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Es ist Unserer Aufmerksamkeit ferner nicht
enrgangen, daß durch die bisher zu weit aus-
gedehnte Befügniß der Nichtärzte zum Imp-
sungs-Geschäfte, welche mit den Kennzeichen
der wahren Schuzpoken nicht immer gehörig
vertraut, in der. nöthigen Untersuchung des
Erfolges der Impfung selten genau genug,
überhaupt bei diesem. wichtigen Geschäfte. nicht
in Pflichren, mithin auch nicht verantwortlich
waren, sehr oft die sogenannten falschen Kuh-
poken stau der wahren verbreitet, die damit
heimpften Individuen vor der nachkommen-
den Kindsblattern= Krankheit nicht gesicherr,
und auf diese Art häufige und schadliche Zwei-
sel gegen die unfehlbare Schuzkraft der aͤchten
Vaccine errege wurden.
Wir sfinden Uns dadurch bewogen, die
Kindsblattern: Seuche für die Zukunft durch
eine allgemeine und gesezliche Einführung der
Schuzpoken= Impfung gänglich aus Unseren
Etaaten zu verbannen, und durch Beseitigung
aller Anstände das Verfahren dabei, zur voll-
Tommenen. Sicherstellung Unserer Umerthanen,
auf eine solche. Axrt zu reguliren, daß hin-
für über den Erfolg jeder einzeln gemachten
Impfung kein Zweifel obwalten könne.
In dieser Hinsicht, und aus vollkommener
Ueberzeugung, das physische Wchl der Be-
wohnex Unserer Staaten dadurch ganz vorzuͤg-
lich zu befördern, verordnen Wir:
F. u. Alle diejenigen Unserer Unterthanen,
welche das dritte Jahr bereits zurückgelegr ha-
ben, weder die Hindsblattern gehabt- noch
mit Schuzpocken geimpst. wunen, mülsen mit
lezteren den ersten Tag des Monats Juli im
künfstigen Jahre 1 os geimpft seyn.
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G. 2. Eben so muͤssen in Zukunft alle Kin-
der, welche den ersten Juli eines jeden Jah-
res das dritte Jahr vollzaͤhlig erreicht haben,
mit den Schuzpocken geimpft seyn.
§. 3. Zum genauen Vollzuge dieser Unse-
rer allerhöchsten Verordnung muß das Alter
der Impfungsfähigen Kinder aus den pfarrli-
chen Taufbüchern erhoben, den berressenden.
Gerichtsstellen und Physikern übergeben, und
durch die den lezteren zur Führung eigener
Geburtslisten nächstens zu ertheilenden Vor-
schriften und Tabellen kontrollirt werden.
I. 4. Um der gegenwärtigen Verordnung
den gehörigen Nachdruck zu geben, finden
Wir nochwendig, die saumseligen und wider-
sezlichen mit angemessener Geldstrase zur An-
nahme des Guten zu bestimmen; und · befeh-
len daher:
a. Daß von einem jeden Kinde. wesches
mit dem ersten Juli eines jeden Jahres
schon volle drei Jahre alt geworden, ohne
bie dahin mitden Schuzpecken geimpfe zu
seyn, eine den Vermögens= Umsständen
angemessene Geldstrafe von 2 fl. bis 3 fl.
erhoben werden soll.
Daß nach Verlaufe eines Jahres (d.
I. wenn am ersten Juli des darauf fol-
genden Jahres, an welchem das Kind
vier volle Jahre zählt, die Schuzpocken-
Impfung noch nicht vorgenommen seyn
sollte) die vorige Geldstrafe um die Hälf-
te erhöhet, und, wenn die Impfung im-
mer unterlassen wird, jaͤhrlich damit bis
zum secheren, dann zweiährig bis zum
achten, jeheuten und zwölften Jahre
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