Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Rubriken — Wahrnehmung des Er- 
folges und Bemerkungen, eingetragen. 
Hat der Arzt dieß alles bey jedemeinzelnen 
Individuum genau vollzogen, so unterschreibt 
er die Tabelle, welches schon bei der öffent- 
lichen Impfung von der Gerichrestelle und dem 
Pfarrer geschehen. 
G. 3. Ganz auf die nämliche Weise haben 
die übrigen praktischen Aerzte zu verfahren. 
Auch diese müßen bei einzelnen Privat-Im- 
pfungen immer wenigstens eine Autorität bei- 
ziehen, und die Impftabelle von derselben un- 
terzeichnen lassen. 
Sie kontrolliren ihre gemachten Impfungen 
vorschristmäßig, und haften für die Wahrheit 
ihrer Angabe in der Tabelle, welche sie vor 
Abfluße eines jeden Vierteljahres an den 
Landgerichts-Arzt oder Stadephysikus ihres 
Distrikts abgeben, welche selbe wieder mit 
ihrer eigenen der betreffenden Gerichtsstelle zur 
Kopie und zur Einsendung zuschlcken. 
C. 4. An jedes Subjekr, an welchem sich 
die Schuzpoken, dem Verlauf und der Form 
nach, als dcht erwiesen, stellt der Arzt, wel- 
cher dasselbe impfte, einen nach ebenfalls an- 
liegendem Muster gedruckten Impfschein, wo- 
mit, wie mir der Tabelle, die ausfgestellten 
Impfärzte, die Landgerichts= und Stadt= Phy- 
siker, wie auch die Gerichtsstellen gratis ver- 
sehen werden, und welche von den übrigen 
praktischen Aerzten dort abgelangt werden 
können, mit seiner Unterschrift und ebenfalls 
mit Haftung füc die darin enthaltene An- 
gabe aus. 
1406 
C. S. In Fällen, wo die Impfung miß- 
lingt, keine oder nur falsche Kuhpocken ent- 
stehen, wird dieß, wie sich von selbst verstehe, 
in der Tabelle bemerke, derlei Subjekten aber 
ein anderer geschriebener Schein über die unter- 
nommene, aber nicht gehaftete Impfung von 
dem Arzte zugestellt. Nach einem Zwischen- 
raume von wenigstens einem Monate muß 
die Impfung zum zweitenmale vorgenommen 
werden; gelinge sie auch dann nuuche, so ist sie 
nach längerer Zeit zum drittenmal vorzuneh- 
men; und sollee auch diese ohne den gehörigen 
Erfolg seyn, so fertiget der Arzt darüber ein 
eigenes Zeugniß aus, welches von der festges 
sezten Geldstrafe dispensirt. 
S. 6. Für Kinder, an welchen die Schuz- 
Pocken-Impfung wegen besonderer Kränklich- 
keit zur festgesezten Zeit nicht vorgenommen 
werden kann, (ein Umstand, der sich höchst 
wahrscheinlich sehr selten ereignen wird) giebt 
der Arzt ein Ausnahms Zeugniß, welches 
die genaue Benennung des Uebels, und die 
Bestimmung der wahrscheinlichsten Zeitfrist, 
in welcher die Impfung Plaz greifen könnte, 
enthalten muß. 
Die allerhöchste Verordnung besiehle in beie 
den Fällen (P. S. und 6.) den Aerzten die 
größte Genauigkeit und Gewissenhaftigkeir, 
und man erwartet von ihnen, deren erster und 
einziger Beruf, Beförderung des Menschen- 
Wohls ist, überhaupt die thärigste Mirwirkung 
zu dem großen Zwecke der Ausrottung der 
Blattern-Pest aus den königlichen Baierischen 
Staaten.
	        
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