Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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auf welche Art es immer seh, thaͤtig zu seyn. 
G. 10. Da es schluͤßlich die Wichtigkeit 
des Gegenstandes erheischet, daß Unseren aller- 
höchsten Verordnungen durchaus so genau, 
als nur möglich ist, nachgekommen werde; so 
ermahnen Wir die sämtlichen zur Impfung 
in Zukunft allein berechrigten Aerzte, sowohl, 
was das Impfungs= Geschäft, und die nach 
der Instruktion am achten bis zehnten Tage 
nöthige Unrersuchung des Erfolges der Imx- 
fung oder Kontrolle, dann die Fertigung der 
Innpftabellen, und Ausstellung der Impf- 
scheine betrifft, als auch in den zur Ausnahme 
von der Impfung auszustellenden Attestaten 
möglichst genau und gewissenhaft zu verfah- 
ten; indem Wir einem jedem, der nach ge- 
nauer Untersuchung ciner Fahrlüßigkeit oder 
Unkunde überwiesen würde, Falls ein bereits 
geimpftes, oder von der Impfung dispensirtes 
Kind später von den Kindesblattern überfallen 
werden sollte, unnachsichtlich an Geld, oder 
nach MasJgabe der Unistände durch Suspen- 
sion, Amotion und öffentliche Rüge strafen 
werden. München den 26. August 1307. 
Max Josepb. 
Freiherr von Moncgelas. 
Auf keniglichen allerhbchsten Befehl. 
ven Krempel buber. 
  
(Die Gebühren der bischöflichen Abgeordneten bei 
geistlichen Verlassenschaften betressend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Basern. 
Da Une berichtliche Anzeige geschehen ist, 
daß einige geistliche Vorstände für die Janze 
  
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Zeit ihrer Anwesenheit bei der Verhandlung 
geistlicher Verlassenschaften fuͤr sich und die 
Kapitelsboren Taggebühren aus der Verlaß 
senschaftsmasse nachsuchen, und hiedurch un- 
nöthige und ungebührliche Kösten verursachen, 
so befehlen Wir, daß dergleichen Taagebühren 
künstig lediglich bei der Uebergabe der geistli- 
chen Gefäße, Geräthschaften rc. (welche nach 
den Verordnungen vem 260. März und 18. 
November 1803 ohnehin nicht umer Siegel 
gelegt werden dürfen) schin blos am Obsig= 
nationstage statt haben sollen; übrigens aber 
dem bischöflichen Abgeordneten die Erschei- 
nung bei der Verlassenschafts-Verhamlung 
ferner freizustellen sey. 
München den 37. August 1807. 
Max Josepb. 
Graf Morawitzky. 
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl. 
. von Rauffer. 
  
(Das fruͤhere Biereinsieden betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baijern. 
Nachdem schen in der Verorduung über den 
Malzaufschlag enthalten ist, daß der ganze 
Betrieb des Biersudwesens der freien Anord- 
nung, Einsicht und Konvenienz der Bier- 
bräuer überlassen werde, so ferne dabei nur 
die nethwendig vorgeschriebenen Polizei-Rück- 
sichten beobachtet werden, so wollen Wir auch 
zur Handhabung dieser bestehenden Vererd- 
nung, zur Beobachtung der Gleichheit und 
zur Abschneidung aller Gesuche und einzeluer 
Ausnahmen, das bisherige Verbor des Bier-
	        
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