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abnehmen mußten, und auf den weißen Bier-
Verschleiß allein beschrinkt waren, künftig
auch den Verschleiß, und die Beilegung des
Kraunen Bieres dergestalt zu gestatten, daß sie
jedoch gehalten seyn sollen, zur Befriedigung
des Publikums immer auch weißes Bier sich
beizulegen.
wegen dieser Konzessionen besondere Rekogni-
tionen zu bestimmen. Diese Unsere Verord-
nung ist zu Jedermanns Wissenschaft und
Nachachtung öffentlich bekamt zu machen.
München den 9. Sep#tember 1307.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl.
G. Geiger.
Instrukt ion
fuͤr
die in den koͤniglichen Baierischen Provinzen
zur Schuzpocken-Impfung in Zukunft berech-
tigten Aerzte. Als Beilage zu der allerhöchsten
Verordnung über die Schuzpocken= Impfung,
vom 20sten August laufenden Jahrs, im
dießjährigen Regierungs-Blatte,
Stück XXXIX. S. 1426.
C. 1. Da zur Schuzrocken-Impfüng in den
königlichen Baierischen Staaten künftig nur
die eraminirten und approbirten Aerzte ermäch-
tiget sind, so ist es hier nicht nöthig, von den
Unterscheidungszeichen der ächten Vaccine von
der unächten, von dem verschiedenen Verlaufe
und den Eigenheiten beider, von der vorzüglichen
Methode, die Schuzpocken zu impfen, und so
weiter zu handeln, als welche Gegenstände
Wir behalten Uns übrigens vor,
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ihnen hinlänglich bekannt angenommen werden
können; nur wird hier in Hinsicht auf die Art
der Impfung erinnert, daß in allen Fällen,
wo es möglich ist, die Impfung von Arm auf
Arm vorgezogen werden soll.
#. 2. Die aufgestellten Stadtphysiker und
Landgerichts-Aerzte müssen, der allerhöch-
sten Verordnung gemäß, die Schuzpocken-
Impfung durch ihren ganzen Distrikt zweimal
im Jahre, mit der vorgeschriebenen Solennitét
und Genauigkeit vornehmen. Bei der Impfung
selbst muß in die ersten drei Kolumnen der
besonders dazu entwerfenen, hier als Muster
anliegenden Tabelle das Gehörige deutlich und
leserlich eingetragen werden.
Die erste Kolumne nimmt die fortlaufende
Zahl der Imvfungen eines und desselben Arztes
auf, welche Zahl auf dem Impfungs-Scheine
unten beigesezt wird.
Zwischen dem achten und zehnten Tage nach
der Impfung untersucht der nämliche Arzt
wieder genau jedes von ihm geimpfte Kind.
Bei dieser Umersuchung wird der Tag, an
welchem selbe vorgenommen wurde, dann der
Erfolg, ob die Impfung gehafter oder nicht,
ob falsche oder wahre Kuhpocken erschienen, und
von lezteren das Wesenrlichste, des Verlaufes
und der Form nach, als Kontrolle der Schuz-
kraft, ferner der Gesundheits-Zustand des Kin-
des, falls derselbe vor, während „oder nach dem
Verlaufe der Schuzpocken von dem Naturge=
mäßen abweichen sollte, daun die wirklichen und
vermeintlichen seäteren Folgen der Impfung,
als Hautaueschläge, und überhaupt alle ausser-
Fewäöhnlichen Erscheinungen, in die betreffenden