1494
schaften ein Anstand, oder die Betrachtung
ihrer sonstigen Dienst= oder Erwerbs-Ver-
haͤltniße dem Gesuche darum entgegen stehen
würde. Des Endes
§. Werden alle solche nicht klandesherr-
lich kreirten Notarien, welche das Notariars=
Amt# ferner auszuüben gedenken, und desfalls
nicht schon um Unsere Bewilligung nachgesucht,
oder wesfalls Wir nicht schon besonders ver-
süget haben, hiermit aufgesodert, innerhalb
zwei Monaten, vom Tage der Verkündung
dieser Verordnung, bei der einschlägigen Lan-
des-Justizstelle ihre Erklärung und die Be-
weise ihrer Fähigkeit und Ermächtigung vor-
zulegen, indem nach Verlaufe dieser Frist dem
desfalls verspäteten Gesuche nicht mehr statt
gegeben werden solle.
6. Wir behalten Uns die Kreirung neuer
Notarien künftig nur für die Wechselgeschäfte,
und nur in dem Falle und an dem Orte vor,
wo solche für diese Geschäfte unbedinge erfo-
derlich seyn würden.
7. Nach besonderen Veranlassungen gebieten
Wir hiermite ausdrücklich, daß alle in Unserem
Reiche fort bestehenden Notarien in ihren In=
strumenten die vorhinigen Formeln des kaiser-
lichen Titels und Regierungs-Jahres, wie
auch dessen, was hierauf Bezug hatte, hin-
weg zu lassen haben; statt dessen aber Unserer
Ermächtigung und des Jahres Unserer Regie-
rung Erwähnung thun, minder nicht die Auf-
schriften ihrer Siegel Unsere Ermächtigung
andeuten sollen.
8. Bei dieser von nun an genau zu beob-
achtenden Vorschrift wollen Wir jedoch jene
1492
seit der Auflösung des Reichsverbandes gefer-
rigeen Notariats-Instrumenze, worin die vor-
hinigen Formeln des kaiserlichen Tirels, und
und was darauf Bezug hatte, noch beibehalten
wurden, in diesem Betrachte dennoch für
rechtsgültig eben so, wie jene ansehen, welche
bereits mit einer der neueren Staatsverfassung
angemessenen Abänderung, oder auch nur
mit Hinweglassung jener Formeln, ohne Er-
wähnung der neuen Verhdlenisse, gefertiget
sind.
m. Da Wir übrigens Unseren Hofgerichten
und den diesen gleichstehenden Landes-Justiz=
stellen für die Anwendung dieser Verordnung
eine besondere Instruktion ertheilen, und solche
genan befolget und beobachtet wissen wollen;
so wird diese Verordnung auch den dabei Be-
theiligten besonders eingeschärset. München
den lo. September 1807.
Max Joseph.
Graf Morawitzky.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl.
von Rauffer.
(Den unbeschränkten Verschleiß des braunen und
weißen Biers betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Bei den durch die neue Einrichtung und all-
gemeine Gleichstellung der Malz-Aufschläge
in Rücksicht der Seaats-Brduereien nun
gänzlich veränderten Umständen, sinden Wir
Uns allergnddigst bewogen, in Unseren sämt-=
lichen Staaten den Wirthen, welche bisher
bei den gedachten Bräuereien das weiße Bier