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b., Die lanfenden Gegenstinde, welche
keiner besonderen Berarbung bedarfen,
werden obne weiters. von Tag zu Tag.
expedirt, nach dem die Konzepten zuvor
von dem einschlägigen Referenten, und
dem ODirektor unterseichnet, und mit
dem Erpediatur des Vorstander verse-
#ben sind.
c. Alle Gegenstände von Wichtijteit bin—
gegen; wobei es nicht blos auf die Ein-
leitung einer vorläusigen Instruirung,
oder auf die einfache Anwendung schon
bestebender Verordnungen und Vor-
schriften ankömme, werden für die ge-
meinschaftlichen Sizungen des obersten
Forstamtes, deren in jeder Woche we-
nigstens zwei statt finden müssen, vor-
bebalten, in diesen Sizungen ordent-
lich vorgetragen, und nach der Stim-
menmehrbeit entschieden. Die Beisi-
zer baben eine entscheidende Stimme
nur in denjenigen Fällen, worüber sie
selbst mir Beifügung ibres Voti vor-
zutragen baben.
1. Die nach der Seimmenmehrbeit ge-
faßten Beschlüße werden hierauf obne wei-
ters auf dic geeignete Art ausgefertiget, und-
zum Volljuge gebracht. Ausgenommen bie-
von sind jedoch folgende Fälle, worüber je-
desmal Unsere allerhöchste Genehmigung mit-
tels Brrichtes an Unser geheimes Finanz=
Ministerium zu erholen ist:
a. Saͤnitliche Dienstesentlassungs= gaue
obne Unterschied.
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b. Alle] Dienstbesezungs- oder Suspensi-
onsfaͤlle vom Revierfoͤrster aufwaͤrts.
c. Der An- und Verkauf der Staatswal-
dungen, die Forstpurifikationen, und alle
Gegenstaͤnde, welche auf eine bettaͤchtliche
Vermehrung oder Verminderung der Ein-
nabmen, und Ausgaben Einfluß haben,
oder eine Abänderung in den sanktionir-
ten jährlichen Forstetats bervorbringen.
d. Alle organischen Verfügungen über die
Eintbeilung der Waldungen; so wie
die Festsezung allgemeiner Grundsäze
und Normen für die Forst= und Jagde
Verwaltung; die Erweiterung oder Be-
schränkung der erlassenen allgemeinem
Verordnungen und Geseze im Forst-
und Jagdwesen; und die autentische
Auslegung derselben, wo der Sinn der-
selben zweifelhaft erscheint.
N. Die Nomination des im III. Artikel
festgesezten Personals des obersten Forstam-
tes geschieht in nachstebenden Individuen.
Zum Worstande des obersten Forst= und
Jagdamtes, ernennen Wir Unseren gebeimen
Natb-und Oberlandfägermeister Freiberrn
von Zyllenhardt.
Zum Direktor, dentandes-Direktions-Ratb
bei Unserer Landes-Direktion in Ulm, Frei-
berrn von Rechberg.
Zu Oberforsträthen, den tandes= Direkti-
ons-Ratb bei der taudes-Direktion in Bai-
ern, Grünberger,
Den tandes-Direktions Rath bei ebenge-
nannter tandes-Direbtion, Mathäus Schil-
cher, und « «