Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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ferneren Ausuͤbung des Notariats amtes be- 
londers empfohlen. " 
Vermög der nämlichen Geseze kann je- 
doch aus der wie immer errichteren Urkunde 
ein Pfandrecht, oder sonst ein dingliches 
Recht Gus reale) nicht anders erlangt wer- 
den, als wenn die betreffende Urkunde dem 
gebörigen Gerichtsstande vorgelegt, und da- 
selbst protokollirt worden ist, wo dann vom 
Tage der geschebenen Hinterlegung und Pro- 
tokollirung das Pfandrecht oder sonstige 
dingliche Recht zu wirken anfängt, und es 
muß, wenn die Urkunde auf eine Realität 
Beziebung bat, die Hinterlegung und Pro- 
rokollirung derselben bei jenem Gerichts- 
stande, in dessen Bezirke die Realitt ge- 
legen ist, außerdem aber bei jenem Gerichts- 
stande geschehen, unter welchem jeder der 
Kontrahenten steber. 
Seine königliche Majesicht baben jedoch 
durch sernere allerhochste Entschließung vom 
23. Juli dieses Jabres allergnädigst bewilli- 
get, daß im Trientner-und Brixner-Bezirke 
noch ferner dieses Gesez ausgesezt bleiben: 
sobin erst mit dem 1. Jänner des künftigen 
Jahres 1808 in verbindende Wirksamkeit 
eintreten soll, wonach dann in beiden Be- 
zirken Trient und Briren bis r. Jänner 1808 
bei Konstituirung eines Pfand= und sonsti- 
gen Realrechres die bisberigen dortigen Ge- 
seze zur Richtschnur dienen. Welches den 
königlichen tandgerichten zum eigenen Be- 
nehmen und zur öffentlichen Kundmachung, 
die auch in den eingezirkten Trientnerischen 
  
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Patrimenialgerichten zu veranlassen ist, er- 
öffnet wird. Innsbruck den 28. Juli 7307. 
Königliches Baierisches Appel- 
lationsgeriche in Tirol. 
Freiherr von Longo kiebenstein P. A. V. 
von Franzin. 
  
Austrag . 
an saͤmtliche Magistrate der Provinz 
Baiern. 
(Die Einbürgerung der Gewerbsleute betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem Seine königliche Masestät kei- 
nen Unterschied unter jenen gestatten, wel- 
che durch neue allerhöchste Gnade die Be- 
fugniß zur Betreibung eines Gewerbes er- 
balten haben, eder ferner erhalten, und 
denen, welche solche durch Cession an sich 
gebracht baben; sondern allergnäádigst wol- 
len, daß sene, wie diese, das große oder 
kleine Bürgerrecht (ein Unterschied, der 
nur rücksichtlich der Taxen zur Erleichte- 
rung der weniger Vermöglichen, ohne Ver- 
schiedenbeit der Befugnisse und Persenal-= 
tasten, gestattet ist) in den Orten ihrer 
Ansäßigmachung nehmen müssen, und die- 
ses zu thun oder zu unterlassen, ihrer Will- 
kübr niche überlassen werden soll; so erhal- 
ten sämtliche Magistrate, und die an ihre 
Stelle getretenen einzelnen Bürgermeister 
den Auftrag, die gewerbtreibenden Indiri- 
duen ihrer Gemeinde, welche sich noch nicht 
in bürgerlichem Verbande befinden, anzu- 
balren, das Bürgerrecht, samt allen daraus 
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