Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1433 
Impfung und Ausrottung der Kindsblattern- 
Pest nach Kräften mitzuwirken, bey jeder öf- 
sentlichen Impfung ihres Bezirkes gegenwärtig 
zu seyn, für die genaue Führung der Impf= 
Tabelle zu wachen, und für die Richtigkeit der- 
selben sich jedesmal zu unterzeichnen; von den 
durch die Aerzke gefertigten und ihnen übergebe- 
nen Impftabellen-Abschriften ad Acta zu neh- 
men, die Tabelle selbst mit jedem Quartale an 
die betrefsende Landes-Direktion einzuschicken, 
und endlich dafür zu sorgen, daß die von den 
Aerzten als Beweise der vollzogenen Impfung 
aucgestellten Impfungs-Scheine bei der Auf- 
nahme in die Schulen, bei der Annahme 
in eine Lehre, bei dem sogenannten Frei- 
sprechen, Meisterwerden und Heirathen, und 
so weiter in Zukunft jederzeit nachgewiesen 
werden. 
Auch haben dieselben, wenn Impfungs- 
Scheine zu Verlust gegangen, aus der bei ih- 
nen hinterlegten Tabelle eine beglaubte Abschrisft 
unentgeldlich- auszufertigen. 
Sollten an einem Orte Kindsblattern er- 
scheinen, so haben dieselben nach gemachter An- 
jeige mit Benehmung des Landgerichts-Arztes 
oder Stadtphysikus, sogleich vorschriftsmäßig 
dagegen zu verfahren. 
Die Pfarrer und Seelsorger haben dem ge- 
eigneten Arzte die Listen der Impfungsfähigen 
Subzjekte ihres Kirchenspiels jederzeit sogleich 
unverweigerlich zu übergeben; den zur Schuz- 
pocken: Impfung festgesezten Tag, so wie den 
dazu bestimmten Ort mehrmalen von den Kir- 
chen-Kanzeln, und auf die sonst gewöhnlichen 
Ar#:en zu verkünden, und, da Wir dieses 
  
1434 
Geschaͤft mit der einer so großen Wohlthat fuͤr 
das Menschengeschlecht gebuͤhrenden Feierlich- 
keit behandelt wissen wollen, durch angemessene 
Reden und Vortraͤge ihre Gemeinden mit Un- 
serer landesvaͤterlichen Absicht bei der Allgemein- 
machung der Schuzpocken-Impfung bekannt 
zu machen; bei den Impfungen in ihren Di- 
strikten persönlich gegenwärtig zu seyn, und 
die Tabellen ebenfalls zu unterzeichnen. 
I. 7. Damirt die Stadtphystker und Land- 
gerichts-Aerzte zu jeder Zeit mit frischem und 
Achtem Impfstoffe versehen seyn können, be- 
sehlen Wir ferner: daß der in der Hauptstadt 
einer jeden Unserer Provinzen bereits aufge- 
stellte Impfarzt (für jede Provinz muß ein 
solcher bestehen) immer mit frischem und ächtem 
Impfstoffe versehen seyn soll, der den übrigen 
Aerzten bekannt gemacht werden muß, und 
an welchen sich dieselben im Falle des Bedarfes 
zu wenden haben. Die Medizinal: Sectionen 
Unserer Landes-Direktionen, welchen die Ober- 
aufsicht und Leitung des ganzen Schuzvocken- 
Impfungs= Geschäftes, wie bisher, obliegr, 
haben für die stäte Erhaltung des Impfstoffes 
vorzüglich Sorge zu tragen, welche durch 
geeignetes Benehmen der Impfärzte mit den 
Sctadtphystkern, den übrigen praktischen Aerz- 
ten, und im Nothfalle mit den nächstgelegenen 
Landgerichts-Aerzten keiner großen Schwie- 
rigkeit unterliegen wird. 
Dieser Impsfstoff wird auf Begehren jedes- 
mal sogleich und unentgeldlich an die aufge- 
stellten Stadt= und Landgerichts-Aerzte in der 
verlangten Form, wenn die unmittelbare Mit- 
theilung von Arm zu Arm, welche aber im-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.