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mer vergezozen werden soll, weniger thunlich
ist, abgeliefert werden.
C. 8. Für die von den Landgerichts-Aerz-
ten und Stadtphysikern jährlich zweimal öf-
sentlich vorzunehmende Impfung ist Riemand
zu bezahlen gehalten; sondern dieselbe wird
durchaus unenezeldlich vorgenommen.
Doch werden diesen beiden Klassen der
Aerzte, und wo chirurgische Gehülfen nöthig
sind, auch diesen die Diäten, wenn dieselben
von der gehörigen Gerichts-Stelle veriftziret
sind, die eine Hälste aus Unserem Aerarium,
die andere Hälfte auo den Gemeinde-Kassen
bezahlet.
Den Aerzten wird an Diäten täglich #s fl.,
und den Chicurgen 3 fl. in Rechnung zu brin-
gen erlaubt. Den zur Fortsezung der Imrfung
von einem Orte zum anderen transportirten
Kindern ist von Unseren Gerichtsstellen ein an
Uns wieder zu verrechnendes verhálmißmaßiges
Geschenk zu machen.
Sollte die Abordnung des Impfarztes aus
einer Hauptstadt in Landgerichte eder Provin=
zial= Städte nothwendig seyn, so wird der-
selbe immer aus Unserem Alerarium allein be-
zahlt; wie Wir ihm auch die bei Versendung
des Schuzpocken-Impfstoffes nöthigen kleinen
Auslagen vergüten werden.
G. o. Wir gewärtigen zwar, daß Unsere Un-
terthanen von Unseren väterlichen Gesinnungen
für ihr Wohl sich überzeugt halten, den nur
aus dieser Ursache hiemit erlassenen Verordnun-
gen genaueste Folge leisten, und dadurch die
in Gegentheile festyesezten Strafen vermeiden
werden; — doch erachten Wir noch für noth-
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wenvig, die lezteren dahin zu schärfen, daß
der Vater, Pflegvater oder Vormunder eines
Kindes, welches von den Kindesblattern nach
Verlaufe des zur Schuzpocken-Impfung fest-
gesezten Termines befallen wird, sogleich nach
Heschehener Anzeige, welche sedem davon Kennt-
niß habenden ärztlick en oder wundärztlichen In-
dividuum hiemit zur besondern Pflicht gemache
wird, und nach der von dem Physikus erhobenen
Thatsache von seiner Gerichts-Behörde auf
eigene Kosten auf 3 bis 6 Tage ins Gefäng-
niß gesezt, und zur Warnung öffentlich be-
kannt gemacht werde.
Das Haus, worin ein Blatter-Kranker
liegt, soll, wenn derselbe nicht gleich im An-
sange der Krankheit in eine dazu geeignete An-
stalt gebracht, und daselbst gehörig isolirt wer-
den kann, jedcemal ohne Ausnahme, selbst,
wenn es Fremde oder durch Unsere Staaten
Reisende betrift, von der Ortspolizei als das
Haus eines an der Pest Erkrankten behandelt,
alle Gemeinschaft mit demselben mäglichst
aufgehoben, auch nach dem Verlaufe der
Krankheit noch einer vier Wochen langen Qua-
rantaine unterworfen, und überhaupt alle jene
Maßhregeln gerroffen werden, welche gegen
die Verbreicung dieser pestartigen Krankheit
erfoderlich sind. "
Uebrigens erinnern Wir noch, daß es in
Unseren Sctaaten ohne alle Ausnahnze, und
bei einer den Umständen angemessenen unver-
meidlichen Kriminal-Strafe (vide Cod. jo-
ris bav. crim. part. I. Cep. IX. C. 7. ) ver-
boten bleibt, die Kindsblattern zu impfen,
oder zu ihrer Einführun) und Verbreitung,