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einsiedens bis nach Michaelis auf die fruͤheren
Bestimmungen der Polizei-Ordnung zurücke-
führen, wonach das frühere Biereinsieden bei
zufällig sich ergebendem Mangel oder Abgang
des Biers von den Lokal-: Polizei= Behörden
gestatret werden solle, sobald die Temperatur
der Witrerung die Erzeugung eines gesunden
Bieres zuläßt. München den 1. September
1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl.
von Krempelhuber.
—m
Provinzial-Verordnung.
(Die Gilt-Getreid-Nachläße in der Provinz Reu-
burg betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Könias.
Bei vielen wegen Gilt-Getreid-Nachlasses
eingekommenen Schriften schöpfte man die
Ueberzeugung, daß die ersten Erfederniße für
derlei Nachläße nicht gehörig beobachtet wurden.
Daher erklärt man sämtlichen Giltoflichtigen
und Amto-Behörden, daß man an Gilt-Ge-
treid, Nachläße zu geben gesinnt sey, wenn
die Beschädigungen
a. von so bedentender Größe sind, daß der
Schaden die Kräfte des Beschädigten
weit übersteigt; und also hiedurch das
Verhälmiß seiner Abgaben gegen seine
Erträgniße völlig gestört ist, und
b. welche sich auf bestimmte notorische Fälle
z. B. Wolkenbrüche; Hagel rc. gründen.
Um beurtheilen zu können, ob die Beschä-
digung die Kräfte des Besch digten uͤbersteige,
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wird den einschlägigen Landgerichten und Rents
Gmtern zur Vorschrift gemacht, nach Angabe
des notorischen Faktums den ganzen Güterstand
des Beschädigten, die Aussaat auf die Aecker
in dem Jahre, die Erträgniß in einem Mittel-
jahre von den besaamten Aeckern, die beschädigte
Grundstücke, namentlich mit ihrer Aussaat,
und den erlitrenen Schaden bei jedem Acker
gegen das Mitteljahr, dann die jährliche Ab-
gabe von dem ganzen Besizstande, und den
zu begutachtenden Nachlaß vorzutragen.
Die königlichen Landrichter= Aemter haben
sich hiernach in ihren Augenscheins-Protokol-=
len, die Rentämter aber in ihren Berichten
genau zu richten.
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß
nur dersenige Beschädigte um Nachlaß bitten
kann, welcher beweiset, an aufgehobenen
Feiertagen mit seinem Gesinde gearbeitet zu
haben. Neuburg den 1 8. August 1807.
Königliche Landes-Direktion
in Neuburg.
Graf von Tassis.
ven Heckel.
Bekauntmachungen.
(Die Auslieferungen der bei dem ehemaligen Reichs=
Hofrathe beruhenden Akten berreffend.)
Seine königliche Majesiät baben die Verfü=
gung getroffen, daß Allerhöchsidero Legations=
Rath und Agent zu Wien, von Hinsberg,
unterm 22. Juli abhin bei der zu den reichs-
hofräthlichen Judizial= und den in der Reichs-
Lehen und Gratial-Registratur aufbewahrten
Akten, dann zur reichshofräthlichen Depositen=