Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1467 
4.) Von dieser Verordnung seyen nur 
jene lokationserkenntnisse ausgenommen, wel- 
che vor gegenwärtiger Publikation derselben 
bereits in Rechtekraft erwachsen sind. 
München den 7. September 1807. 
Max Joseph. 
Graf Morawitzky. 
Auf kniglichen allerhöchsten Befehl. 
von Rauffer. 
  
Provinzial-Verordnungen. 
(Die Stempel-Taren von Fideikommiß-Kapita- 
lien in der Prodinz Schwaben betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König van Batern. 
Unserer andesdirektion in Ulm wird auf 
ihren Bericht vom z2z. vorigen Monats er- 
wiedert, daß, wenn bisher die Fidei: Kom- 
misse bei den Verlassenschaften, in Ansehung 
der Taren und Stempelgebühren, als ein 
wiekliches Eigentbum behandelt worden, 
dieses bloß aus einem Mißverstande gesche- 
ben sey. Um diesem füc die Zukunft vorzu- 
beugen, sezen Wir fest, daß solche Fidei- 
Kommisse in der Folge nach dem 4. C. der 
Stempvelordnung gleich den Benefzien und 
Pfründ-Verleihungs: Dekreten behandelt; 
und folglich nur mit ihrem jährlichen Ertra- 
ge zur Berechnung der Stempelgebühre in 
Anschlag gebracht, von jedem roo fl. des 
jabrlichen Ertrages aber ein Gulden Steme 
beltare, an Gerichtstare bingegen 165 vom 
Hundert des Ertrages erhoben werden sollen. 
Unsere tandesdirektion in Schwaben bat 
1463 
biernach die geeigneten Verfügungen zu teef- 
fen, und in vorkommenden Fällen das Er- 
foderliche zu beobachten. 
Mänchen am 4. September 1807. 
Max Josepb. 
Freiberr von Hompesch. 
A#uf koniglichen allerhdchsten Befehl. 
G. Geiger. 
  
(Die Forstorganisation in der koberen Pfalz be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Nachdem Wir Uns über die von Unserer 
tandes-Direktion der oberen Pfalz, wegen 
der Organisation des Forstwesens dieser Pro- 
vinz, unterm 31. Juli dieses Jahres ge- 
machten berichtlichen Anträge umständlichen 
Vortrag baben machen lassen; so beschließen 
Wir allergnädigst wie folgt: 
1.) Soll für die Provinz der eberen Pfalz 
nmur eine Inspektion bestehen, und, den 
Wohnsiz in Amberg haben. 
2.) Die saͤmtlichen bisherigen, und neu 
acquirirten Staatswald „mit Ausschluße 
derjenigen, die zum Verkanfe besitim;zit sind, 
und derjenigen Privat-Gemeind- und Stif- 
tungs-Waldungen, woruͤber dem Staate 
bloß die forstpolizeiliche Oberaufsicht zusie- 
bet, werden in sie ben Oberfoͤrstereien einge- 
theilt, und zwat: 
a. Oberfoͤrsterei Amberg, 
Vilseck, 
c. — — — Roͤtz, 
d. — — —. Weiden, 
b. — — —
	        
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