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und der Hilfs-Vollstreckung zu derselben Be-
zahlung, ihre gesezliche Bestimmung erhalten,
wird der schuldigsten Nachachtung wegen hier-
mit zur öffentlichen Wissenschaft gebracht.
Bamberg den 10. August 1807.
Koͤnigliche Landes-Direktion
in Bamberg.
Freiherr von Stengel.
— Sartorius.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf euer berichtliches Gutachten vom 23.
Februar laufenden Jahres, in Berref der
lehenherrlich konsentirten Schulden, und der
Hilfsvollstreckung zu derselben Bezahlung,
(worüber Wir auch Unser Bamberger Hos-
gericht in seinen Erinnerungen vernahmen)
und auf einen Uns desfalls erstatteten Antrag
beschließen Wir:
1. Die in dem Bambergischen Landrechte
dem Lehenherrn zugestandenen Befugniße für
die Ertheilung der Lehen-Konsense, und für
die Hilfovollsireckung zur Bezahlung der kon-
sentirten Schulden sollen zur Aufrechthaltung
dee dadurch begründeten Hredits gesezlich for#r
bestehen.
2. Dieses Gesez umfaßt die Lehengüter der
vorhin rirterschaftlichen Besizer in dieser Pro-
vinz eben so, wie die übrigen Lehen und Em-
phyteusen.
3. In Betreff der von Unserem Bambergi-
schen Lehenhose unmittelbar relevirenden Lehen,
wobei Unsere Landesdirektion solche Konseuse
in ertheilen hat, sey dieselbe auch berechtiget
in Fällen, wo der Lehenkonsens in seiner ge-
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sezlichen Eigenschaft so, wie die Liquiditaͤt der
Schuld von den betheiligten anerkaunt ist, die
Hilfsvollstreckung durch Immission in die Gurs-
erträgnisse, oder durch Sequestration und Verr
kauf des Guts, ohne richterliche Miewirkung,
sekbst zu verfügen.
4. Dabei seyen die im Landrechte enthaltenen
Vorschristen überhaupt und insbesondere in
dem Punkie zu beobachten, wonach dasjenige
was nach Berichtigung der Lehenhofs-Au-
sprüche, und der konseneirten Schulden in dem
gesezlichen Maße an Gutserträgnissen, oder
an dem Erlöse aus dem Gute selbst übrig ist,
mittelst ausführlicher protokollarischer Nach
weisung an die einschlägige Justizstelle abge-
geben werde,
§. Wenn über die Liquidicät der um die
Hilfsvollstreckung eingeklagten Lehenschuld,
oder über die Richtigkeit des Eehenkonsenses in
seiner gesezlichen Eigenschaft oder Wirkung,
über den Mangel der agnatischen Elnwilligung
oder sonstiger Erfodernisse, oder über den
Vorzug der Lehenschulden, und dergleichen,
unter den Betheiligten ein Rechrsstreit ent-
stünde, nicht minder wenn gegen Unseren
Lehen-Fiskus ein regressorischer Anspruch er-
hoben würde, alsdann rrete die Kompetenz
Unseres Hofgerichtes als Lehengericht für die
gerichtlichen Verhandlungen und Aburtheilung
solcher Rechtsstreite und Ansprüche ein: Des-
gleichen
b. sey in Betreff eingeklageer Allodialschul-
den, in soferne das Hosgeriche die geeignete
Richterstelle ist, dieses ebenfalls ermächriget,
die rechtlichen Verhandlungen zu pflegen; du-