Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1431 
Ausnahme, die Landrichter sind, auf 
solche Art anheimgestellt, daß nach schon 
abgeflossenem Termine, nach fehlendem 
auth. ntischen Impfscheine, hergestellter 
Widersezlichkeit, und gemachter Tara- 
tion in eine oder die andere der stufen- 
weisen Strasgebühren, die Einbringung 
berselben, ohne alle Weitläufigkeit und 
ohne [Appellation, im Erfoderungsfalle 
mit, militärischer Exekution sogleich vor- 
sich gehen solle. 
h. Ueber diese eingebrachten Strafgelder hat 
jede der betrefsenden Obrigkeiten eigene 
Rechnung zu führen, die Strafsälligen 
namentlich zugleich mit den Impfungs= 
Tabellen viertel #ährig an die TLandes- 
Direktion der Provinz einzusenden, und 
übrigens Unsere nähere Bestimmung, 
zu welchen medizinisch= polizeilichen Zwe- 
cken, zum Besten des nämlichen Ge- 
richts-Bezirkes, diese Gelder verwendet 
werden sollen, zu gewärtigen. 
C. §. Vom Tage der Bekannemachung des 
Gegenwärtigen ist jedem, der nicht ordentlich gra- 
duirter und von einer der Sanitäts= Sekrionen 
Unserer Landesstellen geprüfter und approbirter 
Arzt ist, ohne Ausnahme und bei Sprafe 
verboten, Schuzpocken zu impfen; selbst den- 
jenigen, welche bisher für ihren Eiser öffent- 
lich belobt wurden. Das Schuzpocken= Im- 
pfungs= Gescháft liegt für die Zukunft in 
Hauptstädten, wo ein eigener Impfarzt auf- 
gestellr ist, diesem, und wie in Seldten über- 
haupt, den Stadephysibern, dann auf dem 
Lande Unseren Landgerichts-Aerzten gesezlich 
  
1432 
ob; und diese müssen die allgemeine Schuzpo- 
cken-Impfung zu gewissen Zeiten, nach der 
weiter unten folgenden Vorschrift, vornehmen. 
Doch bleibt es, wie schon gesagt worden, jedem 
ordentlich approbirten Arzte unbenommen, in 
einzelnen Fällen nach der vorgeschriebenen 
Norm. zu impfen. Derselbe muß aber eine 
jede Impfung auf seine Verantwortlichkeit zur 
gehdrigen Zeit kontrolliren, die bensthigten Im- 
pfungs-Scheine ausstellen, die vorgeschriebenen 
Tabellen darüber führen, und diese vor Ab- 
stuße eines Quartals an den Stadtphyßkus 
oder Landgerichts-Arzt des Bezirkes abgeben. 
Nur die Sradephysiker in großen und volk- 
reichen Städren, und die Landgerichts-Aerzte 
können, wenn sie es nöchig finden, sich einen 
der geschicktesten und zuverlässigsten Chirurgen 
aus ihrem Bezirke zum Gehülfen wählen, 
welcher aber in keinem Falle die Befügniß, 
für sich allein zu impfen, sondern nur, unter 
den Augen der Kandgerichts-Aerzte und Stads- 
Phosiker, bei den jahrlich zweimal vorzuneh- 
mnden allgemeinen Impfungen im Impfungs= 
Geschäfte beizuhelsen hat. Auch sind leztere 
für ihre Gehülfen darin vergurwortlich. 
H. 6. Durch diese Unsere Landgerichts- 
Aerzte und Staderhostker wird die öffenrliche 
Schuzpocken-Impfung, nachdem sie sich, der 
gelegensten und schicklichsten Zeit wegen, mit 
den Gerichts-Obrigkeiren und den Pfarrern be- 
nommen haben, in jeder Stadt, und in jedem 
Landgerichte zweimal in jedem Jahre durch alle 
Pfarreien vorgenommen. Den Bezirks-Obrig- 
keiren legen Wir hiemit die spezielle Pflicht 
auf, zur Allgemeinmachung der Schuppocken-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.