Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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einsiedens bis nach Michaelis auf die fruͤheren 
Bestimmungen der Polizei-Ordnung zurücke- 
führen, wonach das frühere Biereinsieden bei 
zufällig sich ergebendem Mangel oder Abgang 
des Biers von den Lokal-: Polizei= Behörden 
gestatret werden solle, sobald die Temperatur 
der Witrerung die Erzeugung eines gesunden 
Bieres zuläßt. München den 1. September 
1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
—m 
Provinzial-Verordnung. 
(Die Gilt-Getreid-Nachläße in der Provinz Reu- 
burg betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Könias. 
Bei vielen wegen Gilt-Getreid-Nachlasses 
eingekommenen Schriften schöpfte man die 
Ueberzeugung, daß die ersten Erfederniße für 
derlei Nachläße nicht gehörig beobachtet wurden. 
Daher erklärt man sämtlichen Giltoflichtigen 
und Amto-Behörden, daß man an Gilt-Ge- 
treid, Nachläße zu geben gesinnt sey, wenn 
die Beschädigungen 
a. von so bedentender Größe sind, daß der 
Schaden die Kräfte des Beschädigten 
weit übersteigt; und also hiedurch das 
Verhälmiß seiner Abgaben gegen seine 
Erträgniße völlig gestört ist, und 
b. welche sich auf bestimmte notorische Fälle 
z. B. Wolkenbrüche; Hagel rc. gründen. 
Um beurtheilen zu können, ob die Beschä- 
digung die Kräfte des Besch digten uͤbersteige, 
  
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wird den einschlägigen Landgerichten und Rents 
Gmtern zur Vorschrift gemacht, nach Angabe 
des notorischen Faktums den ganzen Güterstand 
des Beschädigten, die Aussaat auf die Aecker 
in dem Jahre, die Erträgniß in einem Mittel- 
jahre von den besaamten Aeckern, die beschädigte 
Grundstücke, namentlich mit ihrer Aussaat, 
und den erlitrenen Schaden bei jedem Acker 
gegen das Mitteljahr, dann die jährliche Ab- 
gabe von dem ganzen Besizstande, und den 
zu begutachtenden Nachlaß vorzutragen. 
Die königlichen Landrichter= Aemter haben 
sich hiernach in ihren Augenscheins-Protokol-= 
len, die Rentämter aber in ihren Berichten 
genau zu richten. 
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß 
nur dersenige Beschädigte um Nachlaß bitten 
kann, welcher beweiset, an aufgehobenen 
Feiertagen mit seinem Gesinde gearbeitet zu 
haben. Neuburg den 1 8. August 1807. 
Königliche Landes-Direktion 
in Neuburg. 
Graf von Tassis. 
ven Heckel. 
  
Bekauntmachungen. 
(Die Auslieferungen der bei dem ehemaligen Reichs= 
Hofrathe beruhenden Akten berreffend.) 
Seine königliche Majesiät baben die Verfü= 
gung getroffen, daß Allerhöchsidero Legations= 
Rath und Agent zu Wien, von Hinsberg, 
unterm 22. Juli abhin bei der zu den reichs- 
hofräthlichen Judizial= und den in der Reichs- 
Lehen und Gratial-Registratur aufbewahrten 
Akten, dann zur reichshofräthlichen Depositen=
	        
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