Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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und der Hilfs-Vollstreckung zu derselben Be- 
zahlung, ihre gesezliche Bestimmung erhalten, 
wird der schuldigsten Nachachtung wegen hier- 
mit zur öffentlichen Wissenschaft gebracht. 
Bamberg den 10. August 1807. 
Koͤnigliche Landes-Direktion 
in Bamberg. 
Freiherr von Stengel. 
— Sartorius. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf euer berichtliches Gutachten vom 23. 
Februar laufenden Jahres, in Berref der 
lehenherrlich konsentirten Schulden, und der 
Hilfsvollstreckung zu derselben Bezahlung, 
(worüber Wir auch Unser Bamberger Hos- 
gericht in seinen Erinnerungen vernahmen) 
und auf einen Uns desfalls erstatteten Antrag 
beschließen Wir: 
1. Die in dem Bambergischen Landrechte 
dem Lehenherrn zugestandenen Befugniße für 
die Ertheilung der Lehen-Konsense, und für 
die Hilfovollsireckung zur Bezahlung der kon- 
sentirten Schulden sollen zur Aufrechthaltung 
dee dadurch begründeten Hredits gesezlich for#r 
bestehen. 
2. Dieses Gesez umfaßt die Lehengüter der 
vorhin rirterschaftlichen Besizer in dieser Pro- 
vinz eben so, wie die übrigen Lehen und Em- 
phyteusen. 
3. In Betreff der von Unserem Bambergi- 
schen Lehenhose unmittelbar relevirenden Lehen, 
wobei Unsere Landesdirektion solche Konseuse 
in ertheilen hat, sey dieselbe auch berechtiget 
in Fällen, wo der Lehenkonsens in seiner ge- 
  
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sezlichen Eigenschaft so, wie die Liquiditaͤt der 
Schuld von den betheiligten anerkaunt ist, die 
Hilfsvollstreckung durch Immission in die Gurs- 
erträgnisse, oder durch Sequestration und Verr 
kauf des Guts, ohne richterliche Miewirkung, 
sekbst zu verfügen. 
4. Dabei seyen die im Landrechte enthaltenen 
Vorschristen überhaupt und insbesondere in 
dem Punkie zu beobachten, wonach dasjenige 
was nach Berichtigung der Lehenhofs-Au- 
sprüche, und der konseneirten Schulden in dem 
gesezlichen Maße an Gutserträgnissen, oder 
an dem Erlöse aus dem Gute selbst übrig ist, 
mittelst ausführlicher protokollarischer Nach 
weisung an die einschlägige Justizstelle abge- 
geben werde, 
§. Wenn über die Liquidicät der um die 
Hilfsvollstreckung eingeklagten Lehenschuld, 
oder über die Richtigkeit des Eehenkonsenses in 
seiner gesezlichen Eigenschaft oder Wirkung, 
über den Mangel der agnatischen Elnwilligung 
oder sonstiger Erfodernisse, oder über den 
Vorzug der Lehenschulden, und dergleichen, 
unter den Betheiligten ein Rechrsstreit ent- 
stünde, nicht minder wenn gegen Unseren 
Lehen-Fiskus ein regressorischer Anspruch er- 
hoben würde, alsdann rrete die Kompetenz 
Unseres Hofgerichtes als Lehengericht für die 
gerichtlichen Verhandlungen und Aburtheilung 
solcher Rechtsstreite und Ansprüche ein: Des- 
gleichen 
b. sey in Betreff eingeklageer Allodialschul- 
den, in soferne das Hosgeriche die geeignete 
Richterstelle ist, dieses ebenfalls ermächriget, 
die rechtlichen Verhandlungen zu pflegen; du-
	        
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