Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Anwälte in vorkommenden Fillen danach zu 
achten wissen. Amberg den s. August 1807. 
Köntgliche kandes-Direktion der 
oberen Pfalz. 
Graf von Kreith. 
" . Welß. 
  
(Die Einsendung der Familien-Verträge der vor- 
maligen Reichsrittergurs-Besizer in der Pro- 
vinz Neuburg detreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In der allerhöchsten Deklaration vom 31. 
Dezember des vorigen Jahres, die der könig- 
lichen Souverainität unterworfene NRirterschaft 
und ihre Hintersassen betreffend, ist schon ver- 
ordnet, daß alle Familien:= Verträge, Suc- 
cessions-Ordnungen, Fidei: Kommisse, wenn 
sie ferner gültig seyn sollen, zur allerhöchsten 
Bestätigung eingesendet werden müssen, und 
in einer weitkeren allerhöchsten Verordnung 
vom 35. Mat dieses Jahres (Regierungsblatt, 
Stück XXIII.) ist den königlichen Landes- 
Direktionen aufgetragen, sämtlichen, in ihren 
Provinzen eingesessenen subjizirten Familien, 
zu Folge der angeführten allerhöchsten Verord= 
nung, unter einem Präjudizial- Termin von 
6 Monaten, nach Verlauf desselben sie nicht 
ferner für rechtsgültig anzuerkennen sind, die 
Vorlegung ihrer Familien-erträge und 
Succeessions-Ordnungen aufzugeben. Die Be- 
sizer der der königlichen Souverainität sub- 
sizirten, und der diesseitigen Provinz einge- 
wiesenen vormaligen Reichsrittergüter werden 
daher unter dem erwähnten Präjudiz aufge- 
mahner, in Zeit von 6 Monaten ihre Fami- 
  
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lien-Verträge und Sueceessions Ordnungen 
hieher einzusenden, damit sie an die aller- 
höchste Seelle nach Vorschrift einbefördert 
werden können. 
Neuburg den 6. August 1807. 
Königliche Landes-Direktion 
in Neuburg. 
Graf von Tassis. 
von Walk. 
  
(Den Prhfungskonkurs der Rechts= und Kameral- 
Kandldaten in der Provinz Schwaben betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da nach den neuesten allerhöchsten Verord= 
nungen jährlich ein Prüfungs-Konkurs, und 
zwar im Herbste für die Aspiranten zu könig- 
lichen Staatsdiensten anzuordnen ist, so wird 
von der königlichen Baierischen Landes-Di- 
rektion der Provinz Schwaben der vier- 
zehute Oktober für den heurigen Jahr- 
gang hiezu bestimmt. 
Sämtliche Rechts= und Kameral-Kandi- 
daten, welche bei dieser Prüfung zugelassen 
zu werden wünschen, haben sich spätestens 
bis zum sechsten des nämlichen Monars 
bei der unterzeichneten Landesstelle schriftlich 
zu melden, und ihre Zeugnisse über die auf 
einer inlandischen Universitckt vollendeten Stu- 
dien, und eine, wenigst ein volles Jahr vor- 
schriftmäßig vollbrachte gerichtliche Praris in 
Original einzusenden, damit densenigen, de- 
ren Zeugniße nicht zureichend befunden wür- 
den, noch zu gehöriger Zeit eine Entschließung 
zugehen könnte.
	        
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