Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Koͤniglich-Baierisches 
1362 
Regierungsblatt. 
  
XIXXVItück. München, Sonnabend den 29. August 1807. 
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Dle Anstellung der Landgerichts-Prokuratoren als 
Patrimonsal-Gerichrehalter betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch mehrere Unserer Entscheidung vorge- 
legte Anfragen über die Anstellung und Bei- 
behaltung der Landgerichts-Prokuretoren zu 
Patrimonial-Gerichtshaltern sind Wir veran- 
laßt, im Allgemeinen zu erklären: 
I. Unter der Berrachtung, wonach der 
Advokat, welcher zum Gerichtshalter benannt 
wird, gemäß Unserer Verordnung vom 6. Juni 
abhin im #1. Art. der Ausübung der Advo- 
karur entsagen solle, sind zwar auch die Land- 
Ferichts-Prokuratoren, als eigentliche Landge- 
richts-Advokaten begriffen; rücksüchtlich dieser 
2. trikt sohin dieselbe gesezliche Regel ein, 
insoferne solche Prokuratoren bei den größeren 
Candgerichten so viele Advokaturgeschäfte haben, 
daß die erfoderliche Thätigkeit bei der Gerichts- 
Verwaltung von denselben nicht zu erwarten 
wäre; besonders 
3. wenn der Bezirk des Parrimonialgerich- 
tes von bedeutendem dußeren und Geschäfte- 
Umfange ist; nicht minder 
4. wenn bei besonderen Berrachtungen der 
in einem Fandgerichte rielfältiger verkommen= 
den Rechtestreite, womit das eigene Interesse 
des Patrimonial-Gerichtsherrn in Verbindung 
steher, es bedenklich wäre, den dabei streiten- 
den Prokurator zum Richteramte in dem Be- 
zirke desselben Landgerichtes zuzulassen. 
§. Dahingegen, in so ferne die vorbemerkten 
besonderen Anstände nicht eintreten, und da 
mehrere andere Beweggründe, wonach Wir 
die Ausübung der Advokatur mit der Ver- 
waltung der Patrimonialgerichtsbarkeit als un- 
vereinbarlich erkláret haben, nur die Advokaten 
bei den höheren Landesjustizstellen betreffen; 
so geben Wir geeigneten Ausnahmen von die- 
ser Regel rücksschtlich der Landgerichts-Pro- 
kuratoren statt, und 
6. überlassen den einschlägigen Landesstellen, 
welchen die Bestätigung der Gerichtshalter auf- 
etragen ist, in Fällen, wo von den Parri- 
monial-Gerichtsherren Landgerichts-Prokura- 
toren zur Gerichtsverwaltung in Vorschlag 
Hebracht werden, zu erwägen, ob solcher Vor- 
schlag nach den oben erklärten Betrachtungen 
stan finde, und solchem nach den geeigneten 
Bescheid zu ertheilen, oder etwaige besondere 
Anstände Unserer näheren Enrscheidung bericht## 
lich vorzumagen, München den 23.Juli1 0 
Max Joseph. 
Graf Morawitzky. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl. 
von Rauffer.
	        
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