Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1494 
schaften ein Anstand, oder die Betrachtung 
ihrer sonstigen Dienst= oder Erwerbs-Ver- 
haͤltniße dem Gesuche darum entgegen stehen 
würde. Des Endes 
§. Werden alle solche nicht klandesherr- 
lich kreirten Notarien, welche das Notariars= 
Amt# ferner auszuüben gedenken, und desfalls 
nicht schon um Unsere Bewilligung nachgesucht, 
oder wesfalls Wir nicht schon besonders ver- 
süget haben, hiermit aufgesodert, innerhalb 
zwei Monaten, vom Tage der Verkündung 
dieser Verordnung, bei der einschlägigen Lan- 
des-Justizstelle ihre Erklärung und die Be- 
weise ihrer Fähigkeit und Ermächtigung vor- 
zulegen, indem nach Verlaufe dieser Frist dem 
desfalls verspäteten Gesuche nicht mehr statt 
gegeben werden solle. 
6. Wir behalten Uns die Kreirung neuer 
Notarien künftig nur für die Wechselgeschäfte, 
und nur in dem Falle und an dem Orte vor, 
wo solche für diese Geschäfte unbedinge erfo- 
derlich seyn würden. 
7. Nach besonderen Veranlassungen gebieten 
Wir hiermite ausdrücklich, daß alle in Unserem 
Reiche fort bestehenden Notarien in ihren In= 
strumenten die vorhinigen Formeln des kaiser- 
lichen Titels und Regierungs-Jahres, wie 
auch dessen, was hierauf Bezug hatte, hin- 
weg zu lassen haben; statt dessen aber Unserer 
Ermächtigung und des Jahres Unserer Regie- 
rung Erwähnung thun, minder nicht die Auf- 
schriften ihrer Siegel Unsere Ermächtigung 
andeuten sollen. 
8. Bei dieser von nun an genau zu beob- 
achtenden Vorschrift wollen Wir jedoch jene 
  
1492 
seit der Auflösung des Reichsverbandes gefer- 
rigeen Notariats-Instrumenze, worin die vor- 
hinigen Formeln des kaiserlichen Tirels, und 
und was darauf Bezug hatte, noch beibehalten 
wurden, in diesem Betrachte dennoch für 
rechtsgültig eben so, wie jene ansehen, welche 
bereits mit einer der neueren Staatsverfassung 
angemessenen Abänderung, oder auch nur 
mit Hinweglassung jener Formeln, ohne Er- 
wähnung der neuen Verhdlenisse, gefertiget 
sind. 
m. Da Wir übrigens Unseren Hofgerichten 
und den diesen gleichstehenden Landes-Justiz= 
stellen für die Anwendung dieser Verordnung 
eine besondere Instruktion ertheilen, und solche 
genan befolget und beobachtet wissen wollen; 
so wird diese Verordnung auch den dabei Be- 
theiligten besonders eingeschärset. München 
den lo. September 1807. 
Max Joseph. 
Graf Morawitzky. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl. 
von Rauffer. 
  
(Den unbeschränkten Verschleiß des braunen und 
weißen Biers betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Bei den durch die neue Einrichtung und all- 
gemeine Gleichstellung der Malz-Aufschläge 
in Rücksicht der Seaats-Brduereien nun 
gänzlich veränderten Umständen, sinden Wir 
Uns allergnddigst bewogen, in Unseren sämt-= 
lichen Staaten den Wirthen, welche bisher 
bei den gedachten Bräuereien das weiße Bier
	        
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