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5.) Demnach bestebt das ganze Forstper-
sonal in der oberen Pfalz in einem Forst-
inspektor, sieben Oberförstern, zwei und
vierzig Revierförstern, fünf und zwanzig
Forstwarten, und vier und dreißig Forstge-
bilfen.
Eigene Taratoren werden künfelg niche
mehr angestellt; sondern dieses Geschäfe
liegt einzig dem einschlägigen Oberförster
ob. Auch werden, außer den bier örllich
zugegebenen Gehilfeu, keine weiteren in Auf-
rechnung gestattet.
6.) Dem Forstinspektor wird ein jäheli-
cher Gehalt von r200 fl., Fourage-Aver-
sum 300 fl., Hauszins 150 fl., 15 Klaf—-
ter hartes, und 15 Klafter weiches Holz
bewilliget: auch demselben 1 Forstgehilfe
beigegeben.
Bei Berufsreisen werden taͤglich 5 fl.
Reisezoder Zehrungs-Deputat in Aufrech-
nung bewilliget.
Für einen Oberfbrster bewilligen Wir ei-
nen Geldgehalt von goo fl., Fourage-Aver-
sum für ein Pferd 150 fl., freie Wob-
nung, oder statt dessen 150 fl., 20 Klaf-
ter Holz, hbalb bartes und palb weiches,
6 Tagwerke Dienstnuzungsgründe, und 1.
Kreuzer von jedem Gulden des bei der Ober-
försterei sich ergebenden reinen Erlöses.
Für den einigen Oberförstern beigegebenen
Forstgehilfen hat der Oberförster 75 fl., und
die Forstgehilfen selbst S fl. tohn jährlich
zu beziehen.
Jeder Revierfbester erhált an Geldge-
balt 400 fl. freie Wohnung, oder Haus=
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zins roo fl., 16 Klafter Holz, balb har-
tes, halb weiches, 6 Tagwerke Dienstnu-
zungsgruͤnde, und 2 Kreuzer vom Gulden
des von seiner Revier eingehenden reineu
Gelderloͤses.
Jeder Forstwaͤrter erhaͤlt zum Jahresge-
Hal#e 200 fl., Hauszins 20 fl., 10 Klaf-
ter balb weiches und halb Hartes Holz, und
I. Kreuzer vom Gulden des in seinem Re-
viertheile eingehenden reinen Erlöses.
Das Forstpersonal, ohne Unterschied,
bat unter kelnem Vorwande irgend einen
Anspruch auf Deputaten; auch ist keinem
Individuum des Forstpersonals erlaubt,
außer den angewiesenen Dienstnuzungsgrün-=
den noch andere Grundstücke zu besizen, so
wie sie auch die öden Pläze der Waldun-
gen niemal und in keinem Falle für sich ber
nüzen dürfen.
Alle obigen Besoldungen und Emolu-
mente baben die gedachten Forstindividuen
aus Unserer Staatskasse zu beziehen. Da-
gegen ist alles dasjenige, was dieselben bis-
ber nach den Zahlbüchern, oder sonst auf
rechtmäßige Art bezogen baben, Unserem
Aerarium zu verrechnen.
7.) Zum Forst-Inspektor ernennen Wir
den, wegen seiner Kenntnisse und Eigen-
schaften, angerühmten bisherigen Ferstgeo-
meter Franz Schemenauer.
Als Oberförster bestätigen und ernennen
Wir zum Theile: Für die Oberförsterei Ame
berg den Forstgeometer, und provisorischen
Forstamtsverweser zu Kulmein, teonhard
Wilbelm; für die Oberförsterei ilseck,