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Anwälte in vorkommenden Fillen danach zu
achten wissen. Amberg den s. August 1807.
Köntgliche kandes-Direktion der
oberen Pfalz.
Graf von Kreith.
" . Welß.
(Die Einsendung der Familien-Verträge der vor-
maligen Reichsrittergurs-Besizer in der Pro-
vinz Neuburg detreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In der allerhöchsten Deklaration vom 31.
Dezember des vorigen Jahres, die der könig-
lichen Souverainität unterworfene NRirterschaft
und ihre Hintersassen betreffend, ist schon ver-
ordnet, daß alle Familien:= Verträge, Suc-
cessions-Ordnungen, Fidei: Kommisse, wenn
sie ferner gültig seyn sollen, zur allerhöchsten
Bestätigung eingesendet werden müssen, und
in einer weitkeren allerhöchsten Verordnung
vom 35. Mat dieses Jahres (Regierungsblatt,
Stück XXIII.) ist den königlichen Landes-
Direktionen aufgetragen, sämtlichen, in ihren
Provinzen eingesessenen subjizirten Familien,
zu Folge der angeführten allerhöchsten Verord=
nung, unter einem Präjudizial- Termin von
6 Monaten, nach Verlauf desselben sie nicht
ferner für rechtsgültig anzuerkennen sind, die
Vorlegung ihrer Familien-erträge und
Succeessions-Ordnungen aufzugeben. Die Be-
sizer der der königlichen Souverainität sub-
sizirten, und der diesseitigen Provinz einge-
wiesenen vormaligen Reichsrittergüter werden
daher unter dem erwähnten Präjudiz aufge-
mahner, in Zeit von 6 Monaten ihre Fami-
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lien-Verträge und Sueceessions Ordnungen
hieher einzusenden, damit sie an die aller-
höchste Seelle nach Vorschrift einbefördert
werden können.
Neuburg den 6. August 1807.
Königliche Landes-Direktion
in Neuburg.
Graf von Tassis.
von Walk.
(Den Prhfungskonkurs der Rechts= und Kameral-
Kandldaten in der Provinz Schwaben betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da nach den neuesten allerhöchsten Verord=
nungen jährlich ein Prüfungs-Konkurs, und
zwar im Herbste für die Aspiranten zu könig-
lichen Staatsdiensten anzuordnen ist, so wird
von der königlichen Baierischen Landes-Di-
rektion der Provinz Schwaben der vier-
zehute Oktober für den heurigen Jahr-
gang hiezu bestimmt.
Sämtliche Rechts= und Kameral-Kandi-
daten, welche bei dieser Prüfung zugelassen
zu werden wünschen, haben sich spätestens
bis zum sechsten des nämlichen Monars
bei der unterzeichneten Landesstelle schriftlich
zu melden, und ihre Zeugnisse über die auf
einer inlandischen Universitckt vollendeten Stu-
dien, und eine, wenigst ein volles Jahr vor-
schriftmäßig vollbrachte gerichtliche Praris in
Original einzusenden, damit densenigen, de-
ren Zeugniße nicht zureichend befunden wür-
den, noch zu gehöriger Zeit eine Entschließung
zugehen könnte.