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Koͤniglich-Baierisches
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Regierung szblatt.
IV. Stück. München, Sonnabend den 4. Jänner 1807.
Königliche allerhöchste Verordnungen.
Die Ausldsung der Akten bey den Kanzleyen der
ehemaligen Reichsgerichte betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
*! Hinssche auf die Prozesse bey den aufge-
Iôsten Reichsgerichren, welche bey Unseren
Justigstellen sorcgesetzet werden wollen, haben
Wir die Auffoderung der Partheyen zur An-
leige durch das Regierungsblatt vom 24.
Dezember vorigen Jahres (von welchem Tage
auch der Verlauf des Jahres zu zählen ist.)
öffentlich bekannt machen lassen. Sollten
sich dann im Betreffe der desfallsigen, bey
den vorhin reichegerichtlichen Judizial: Re-
gistraturen beruhenden Abten, über deren Aus-
lösung mittels Zahlung der Kamley= Taren
und Deserviten auf Seiten der Partheyen
Anstände, Weigerungen, oder Verzögerun-
gen ergeben; so haben Unsere desfalls kom-
petenten Justizstellen nach den einzelnen Ver-
hálenissen, und nach Lage des Projzesses zu
erkennen, ob ein erekutives Zwangemittel,
oder eine neue Instruktion des Prozesses auf
Kosten des schuldhaften Theils, — oder die
Kasstrung des Appellations, Prozesses, und
respektive die Strase der Auferlegung ewigen
Stillschweigens Statt finde. Diese Rechts-
präjudizien geben Wir hiemit jedem künftig
dabey Betheiligten zu erkennen. München
den ro. Jänner 1807.
Max Josephp.
Graf Morawitzky.
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl.
von Rauffer.
(Die Gerichtsbarkelt in Nachsteuersachen betr.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Konig von Baiern.
Wir haben bey Anständen über die Ge-
richtsbarkeit in Nachsteuersachen bemerkt,
welcher Anlaß dazu in jenen ältern Verord-
nungen liege, wornach den Berufungev ge-
gen die Verfügungen der administrativen
Stellen der Weg zur obersten Justizstelle of-
fen stand, und Wir sind dadurch bewogen,
zu beschließen:
1. Die älteren Verordnungen in diesem
Betreffe, besonders jene vom 6. November
1775 seyen hiemit aufgehoben.
2. In soferne die Streitigkeiten in Nach-
steuersachen nach administrativen Grundsaͤtzen,
in den allgemeinern Absichten der Staats—
Verwaltung, beurtheilt und entschieden wer-