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zu erstatten, und alle auf das Forst= und
Jagdwesen Beziebung babende Verordnun-
hen und Befeble in Ausfertigungen, wel-
che eine gleiche Ueberschrift führen, zu eme
pfangen.
III. Dieses oberste Forstamt bestebe:
a. Aus einem Vorstande,
b. Aus einem Direktor,
. Aus vier Oberforsträthen,
d. Aus zwei ständigen Beisizern,
#. Aus einem Sekretär,
k. Aus zwei Rechnungskommissarien,
s Aus zwei Registratoren, wovon einer
zugleich das Einlaufs-Hrotokoll führet,
und die Erreditur besorgen bilft;
h. Aus einem Tabellisten,
i. Aus vier Kanzellisten,
k. Aus zwei Planzeichnern, und endlich
1. Aus einem Kanzlei-Diener. —
IV. Der Wirkungskreis dieses obersten
Forstamtes erstreckt sich auf die obere tei-
tung der Forstwirthschaft sämtlicher Staats=
waldungen; aufdie Sorge für ihre Erbaltung
und forstmäßige Benüzung und Verbesse-
rung: auf die gesamte dahin einschlägige
Verwaltung, und endlich auf die forstpoli-
zeiliche Oberaussicht über alle Unserer Sou-
verainitdt unterworfenen Kommun: teben-
Stiftungs= und sonsiige Waldungen.
V. Hieraus fließen folgende sreziellere
Bestimmungen jenes Wirkungekreises:
a. Das oberste Forstamt wacht darüber,
daß alle Zweise der Forstgeschfte nach
festen, der Ferm und Sache angemes-
senen Grundsäzen behandelt, mit der er-
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foderlichen Tbaͤtigkeit ohne Verzug er-
lediget, usd schwohl die bexeits beste-
benden, als die noch zu erlassenden
Verordnungen und Vorschriften genau
vollzogen werden.
b. Es führt die obere Aufsccht über das
gesamte Forstpersonal, kontrollirt
dasselbe in der Ausübung seiner Dienst-
funktionen, und sucht scch, tbeils aus
den sährlich einzuziehenden Conduitli-
sten, tbeils aus den im gewöhnlichen
Gescháäftslaufe an dasselbe gelangenden
Berichten der Forstämrer, eine genaue
Kenntniß von dessen Fähigkeiten und
Dienstes: Eigenschaften zu verschaffen.
c. Es bat die Untersuchung und Erkennt-
niß über die Dienstgebrechen des Forst-
personals, sedoch unter den im 38. Ar-
tikel dleses Organisations-Reseriptesent-
baltenen Beschränkungen.
d. Es sorgt für die Bildung und Nach-
zucht des erfoderlichen Forsipersonals,
und hat daher auch die besondere Aufsicht
auf die Forstlehranstalten.
e. Es hat die Begutachtung der von dem
Revierförster auswärts in Diensteserle=
digungsfüllen anzustellenden Individuen,
und die Ernennung zu den unteren
Ferstsiellen, sedoch mit der Verbindlich-
keit, an Unser gebeimes Finanz-Mini-
sterium sedesmal unverzüglichen Anzei-
gebe icht davon zu erstatten, und so-
wohl bei den Begutachtungen, als den
Ercnennungen auf die Quieszenten nach
dem Maße ibrer Zrauchvarkeit vorz#ga
liche Röcksicht zu nehmen.