1449
Königlich-Baierisches
1155
Regierungsblett.
XXXX. Stück. München, Sonnabend den ro. September 1807.
Allgemeine Verordnungen,
(Das Benehmen des Militärs mit den Civilbes
amten bei Truppen-Dislokationen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Noachdem Wir Unseren saͤmtlichen Militaͤr-
Behörden den Befehl gegeben baben, bei
allen Truppen Dislokationen sich jedesmal
vorläufig mit den Civilbeamten zu beneh-
men, und wo bieß aus irgend einer Ursache
nicht geschehen könnte, dieselben wenigstens
zugleich bievon in Kenneniß zu sezen;
So wollen Wir solches allen Civilb#bör-=
den und Obrigkeiten mit dem Anhange be-
kannt machen, daß sie auch ihres Ortes in
diesen und anderen Angelegenbeiten den Mi-
litär-Behörden mit freundschaftlicher Bereit-
willigkeit enrgegen kommen sollen.
München den 20 August 1807.
Max Josepb.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl.
von Flad.
(DieErrichtung des obersten Forstamtes betreffend.)
Wir Maximilian Joserh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Um in die Verwaltung des gesamten
Forstwesens Unseres Königreiches mehr Ein-
beit und Zusammenhang zu bringen, und
der teitung desselben eine gleichförmigere, dem
Bedürfnisse des Ganjen angemessene Rich-
tung zu verschaffen, baben Wir beschlossen,
diesen wichtigen Zweig der Staatsverwal=
tung nach folgenden Bestimmungen zu zen-
tralisiren.
I. In dem Size Unserer Regierung wird
für die teitung des Forst= und des damit
verbundenen Jagdwesens ein besonderes, Un-
serem gebeimen Finanz-Ministerium unmit-
telbar untergeordnetes oberstes Forstamt er-
richter.
II. An dieses oberste Forstamt, als an
eine Centralstelle, baben obne weitere Da-
zwischenkunft der tandesstellen in Unseren
Provinzen alle administrativen Oberbehörden
im Forst= und Jagdwesen ihre Berichte un-
mittelbar, und unter der Aufschrife:
An
das königliche oberste Forstamt in
München.