Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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den müssen, gehbren solche bloß vor die ad- 
ministrativen Stellen, und gegen die Er- 
kenntnisse dieser kaun nur zu Unserer aller- 
höchsten Stelle ein Rekurs Statt finden. 
3. Die Gerichrsbarkeit der obersten Justiz- 
stellen hingegen ist für die Berufungen bey 
solchen Gegenständen Unserer Landeshoheits- 
Gerechtsame nur in jenen Fällen gegründer, 
wo durch hinzugekommene Privat-Konerakte, 
oder durch lästig erworbene Befreyungen und 
dergleichen, wirkliche Hrivatrechte entstanden, 
und diese sohin als Justiz= Gegenstände von 
den untern Justigstellen abgeurtheilt worden 
sind. München den ro. Ichuner 1807. 
Max Josepp. 
Graf Morawißky. 
Auf königlichen allerhbcsten Befehl. 
v. Rauffer. 
  
(Die Wahlen der Rural= Kapitel betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Um den Anständen zu begegnen, welche 
sich bey den Dechantwahlen der Rural-Ka- 
pitel manchmal noch ergeben, haben Wir 
über die Form derselben auf folgende Art 
näher zu bestimmen beschlossen; 
1. Bey Abgang eines Rural: Kapitel- 
Vorstandes, es sey durch den Tod, Resig- 
nation oder Promotion auf eine andere Kir- 
chenpräbende, hat der andere Kapitel: Vor- 
stand, und im Falle beyde zugleich mangelten, 
der Senior Capituli, sich an die betreffen- 
de Landesdirektion zu wenden, den Abgang 
des Vorstandes anzuzeigen, und einen zur 
Wahl schicklichen Tag in Vorschlag zu bringen. 
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2. Die Erlaubniß, eine Wahl halten zu 
dürfen, wird dem Rural-Kapitel durch das 
einschlägige Landgericht, in dessen Bezirke 
der Hauptort des Kapitels liege, und von 
welchem es den Namen führe, kund gemacht 
werden. 
3. An dem zur Wahl bestimmeen, und 
allen Kapitels-Mitgliedern vom Vorstande 
schriftlich bekannt gewordenen Tage versam- 
meln sie sich nach eigenem Guebefinden an 
einem Orte, der ihnen zu der vorhabenden 
Handlung am geeignetsten scheint. 
4. Der Landrichter erscheint bey der Wahl, 
leitet selbe, ohne sich in die Wahlfreyheit 
auch nur im Geringsten einzumischen, und 
bezieht außer den bestimmten Tagesgebühren 
nichts. — Wollten die bischöflichen Ordina- 
riate und Vikariate auch in ihrem Namen 
einen geistlichen Kommissär zu solchen Ver- 
handlungen abschicken, so bleibt es ihnen 
unbenommen; — er hat aber mehr nicht als 
Unser Landrichter vom Kapitel zu fodern. 
5. Der Vorstand mag nach der bisherigen 
Observanz eines jeden Rural-Kapitels ent- 
weder durch die Mehrzahl der versammelten 
Setimmen, oder per majora absoluta re- 
spectu totius Capituli gewaͤhlt werden. 
Dieser Umstand ist jedesmal in dem über das 
ganze Geschäft zu erstattenden Berichte an- 
zumerken. 
6. Das Protokoll über die Wahl wird vom 
Landgerichte abgehalten, und von diesem, 
vom geistlichen Kommissär, wenn er will, 
luglelch aber auch vom Kapitel:Vorstande, 
und den zwey Sentoren des Kapitels, oder
	        
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