Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1465 
(Die Verwaltung der Patrimonlal: Gerichtsbar- 
keit betveffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Damie Wir desto mehr des durchgängi- 
gen Vollzuges der allerhöchsten Verordnung 
vom 6. Juni, in Betreff der Verwaltung 
der Pacrimonial= Gerichtsbarkeit, (Regie- 
rungsblatt 18807. XXVI. Stück, Seite lool. 
— 1000.) Uns versichert halten können, und 
der vorgesezte Termin zur Erleichterung der 
Gutksberren erweitert werde, wollen Wir 
denselben, vom Ausfluße des vorigen, auf 
drei Monare, mithin bis auf den 20. De- 
zember dieses Jahres verlängern. 
München den s. September 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl. 
loon Flad. 
  
(Die Gleich'ellung in = und aualindischer Gläu-- 
biger in den Prioritärs-Rechten bei Konkur- 
sen betreffend.) 
Wir Marximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In Spezial Verordnungen ilk, so wie in 
den Gesezbüchern Unserer Provinzen der 
Grundsaz bereiks aufgestellt, daß Unsere 
sämtlichen Untertbanen, und eben so die 
Unterthanen fremder Staaten für ihre Schuld= 
soderungen bei Konkursen, bei der Anwen- 
dung der tokationsgeseze gleichgestelle wer- 
den; sohin Auenahmen von der Regel die- 
1400 
ses Grundsszes nur gegen die Unterthanen 
jener fremden Staaten als Retorsson statt 
finden sollen, bei welchen ein Unterschied 
in der Anwendung der tokationsgeseze zum 
Nachtheile Unserer Unterthanen gesezlich, 
oder in Uebung bestebt, oder neuerlich g#6= 
macht würde. 
Wir baben aber aus berichtlichen Anzeigen 
entnommen, daß dieser Grundsaz noch nicht 
allgemein bei den Gerichtsstellen Unseres Rei- 
ches beobachtet werde, und sind dadurch be- 
wogen, zu verordnen: 
1I.) Der vorbemerkte Grundsaz sey für al- 
le Unsere unmittelbaren Gerichtsstellen, für 
die Justiz: Kanzleien der mediatisirten Fü###- 
sten, Grafen und Herren, und für die Pa, 
trimonialgerichte Unseres ganzen Reiches die 
gesezliche Norme ihres Verfabrens bei Kon- 
kursen; sobin sind 
2.) Sämeliche Unsere, den vorbenannten 
Gerichten Unseres Reiches untergebene Un- 
terthanen unter sich, nicht minder die Unter- 
tbanen fremder Staaten mit denselben (auf- 
ser dem vorbemerkten Falle einer Retersion) 
bei Anwendung der tokations-Geseze nach 
ibren Vorzugsrechten vellkommen gleich zu 
achten. 
3.) Alle damit unvereinbarlichen Geseze, 
Observanzen, oder besondere Maßregeln, 
welche die Unserer Souverainitär unrerwor- 
senen tande, und besonders die rorbinigen 
Ritter-Kantone gegen einander bergebracht 
und beobachtet Hatten, seyen unbedingt auf- 
geboben.
	        
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