Herausgabe des-
selben angehalten werden kann.
3.) Nach ihrem Tode fällt das von ihr
unentgeltlich bezogene Viertbeil dem teken-
bose eben so unentgeltlich anbeim; für die
anderen drei Theile aber, wenun sie diese bei#
Erlangung des ersten mit eingeloͤset bätte,
wird den Allodial-Erben in Rücksicht, daß
das neue lehen-Konstituc nicht in den Erb-
gang des Mannsstaumes gekommen, der
Einlösungs-Betrag zurückerstattet.
..) Hätte sich aber die altadeliche Erbtochter
schen vor eröffnetem Gebrauche der Maximi-
lianischen teben-Gnade mit einem Neuade-
lichen oder Nichadelichen verebelichet, s
kann sie nachhin zu jenem Gebrauche nicht