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Ausnahme, die Landrichter sind, auf
solche Art anheimgestellt, daß nach schon
abgeflossenem Termine, nach fehlendem
auth. ntischen Impfscheine, hergestellter
Widersezlichkeit, und gemachter Tara-
tion in eine oder die andere der stufen-
weisen Strasgebühren, die Einbringung
berselben, ohne alle Weitläufigkeit und
ohne [Appellation, im Erfoderungsfalle
mit, militärischer Exekution sogleich vor-
sich gehen solle.
h. Ueber diese eingebrachten Strafgelder hat
jede der betrefsenden Obrigkeiten eigene
Rechnung zu führen, die Strafsälligen
namentlich zugleich mit den Impfungs=
Tabellen viertel #ährig an die TLandes-
Direktion der Provinz einzusenden, und
übrigens Unsere nähere Bestimmung,
zu welchen medizinisch= polizeilichen Zwe-
cken, zum Besten des nämlichen Ge-
richts-Bezirkes, diese Gelder verwendet
werden sollen, zu gewärtigen.
C. §. Vom Tage der Bekannemachung des
Gegenwärtigen ist jedem, der nicht ordentlich gra-
duirter und von einer der Sanitäts= Sekrionen
Unserer Landesstellen geprüfter und approbirter
Arzt ist, ohne Ausnahme und bei Sprafe
verboten, Schuzpocken zu impfen; selbst den-
jenigen, welche bisher für ihren Eiser öffent-
lich belobt wurden. Das Schuzpocken= Im-
pfungs= Gescháft liegt für die Zukunft in
Hauptstädten, wo ein eigener Impfarzt auf-
gestellr ist, diesem, und wie in Seldten über-
haupt, den Stadephysibern, dann auf dem
Lande Unseren Landgerichts-Aerzten gesezlich
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ob; und diese müssen die allgemeine Schuzpo-
cken-Impfung zu gewissen Zeiten, nach der
weiter unten folgenden Vorschrift, vornehmen.
Doch bleibt es, wie schon gesagt worden, jedem
ordentlich approbirten Arzte unbenommen, in
einzelnen Fällen nach der vorgeschriebenen
Norm. zu impfen. Derselbe muß aber eine
jede Impfung auf seine Verantwortlichkeit zur
gehdrigen Zeit kontrolliren, die bensthigten Im-
pfungs-Scheine ausstellen, die vorgeschriebenen
Tabellen darüber führen, und diese vor Ab-
stuße eines Quartals an den Stadtphyßkus
oder Landgerichts-Arzt des Bezirkes abgeben.
Nur die Sradephysiker in großen und volk-
reichen Städren, und die Landgerichts-Aerzte
können, wenn sie es nöchig finden, sich einen
der geschicktesten und zuverlässigsten Chirurgen
aus ihrem Bezirke zum Gehülfen wählen,
welcher aber in keinem Falle die Befügniß,
für sich allein zu impfen, sondern nur, unter
den Augen der Kandgerichts-Aerzte und Stads-
Phosiker, bei den jahrlich zweimal vorzuneh-
mnden allgemeinen Impfungen im Impfungs=
Geschäfte beizuhelsen hat. Auch sind leztere
für ihre Gehülfen darin vergurwortlich.
H. 6. Durch diese Unsere Landgerichts-
Aerzte und Staderhostker wird die öffenrliche
Schuzpocken-Impfung, nachdem sie sich, der
gelegensten und schicklichsten Zeit wegen, mit
den Gerichts-Obrigkeiren und den Pfarrern be-
nommen haben, in jeder Stadt, und in jedem
Landgerichte zweimal in jedem Jahre durch alle
Pfarreien vorgenommen. Den Bezirks-Obrig-
keiren legen Wir hiemit die spezielle Pflicht
auf, zur Allgemeinmachung der Schuppocken-