Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Anstalten,  bey  wesentlichen  Veraͤnderungen
der  Regie,  bey  wichtigen  und  ungewöhnlichen
Scadtkamer-Ausgaben,  bey  neuen  Gemeinde-Anlagen,
  welche  nicht  von  Uns  selbst  angeordnet
  sind,  bey  Herstellung  und  Veränderung
  des  Repartitions-Fußes,  bey  allenfallsiger
  Aufnahme  von  Passiv:  Kapitalien  2c.,
ist  die  Genehmigung  Unserer  Landesdirektion
einzuholen.  «

s.9.JedesderbesonderenGeschäfts-BüteanslstehetunterderunmikkelbarenLeitung

und  Aufsicht  eines  Stadtrathes,  welcher
auch  bey  dem  Verwaltungsrathe  die  Vorträge
  in  den  dahin  einschlagenden  Gegenständen
  erstattet.

Jedoch  sind  diese  Referate  nicht  fuͤr  bestaͤndig
  zuzutheilen,  sondern  damit  nach  Umständen
  zu  wechseln,  und  jedem  Buͤreau  auch
von  den  uͤbrigen  Raͤthen  zu  ihrer  fortwaͤhrenden
  Information,  Kontrolle  und  Theilnahme
  an  den  Geschäften,  ein,  oder  der  andere
Mitrath  bepzugeben.

O.  10.  Die  Rechnungen  über  alle  mit
Einnahme  und  Auogabe  verbundenen  Gegenstände
  werden  von  dem  betreffenden  Büreau
selbst  geführe  und  verfaße,  und  die  Stadt-Kasse
  wird  auf  gleiche  Art  als  Büreau  behandelt.


6.  11.  Die  Rathsglieder,  welche  in  ihren
Büreaus  Einnahmen  und  Ausgaben  haben,
sollen  die  Manualien  ordentlich  halten,  und
alle  Wochen  bey  dem  Stadtkasse=  Büreau,
welches  die  Hauptrechnung  zu  verfassen  hat,
vorlegen,  und  sich  mit  demselben  berechnen.

GS.  12.  Die  erfoderliche  Justifkkation  vor

 

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Einsendung  der  Rechnungen  ist  von  den  Räthen
  und  Subalternen  des  Verwaltungs.  Rathes
  zu  besorgen,  ohne  daß  sie  auf  besonbere
Belohnung  oder  Justifkkations.  Gebühren  Anspruch
  machen  können.  Die  eigeneliche  Revision
  der  Rechnungen  wird  von  Unserer  Laudesstelle
  vorgenommen.

5.  13.  Diese  wird  auch  bestimmen,  was
die  Kirchen  und  milden  Seiftungen  für  die
Verwaltung  ihres  Vermögens  beyzutragen
haben.

§.  14.  Der  Verwaltungesrath  hat  jährlich
seinen  Ecat  nach  der  ihm  besonders  zu  erthellenden
  Vorschrist  zu  entwerfen,  und  einzusenden.


G.  15.  Derselbe  ist  berecheigt,  alle  seine
liquiden  Gefälle  selbst  beyzurreiben;  nur  seine
Privatfoderungen  hat  er  durch  die  geeignete
  Gerichtsstelle  ligutdiren  und  excquiren  zu
lassen.

.  16.  Das  Protekoll  bey  den  Sißhungen
des  Verwaltungs-Rathes  ist  von  den  Aktuaren
  abwechselnd  zu  führen.

6.  17.  Die  Kanzley  und  Dilenerschafe
muß  sich  überhaupt  zu  allen  Geschäften  anweisen
  lassen,  wozu  man  sie  erfoderlich  finder,
  und  die  des  Verwaltungs-Rathes  hat
in  dringenden  Fällen  eben  so  dem  Stadtgerichte
  auszuhelfen,  wie  gegenseitig  die  Kanzley
  und  Dienerschaft  des  Scadegerichts  dem
Verwaltungs-Rathe.

§.  18.  Diese  beyden  Stellen  sollen  sich
durch  Noten  mittheilen,  und  das  Stadegericht
  wird  hiemit  besonders  angewlesen,  daß
es  in  allen  das  Inceresse  des  Verwaltungs=