Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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gen  in  besonderem  Stande  vereinnahmet;
  und  obwohl,  nach  dem  Rechnungs-Schematiem
  alle  Quieszenzgehalte  und  Pensionen
  ausschließend  bei  der  Provinzial=Haupt-Kasse
  verausgabt  werden  müssen,
und  jene  Einnahme  dieser  Ausgabe,  nach
obenerwähntem  allerhöchsten  Reseripte,  pun-Ko
  VIII,  zur  Gegenposttion  dienen  soll;  so
wollen  dem  unzeachtet  Seine  königliche  Majestät
  noch  genehmigen,

V.  Daß  diese  Pensionen  oder  Qnieszenz=Gebalte,
  wie  bieber,  Kommissionswoise
  für  die  Provinzial:  Haupt-Kasse  bezablet,
  auch  dort  der  Abzug  verfüzet,  und
die  Aemter  (wie  andurch  geschiebt)  nur  angewiesen
  werden  sollen,  daß  sie  neben  Einsendung
  der  Scheine  im  Totalbetrage  statt
baar  Geld  mit  Ende  des  Jahres  die  Abzüge,
  mittelst  einer  mit  den  erwähnten  Scheinen
  korrespondirenden  Designation,  zur
Provinzial:  Haupt=  Kasse  zu  übermachen
baben.  München  den  20.  July  1807.
Königliches  General-tandes-Kommissariat

  in  Baiern,  als  Provinzial-Etats-Kuratel.


Neumayer.  Frhr.  v.  Weichs.  Frhr.  v.  Widnmann.
von  Schmdger.

 

(Die  Lottospiele  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Kenigs.
Es  ist  zur  Anzeige  gekommen,  daß  mehtere
  Individuen  in  der  Fränkischen  Provinz,
für  eigene  Rechnung  sogenannte  Wett-Komtoirs
  auf  die  in=  und  ausländischen  kotto-1344



Ziehungen  halten,  von  den  auswärtigen  kotto:
  Direktionen  Aufträge  übernehmen,  für
dieselben  gegen  ein  gewisses  Procent,  Einsaze
  kollectiren,  die  Geld-Ueberschüsse  ins
Ausland  versenden,  und  sich  mit  beimlichen
Spielsammlungen  abgeben.  Alle  diese  Handlungen
  sind,  ibrer  Natur  nach,  den  bestebenden
  lotto-Gesezen  entgegen,  und  werden,
  mit  Hinweisung  auf  diese  lezeeren,  damit
  Niemand  mit  der  Unwissenheit  sich  entschuldigen
  könne,  biermit  förmlich  und  ausdrücklich,
  bei  Bermeidung  schwerer  Verant--wortung
  und  angemessener  Strafe,  für  immer
  verboten.  Unter  diesem  Verbote  sind
auch  die  sogenannten  Glückshafen,  und  das
Auespielen  von  Gütern,  Waaren  und  Effekten,
  durch  toose  begriffen.  Sämtliche
Unterehanen  der  Fränkischen  Provinz  haben
sich  biernach  zu  achten,  die  Polizei  Bebörden
  aber  über  die  genaue  Befolgung  dieser
Verordnung  streng  und  unauggesezt  zu  wachen.
  Ansbach  den  3.  August  r807.

Königlich  Baierisches  Generaltandes-Kommissartat

  in
Franken.
Graf  von  Thürheim.
Stürmer.

 

(Verkehrungen  wider  forsischädliche  Raupenarten
betreffend.  !)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Do  sich  einige  schädliche  Naupenarten  in

den  Kiesernwaldungen  der  Forstmeistereien

Gunzenbausen  und  Schwabach  in  diesem

Jahre  in  so  großer  Menge  gezeigt  baben,