1499 ·
Provinzial-Verordnung.
(Die Abtreibung fremder Bettler und Vagabun-
des in der Provinz Ansbach betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Um das Herumlaufen liederlichen Bektelge-
sindes und gefährlicher Vagabunden mochlichst
abzustellen, und alle Landbewohner sewohl,
als die Besizer der öde liegenden Höfe und
Mühlen gegen solches lästiges Gesindel zu si-
chern, wird hiermit allgemein verordner, daß
kein Hausbesizer oder Mietomamn in der Stadt
oder auf dem Lande, einen zum Orte nicht
gehrigen Bettler, und noch weniger unbe-
kannte Bertelleute und fremde Landstreicher,
aufnehmen und beherbergen dürfe, vielmehr
wenn sich ein dergleichen Bettler bei ihm zur
Beherbergung melder, verbunden sey, hievon
angenblickliche Anzeize, und zwar in Städten
bei der betreffenden Polizei-Behörde, auf dem
rande aber bei den Orts-Vorstehern zu machen,
die sodann den Bettler sogleich, unter Zuhilf-
nahme der Gemeinde-Diener, dann der übri-
hen Orts-Einwehner zu verhaften, und an die
treffende Gerichrsstelle zur Untersuchung und
vorschristsmäßigen Bestrafung abzuliefern ha-
ben. Wer dieser Verordnung entgegen han-
delt, einen zum Orte nicht gehörigen Bettler
beherbergt, oder nicht sogleich beim Anmelden
des Bettlers zur Beherbergung, der Polizei-
Behärde oder dem Orts-Vorstande schleunigste
Anzeige zur Habhaftwerdung desselben macht,
wird unnachsichtlich mit willkührlicher Geld=
oder Gefängniß= Strafe belegt werden, welche
ach diejenigen Ortseinwohner trift, die zur
Verhastung des Bettlers oder Vagabunden
nicht hilfreiche Hand leisten sellten.
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Diese Vorschrift ersteeckt sich auch auf die
Indenherbergen, ingleichen auf die Herber-
gen der Handwerksbursche, von welchen lezteren
der sogenannte Herbergs-Vater, bei Vermei-
dung obiger Strafe, dem Handwerksgesellen
sogleich beim Eintritte, die Kundschaft abzu-
sodern, und solche in Städten, der Polizei-
Behörde, auf dem platten Lande aber dem
Orts-Vorstande zur genauen Prüsung ihrer
Richtigkeit und zur Beisezung der Aufnahms-
Erlaubniß vorzulegen hat. Sämrliche Aem-
ter und Polizeistellen, ingleichen die Orts= und
Gemeinde-Vorsteher werden für die pünktliche
Beobachtung gegenwärtiger Verfügung und
insbesondere für die unfehlbare Verhaftung
der ihnen angezeigt werdenden Bettler und
Vagabunden, ausdrücklich verantwortlich ge-
macht. Die Polizei-Behörden und Gerichts-
stellen haben übrigens die ihnen abgelieferten
Bettler und Vagabunden, wenn sich keine
Indizien eines sonstigen Vergehens bei sol-
chen ergeben, sofort nach dem Maße ihrer
Konsticution mit körperlicher Züchtigung, oder
wenn diese unanwendbar seyn sollte, mit ver-
hältnißmäßigem engen Arreste bei Wasser und
Brod zu belegen, die Inländer sodann auf
dem Schub in ihre Heimat zu verweisen, Aus-
länder aber über die Gränze zu bringen, und
ihnen die Rückkehr unter geschärfter körperlicher
Züchtigung und unfehlbarer Zuchthausstrafe zu
verbieten. Ansbach den 10. September r1807.
Königliche Baierische Kriegs= und
Domainen-Kamer.
Graf von Thürheim.
Dittmar.