1393
Königlich= Baierisches
7304
Regierungsesblat t.
XXXVIII. Stück. München, Sonnabend den s. September rgo##.
Allgemeine Verordnungen.
(Die fremden Scheidemünzen betressend.)
Wir Maxtmilitan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi baben aus verschiedenen von Unseren
General-andes-K ssariaten über die her-
abgewürdigten Scheidemünzen erstatteten Be-
richten entnommen, daß Unserer Verord-
nung vom 24. April dieses Jabres noch
immer die Auslegung gegeben wird, als ob
der in der früheren Verordnung vom 24.
Oktober vorigen Jahres, in Ansebung je-
ner Scheidemünzen, auf den ersten Oktober
laufenden Jahres festgesezte Verrufungs-
Termin dadurch besiätiget wäre.
Da dieses aber keineswegs Unsere Ab-
sicht ist, sondern sämtliche Staatskassen ohne
Unterschied die berabgewürdigten Münzsor-
ten in dem durch die Verordnung vom 2#.
April dieses Jahres bestimmten Werebe,
und nach den übrigen Vorschriften derselben
so lange anz#nehmen haben, bis nach Her-
stellung eines vollig binlänglichen Surrogars
an inländischer Scheidemünze das Nähere
darüber von Uns verordnet wird; so baben
Unsere General= tandes-Kommissariake die-
sem gemäß das Geeignete zu verfügen, und
sich von den Bestimmungen jener Verord-
nung, so lange sie von Uns selbst nicht ge-
äUndert werden, keine eigenmächtigen Abwei-
chungen zu erlauben. München den allen
August 1307.
Max Josepb.
Freiberr von Hompesch.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl.
G. Geiger.
(Die Ernenerung des Verbotes der Auszahlung.
des Vermgens eines Soldaten während sei-
ner Kriegödiensie betrefsend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir sind durch Unseren Kriegs-Oekono-
mie-Rath in Kenntniß gesezt worden, daß
dem schon längst bestebenden Verbete, kei-
nem Soldaten während seines Milirärstan-
des von seinem Vermögen, ausser den da-
von füälligen Zinsen, und zwar bei Strase
des nochmaligen Ersazes, das Geringste ebne
Unsere bieza ausdrücklich ertheilte Erlaub-
niß zu verabfolgen, bin und wieder noch
immer entgegen gebandelt wird. Unsere