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gen in besonderem Stande vereinnahmet;
und obwohl, nach dem Rechnungs-Schematiem
alle Quieszenzgehalte und Pensionen
ausschließend bei der Provinzial=Haupt-Kasse
verausgabt werden müssen,
und jene Einnahme dieser Ausgabe, nach
obenerwähntem allerhöchsten Reseripte, pun-Ko
VIII, zur Gegenposttion dienen soll; so
wollen dem unzeachtet Seine königliche Majestät
noch genehmigen,
V. Daß diese Pensionen oder Qnieszenz=Gebalte,
wie bieber, Kommissionswoise
für die Provinzial: Haupt-Kasse bezablet,
auch dort der Abzug verfüzet, und
die Aemter (wie andurch geschiebt) nur angewiesen
werden sollen, daß sie neben Einsendung
der Scheine im Totalbetrage statt
baar Geld mit Ende des Jahres die Abzüge,
mittelst einer mit den erwähnten Scheinen
korrespondirenden Designation, zur
Provinzial: Haupt= Kasse zu übermachen
baben. München den 20. July 1807.
Königliches General-tandes-Kommissariat
in Baiern, als Provinzial-Etats-Kuratel.
Neumayer. Frhr. v. Weichs. Frhr. v. Widnmann.
von Schmdger.
(Die Lottospiele betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Kenigs.
Es ist zur Anzeige gekommen, daß mehtere
Individuen in der Fränkischen Provinz,
für eigene Rechnung sogenannte Wett-Komtoirs
auf die in= und ausländischen kotto-1344
Ziehungen halten, von den auswärtigen kotto:
Direktionen Aufträge übernehmen, für
dieselben gegen ein gewisses Procent, Einsaze
kollectiren, die Geld-Ueberschüsse ins
Ausland versenden, und sich mit beimlichen
Spielsammlungen abgeben. Alle diese Handlungen
sind, ibrer Natur nach, den bestebenden
lotto-Gesezen entgegen, und werden,
mit Hinweisung auf diese lezeeren, damit
Niemand mit der Unwissenheit sich entschuldigen
könne, biermit förmlich und ausdrücklich,
bei Bermeidung schwerer Verant--wortung
und angemessener Strafe, für immer
verboten. Unter diesem Verbote sind
auch die sogenannten Glückshafen, und das
Auespielen von Gütern, Waaren und Effekten,
durch toose begriffen. Sämtliche
Unterehanen der Fränkischen Provinz haben
sich biernach zu achten, die Polizei Bebörden
aber über die genaue Befolgung dieser
Verordnung streng und unauggesezt zu wachen.
Ansbach den 3. August r807.
Königlich Baierisches Generaltandes-Kommissartat
in
Franken.
Graf von Thürheim.
Stürmer.
(Verkehrungen wider forsischädliche Raupenarten
betreffend. !)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Do sich einige schädliche Naupenarten in
den Kiesernwaldungen der Forstmeistereien
Gunzenbausen und Schwabach in diesem
Jahre in so großer Menge gezeigt baben,