Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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mer vergezozen werden soll, weniger thunlich 
ist, abgeliefert werden. 
C. 8. Für die von den Landgerichts-Aerz- 
ten und Stadtphysikern jährlich zweimal öf- 
sentlich vorzunehmende Impfung ist Riemand 
zu bezahlen gehalten; sondern dieselbe wird 
durchaus unenezeldlich vorgenommen. 
Doch werden diesen beiden Klassen der 
Aerzte, und wo chirurgische Gehülfen nöthig 
sind, auch diesen die Diäten, wenn dieselben 
von der gehörigen Gerichts-Stelle veriftziret 
sind, die eine Hälste aus Unserem Aerarium, 
die andere Hälfte auo den Gemeinde-Kassen 
bezahlet. 
Den Aerzten wird an Diäten täglich #s fl., 
und den Chicurgen 3 fl. in Rechnung zu brin- 
gen erlaubt. Den zur Fortsezung der Imrfung 
von einem Orte zum anderen transportirten 
Kindern ist von Unseren Gerichtsstellen ein an 
Uns wieder zu verrechnendes verhálmißmaßiges 
Geschenk zu machen. 
Sollte die Abordnung des Impfarztes aus 
einer Hauptstadt in Landgerichte eder Provin= 
zial= Städte nothwendig seyn, so wird der- 
selbe immer aus Unserem Alerarium allein be- 
zahlt; wie Wir ihm auch die bei Versendung 
des Schuzpocken-Impfstoffes nöthigen kleinen 
Auslagen vergüten werden. 
G. o. Wir gewärtigen zwar, daß Unsere Un- 
terthanen von Unseren väterlichen Gesinnungen 
für ihr Wohl sich überzeugt halten, den nur 
aus dieser Ursache hiemit erlassenen Verordnun- 
gen genaueste Folge leisten, und dadurch die 
in Gegentheile festyesezten Strafen vermeiden 
werden; — doch erachten Wir noch für noth- 
  
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wenvig, die lezteren dahin zu schärfen, daß 
der Vater, Pflegvater oder Vormunder eines 
Kindes, welches von den Kindesblattern nach 
Verlaufe des zur Schuzpocken-Impfung fest- 
gesezten Termines befallen wird, sogleich nach 
Heschehener Anzeige, welche sedem davon Kennt- 
niß habenden ärztlick en oder wundärztlichen In- 
dividuum hiemit zur besondern Pflicht gemache 
wird, und nach der von dem Physikus erhobenen 
Thatsache von seiner Gerichts-Behörde auf 
eigene Kosten auf 3 bis 6 Tage ins Gefäng- 
niß gesezt, und zur Warnung öffentlich be- 
kannt gemacht werde. 
Das Haus, worin ein Blatter-Kranker 
liegt, soll, wenn derselbe nicht gleich im An- 
sange der Krankheit in eine dazu geeignete An- 
stalt gebracht, und daselbst gehörig isolirt wer- 
den kann, jedcemal ohne Ausnahme, selbst, 
wenn es Fremde oder durch Unsere Staaten 
Reisende betrift, von der Ortspolizei als das 
Haus eines an der Pest Erkrankten behandelt, 
alle Gemeinschaft mit demselben mäglichst 
aufgehoben, auch nach dem Verlaufe der 
Krankheit noch einer vier Wochen langen Qua- 
rantaine unterworfen, und überhaupt alle jene 
Maßhregeln gerroffen werden, welche gegen 
die Verbreicung dieser pestartigen Krankheit 
erfoderlich sind. " 
Uebrigens erinnern Wir noch, daß es in 
Unseren Sctaaten ohne alle Ausnahnze, und 
bei einer den Umständen angemessenen unver- 
meidlichen Kriminal-Strafe (vide Cod. jo- 
ris bav. crim. part. I. Cep. IX. C. 7. ) ver- 
boten bleibt, die Kindsblattern zu impfen, 
oder zu ihrer Einführun) und Verbreitung,
	        
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