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4.) Von dieser Verordnung seyen nur
jene lokationserkenntnisse ausgenommen, wel-
che vor gegenwärtiger Publikation derselben
bereits in Rechtekraft erwachsen sind.
München den 7. September 1807.
Max Joseph.
Graf Morawitzky.
Auf kniglichen allerhöchsten Befehl.
von Rauffer.
Provinzial-Verordnungen.
(Die Stempel-Taren von Fideikommiß-Kapita-
lien in der Prodinz Schwaben betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König van Batern.
Unserer andesdirektion in Ulm wird auf
ihren Bericht vom z2z. vorigen Monats er-
wiedert, daß, wenn bisher die Fidei: Kom-
misse bei den Verlassenschaften, in Ansehung
der Taren und Stempelgebühren, als ein
wiekliches Eigentbum behandelt worden,
dieses bloß aus einem Mißverstande gesche-
ben sey. Um diesem füc die Zukunft vorzu-
beugen, sezen Wir fest, daß solche Fidei-
Kommisse in der Folge nach dem 4. C. der
Stempvelordnung gleich den Benefzien und
Pfründ-Verleihungs: Dekreten behandelt;
und folglich nur mit ihrem jährlichen Ertra-
ge zur Berechnung der Stempelgebühre in
Anschlag gebracht, von jedem roo fl. des
jabrlichen Ertrages aber ein Gulden Steme
beltare, an Gerichtstare bingegen 165 vom
Hundert des Ertrages erhoben werden sollen.
Unsere tandesdirektion in Schwaben bat
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biernach die geeigneten Verfügungen zu teef-
fen, und in vorkommenden Fällen das Er-
foderliche zu beobachten.
Mänchen am 4. September 1807.
Max Josepb.
Freiberr von Hompesch.
A#uf koniglichen allerhdchsten Befehl.
G. Geiger.
(Die Forstorganisation in der koberen Pfalz be-
treffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Nachdem Wir Uns über die von Unserer
tandes-Direktion der oberen Pfalz, wegen
der Organisation des Forstwesens dieser Pro-
vinz, unterm 31. Juli dieses Jahres ge-
machten berichtlichen Anträge umständlichen
Vortrag baben machen lassen; so beschließen
Wir allergnädigst wie folgt:
1.) Soll für die Provinz der eberen Pfalz
nmur eine Inspektion bestehen, und, den
Wohnsiz in Amberg haben.
2.) Die saͤmtlichen bisherigen, und neu
acquirirten Staatswald „mit Ausschluße
derjenigen, die zum Verkanfe besitim;zit sind,
und derjenigen Privat-Gemeind- und Stif-
tungs-Waldungen, woruͤber dem Staate
bloß die forstpolizeiliche Oberaufsicht zusie-
bet, werden in sie ben Oberfoͤrstereien einge-
theilt, und zwat:
a. Oberfoͤrsterei Amberg,
Vilseck,
c. — — — Roͤtz,
d. — — —. Weiden,
b. — — —