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Rubriken — Wahrnehmung des Er-
folges und Bemerkungen, eingetragen.
Hat der Arzt dieß alles bey jedemeinzelnen
Individuum genau vollzogen, so unterschreibt
er die Tabelle, welches schon bei der öffent-
lichen Impfung von der Gerichrestelle und dem
Pfarrer geschehen.
G. 3. Ganz auf die nämliche Weise haben
die übrigen praktischen Aerzte zu verfahren.
Auch diese müßen bei einzelnen Privat-Im-
pfungen immer wenigstens eine Autorität bei-
ziehen, und die Impftabelle von derselben un-
terzeichnen lassen.
Sie kontrolliren ihre gemachten Impfungen
vorschristmäßig, und haften für die Wahrheit
ihrer Angabe in der Tabelle, welche sie vor
Abfluße eines jeden Vierteljahres an den
Landgerichts-Arzt oder Stadephysikus ihres
Distrikts abgeben, welche selbe wieder mit
ihrer eigenen der betreffenden Gerichtsstelle zur
Kopie und zur Einsendung zuschlcken.
C. 4. An jedes Subjekr, an welchem sich
die Schuzpoken, dem Verlauf und der Form
nach, als dcht erwiesen, stellt der Arzt, wel-
cher dasselbe impfte, einen nach ebenfalls an-
liegendem Muster gedruckten Impfschein, wo-
mit, wie mir der Tabelle, die ausfgestellten
Impfärzte, die Landgerichts= und Stadt= Phy-
siker, wie auch die Gerichtsstellen gratis ver-
sehen werden, und welche von den übrigen
praktischen Aerzten dort abgelangt werden
können, mit seiner Unterschrift und ebenfalls
mit Haftung füc die darin enthaltene An-
gabe aus.
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C. S. In Fällen, wo die Impfung miß-
lingt, keine oder nur falsche Kuhpocken ent-
stehen, wird dieß, wie sich von selbst verstehe,
in der Tabelle bemerke, derlei Subjekten aber
ein anderer geschriebener Schein über die unter-
nommene, aber nicht gehaftete Impfung von
dem Arzte zugestellt. Nach einem Zwischen-
raume von wenigstens einem Monate muß
die Impfung zum zweitenmale vorgenommen
werden; gelinge sie auch dann nuuche, so ist sie
nach längerer Zeit zum drittenmal vorzuneh-
men; und sollee auch diese ohne den gehörigen
Erfolg seyn, so fertiget der Arzt darüber ein
eigenes Zeugniß aus, welches von der festges
sezten Geldstrafe dispensirt.
S. 6. Für Kinder, an welchen die Schuz-
Pocken-Impfung wegen besonderer Kränklich-
keit zur festgesezten Zeit nicht vorgenommen
werden kann, (ein Umstand, der sich höchst
wahrscheinlich sehr selten ereignen wird) giebt
der Arzt ein Ausnahms Zeugniß, welches
die genaue Benennung des Uebels, und die
Bestimmung der wahrscheinlichsten Zeitfrist,
in welcher die Impfung Plaz greifen könnte,
enthalten muß.
Die allerhöchste Verordnung besiehle in beie
den Fällen (P. S. und 6.) den Aerzten die
größte Genauigkeit und Gewissenhaftigkeir,
und man erwartet von ihnen, deren erster und
einziger Beruf, Beförderung des Menschen-
Wohls ist, überhaupt die thärigste Mirwirkung
zu dem großen Zwecke der Ausrottung der
Blattern-Pest aus den königlichen Baierischen
Staaten.