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Anstalten, bey wesentlichen Veraͤnderungen
der Regie, bey wichtigen und ungewöhnlichen
Scadtkamer-Ausgaben, bey neuen Gemeinde-Anlagen,
welche nicht von Uns selbst angeordnet
sind, bey Herstellung und Veränderung
des Repartitions-Fußes, bey allenfallsiger
Aufnahme von Passiv: Kapitalien 2c.,
ist die Genehmigung Unserer Landesdirektion
einzuholen. «
s.9.JedesderbesonderenGeschäfts-BüteanslstehetunterderunmikkelbarenLeitung
und Aufsicht eines Stadtrathes, welcher
auch bey dem Verwaltungsrathe die Vorträge
in den dahin einschlagenden Gegenständen
erstattet.
Jedoch sind diese Referate nicht fuͤr bestaͤndig
zuzutheilen, sondern damit nach Umständen
zu wechseln, und jedem Buͤreau auch
von den uͤbrigen Raͤthen zu ihrer fortwaͤhrenden
Information, Kontrolle und Theilnahme
an den Geschäften, ein, oder der andere
Mitrath bepzugeben.
O. 10. Die Rechnungen über alle mit
Einnahme und Auogabe verbundenen Gegenstände
werden von dem betreffenden Büreau
selbst geführe und verfaße, und die Stadt-Kasse
wird auf gleiche Art als Büreau behandelt.
6. 11. Die Rathsglieder, welche in ihren
Büreaus Einnahmen und Ausgaben haben,
sollen die Manualien ordentlich halten, und
alle Wochen bey dem Stadtkasse= Büreau,
welches die Hauptrechnung zu verfassen hat,
vorlegen, und sich mit demselben berechnen.
GS. 12. Die erfoderliche Justifkkation vor
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Einsendung der Rechnungen ist von den Räthen
und Subalternen des Verwaltungs. Rathes
zu besorgen, ohne daß sie auf besonbere
Belohnung oder Justifkkations. Gebühren Anspruch
machen können. Die eigeneliche Revision
der Rechnungen wird von Unserer Laudesstelle
vorgenommen.
5. 13. Diese wird auch bestimmen, was
die Kirchen und milden Seiftungen für die
Verwaltung ihres Vermögens beyzutragen
haben.
§. 14. Der Verwaltungesrath hat jährlich
seinen Ecat nach der ihm besonders zu erthellenden
Vorschrist zu entwerfen, und einzusenden.
G. 15. Derselbe ist berecheigt, alle seine
liquiden Gefälle selbst beyzurreiben; nur seine
Privatfoderungen hat er durch die geeignete
Gerichtsstelle ligutdiren und excquiren zu
lassen.
. 16. Das Protekoll bey den Sißhungen
des Verwaltungs-Rathes ist von den Aktuaren
abwechselnd zu führen.
6. 17. Die Kanzley und Dilenerschafe
muß sich überhaupt zu allen Geschäften anweisen
lassen, wozu man sie erfoderlich finder,
und die des Verwaltungs-Rathes hat
in dringenden Fällen eben so dem Stadtgerichte
auszuhelfen, wie gegenseitig die Kanzley
und Dienerschaft des Scadegerichts dem
Verwaltungs-Rathe.
§. 18. Diese beyden Stellen sollen sich
durch Noten mittheilen, und das Stadegericht
wird hiemit besonders angewlesen, daß
es in allen das Inceresse des Verwaltungs=