Reg
Königlich-Baierisches
153*
erungsblatt.
Provinzial-Verordnungen.
(Die Kontrolle der akademischen Stipendiaten
in der Provinz Ansbach betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Koönigs.
Die auf Alkademien befindlichen Ansba-
chischen Stipendiaten haben bisher theils
verabsäumt, von ihrem Abgange von der
Universicät oder der Veränderung ihres aka-
demischen Aufenthaltes der unterzeichneten
Bebörde die erfoderlichen Anzeigen zu ma-
shen, und dadurch die Geschaͤfte der Stipen-
dien= Kassen-Rendantur erschwert; theils
sst dem königlichen Konststorio dadurch, daß
die von ihnen eingeschickten Zeugnisse ihrer
akademischen Lehrer groͤßtentheils zu den Rech-
nungs-Belegen gekommen sind, die so noͤ—
tbige Kontrolle ihres Fleites und ibres sitt-
lichen Betragens ersshwert worden.
Unm diesem doppelten Uebelstande R
sen, wird andurch verorbnet:
1.) Jeder Studirende, der in dem wirkli-
chen Genuß eines Benefiziums steht, oder dar-
auf Anspruch macht, höt, in so ferne er nicht
das biesige Gymnasium frequentirt bat, und
XXxXII. Gtucl. Muͤnchen, Sonnabend den 3. Oktober 1807.
von diesem aus, die Universitaͤt unwittelbar
bezieht, sogleich nach der Immatrikulirung
davon die Anzeige an das Konsistorium zu
machen.
2.). Jeder derselben hat mit dem Ablauf
eines jeden Semesters, und zwar bestimmt
in der lezten Woche vor Ostern und Michae-
lis, die Atteste seiner akademischen tehrer
über die Kollegien, die er besucht bat, sei-
nen Fleiß und seine sietliche Aufführung an
das Konststorium, in nachbemerkter tabella-
rischer Form, nämlich:
(a.) Rame, Aeltern, Geburtsort des Seu-
direnden, ·
b.) Zeit dys Aufenthaltes auf der Universi-
taͤt, (#ies, ates Semester 2c.)
.) Anzeige der Kollegien, die er besucht bat,
aI.) beigeseztes Attest des akademischen teb-
rers:
e.) Sittenzeugniß des Rektorats der Uni-
versitaͤt,
einzusenden.
3.) Jeder Stipendiat hat seinen Abgang
von der Universität und den Ort seines künf-
tigen Aufenrhalies, acht Tage vorber, dem
Kovfistorio anzuzeigen.