Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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5.) Demnach bestebt das ganze Forstper- 
sonal in der oberen Pfalz in einem Forst- 
inspektor, sieben Oberförstern, zwei und 
vierzig Revierförstern, fünf und zwanzig 
Forstwarten, und vier und dreißig Forstge- 
bilfen. 
Eigene Taratoren werden künfelg niche 
mehr angestellt; sondern dieses Geschäfe 
liegt einzig dem einschlägigen Oberförster 
ob. Auch werden, außer den bier örllich 
zugegebenen Gehilfeu, keine weiteren in Auf- 
rechnung gestattet. 
6.) Dem Forstinspektor wird ein jäheli- 
cher Gehalt von r200 fl., Fourage-Aver- 
sum 300 fl., Hauszins 150 fl., 15 Klaf—- 
ter hartes, und 15 Klafter weiches Holz 
bewilliget: auch demselben 1 Forstgehilfe 
beigegeben. 
Bei Berufsreisen werden taͤglich 5 fl. 
Reisezoder Zehrungs-Deputat in Aufrech- 
nung bewilliget. 
Für einen Oberfbrster bewilligen Wir ei- 
nen Geldgehalt von goo fl., Fourage-Aver- 
sum für ein Pferd 150 fl., freie Wob- 
nung, oder statt dessen 150 fl., 20 Klaf- 
ter Holz, hbalb bartes und palb weiches, 
6 Tagwerke Dienstnuzungsgründe, und 1. 
Kreuzer von jedem Gulden des bei der Ober- 
försterei sich ergebenden reinen Erlöses. 
Für den einigen Oberförstern beigegebenen 
Forstgehilfen hat der Oberförster 75 fl., und 
die Forstgehilfen selbst S fl. tohn jährlich 
zu beziehen. 
Jeder Revierfbester erhált an Geldge- 
balt 400 fl. freie Wohnung, oder Haus= 
  
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zins roo fl., 16 Klafter Holz, balb har- 
tes, halb weiches, 6 Tagwerke Dienstnu- 
zungsgruͤnde, und 2 Kreuzer vom Gulden 
des von seiner Revier eingehenden reineu 
Gelderloͤses. 
Jeder Forstwaͤrter erhaͤlt zum Jahresge- 
Hal#e 200 fl., Hauszins 20 fl., 10 Klaf- 
ter balb weiches und halb Hartes Holz, und 
I. Kreuzer vom Gulden des in seinem Re- 
viertheile eingehenden reinen Erlöses. 
Das Forstpersonal, ohne Unterschied, 
bat unter kelnem Vorwande irgend einen 
Anspruch auf Deputaten; auch ist keinem 
Individuum des Forstpersonals erlaubt, 
außer den angewiesenen Dienstnuzungsgrün-= 
den noch andere Grundstücke zu besizen, so 
wie sie auch die öden Pläze der Waldun- 
gen niemal und in keinem Falle für sich ber 
nüzen dürfen. 
Alle obigen Besoldungen und Emolu- 
mente baben die gedachten Forstindividuen 
aus Unserer Staatskasse zu beziehen. Da- 
gegen ist alles dasjenige, was dieselben bis- 
ber nach den Zahlbüchern, oder sonst auf 
rechtmäßige Art bezogen baben, Unserem 
Aerarium zu verrechnen. 
7.) Zum Forst-Inspektor ernennen Wir 
den, wegen seiner Kenntnisse und Eigen- 
schaften, angerühmten bisherigen Ferstgeo- 
meter Franz Schemenauer. 
Als Oberförster bestätigen und ernennen 
Wir zum Theile: Für die Oberförsterei Ame 
berg den Forstgeometer, und provisorischen 
Forstamtsverweser zu Kulmein, teonhard 
Wilbelm; für die Oberförsterei ilseck,
	        
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