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Impfung und Ausrottung der Kindsblattern-
Pest nach Kräften mitzuwirken, bey jeder öf-
sentlichen Impfung ihres Bezirkes gegenwärtig
zu seyn, für die genaue Führung der Impf=
Tabelle zu wachen, und für die Richtigkeit der-
selben sich jedesmal zu unterzeichnen; von den
durch die Aerzke gefertigten und ihnen übergebe-
nen Impftabellen-Abschriften ad Acta zu neh-
men, die Tabelle selbst mit jedem Quartale an
die betrefsende Landes-Direktion einzuschicken,
und endlich dafür zu sorgen, daß die von den
Aerzten als Beweise der vollzogenen Impfung
aucgestellten Impfungs-Scheine bei der Auf-
nahme in die Schulen, bei der Annahme
in eine Lehre, bei dem sogenannten Frei-
sprechen, Meisterwerden und Heirathen, und
so weiter in Zukunft jederzeit nachgewiesen
werden.
Auch haben dieselben, wenn Impfungs-
Scheine zu Verlust gegangen, aus der bei ih-
nen hinterlegten Tabelle eine beglaubte Abschrisft
unentgeldlich- auszufertigen.
Sollten an einem Orte Kindsblattern er-
scheinen, so haben dieselben nach gemachter An-
jeige mit Benehmung des Landgerichts-Arztes
oder Stadtphysikus, sogleich vorschriftsmäßig
dagegen zu verfahren.
Die Pfarrer und Seelsorger haben dem ge-
eigneten Arzte die Listen der Impfungsfähigen
Subzjekte ihres Kirchenspiels jederzeit sogleich
unverweigerlich zu übergeben; den zur Schuz-
pocken: Impfung festgesezten Tag, so wie den
dazu bestimmten Ort mehrmalen von den Kir-
chen-Kanzeln, und auf die sonst gewöhnlichen
Ar#:en zu verkünden, und, da Wir dieses
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Geschaͤft mit der einer so großen Wohlthat fuͤr
das Menschengeschlecht gebuͤhrenden Feierlich-
keit behandelt wissen wollen, durch angemessene
Reden und Vortraͤge ihre Gemeinden mit Un-
serer landesvaͤterlichen Absicht bei der Allgemein-
machung der Schuzpocken-Impfung bekannt
zu machen; bei den Impfungen in ihren Di-
strikten persönlich gegenwärtig zu seyn, und
die Tabellen ebenfalls zu unterzeichnen.
I. 7. Damirt die Stadtphystker und Land-
gerichts-Aerzte zu jeder Zeit mit frischem und
Achtem Impfstoffe versehen seyn können, be-
sehlen Wir ferner: daß der in der Hauptstadt
einer jeden Unserer Provinzen bereits aufge-
stellte Impfarzt (für jede Provinz muß ein
solcher bestehen) immer mit frischem und ächtem
Impfstoffe versehen seyn soll, der den übrigen
Aerzten bekannt gemacht werden muß, und
an welchen sich dieselben im Falle des Bedarfes
zu wenden haben. Die Medizinal: Sectionen
Unserer Landes-Direktionen, welchen die Ober-
aufsicht und Leitung des ganzen Schuzvocken-
Impfungs= Geschäftes, wie bisher, obliegr,
haben für die stäte Erhaltung des Impfstoffes
vorzüglich Sorge zu tragen, welche durch
geeignetes Benehmen der Impfärzte mit den
Sctadtphystkern, den übrigen praktischen Aerz-
ten, und im Nothfalle mit den nächstgelegenen
Landgerichts-Aerzten keiner großen Schwie-
rigkeit unterliegen wird.
Dieser Impsfstoff wird auf Begehren jedes-
mal sogleich und unentgeldlich an die aufge-
stellten Stadt= und Landgerichts-Aerzte in der
verlangten Form, wenn die unmittelbare Mit-
theilung von Arm zu Arm, welche aber im-