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dem Hofgerichte München überreichen, und
welche nur einigermassen kommunikabl schei-
nen könnten, und alse auch von den Dup-
liken, so wie von den Beilagen Duplikate zu-
Zleich mit dem Ociginal-Anlangen zu über-
geben,,
2. Auf gleiche Weise sind in jenen Faͤl-
len, wo nach der Natur der Sache Tripli-
kate, Quadruplikate, und- dergleichen mehr
urfodert werden, diese sogleich beizulegen.
3.) Die bisher auf mehrere Anlangen ge-
sezte Vormerkung: das Duplikatfolgt
nach, wird in Zukunft, es mag nun diese
Nachsendung wirklich erfolgen oder nicht,
Niemand ven der gesezlichen Strafe befreicn.
4.) Sollte die Ueberreichung eines An-
langens so dringend seyn, daß den Partheien
durch die aus der Verfassung des Duplikats
entstebenden Verzzerügen ein Nachtbeil zu-
geben würde, sohin periculum i in mora. ein-
träte, so sollen die Partheien oder ibre An-
waͤlde schuldig seyn, die Duplikate sub-ter-
mino von 24 Stunden nachzutragen, und.
zwar bei Vermeidung der gesezlichen Strafe.
§.) Wer einer der vorhergebenden Ver-
fügungen zuwider bandelt, wird ohne Nach-
siche, und ohne vorläufige Bedroh-
ung alsogleich zur Erlag von #. Reichstha-
ler Strafe angehalten werden.
den 36. September 1807.
Königliches Hofgeriche.
Graf Relgersberg.
Wibmer.
tünchen
— 1592
(Den Pruͤfunge-Kohtuts in · Ansbach betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Der Geschäfts- Kreis der bereits nach alt-
baikrischer Verfassüng organisirten eder noch
zu organistrenden Aemter und Untergerichte
erfodert es, daß diejenigen, die sich um sol-
che Stellen künftig zu bewerben gedenken,
sich bei den königlichen tandes-Direktionen,
in der Provinz Ansbach also bei der Kriegs-
und Domainen-Kamer, aus dem ganzen
Gebiete der Polizei einer umfassenden Prü-
fung unterwerfen, indem nach einer aller-
böchsten unmittelbaren Instrukrion die Gra-
de der nach Preußischer Gerichtsordnung al-
lein von der Regierung geprüften Referen-
däre und Auskultatoren blos die Befähi-
gung zu reinen Justizstellen geben. Die
körigliche Kriegs-und Domainen-Kamer
wird demnächst unter Rücksprache mit der
königlichen Regierung einen gemeinschaftli-
chen Kenkurs im Justiz,= und Polizeifache
für diejenigen älteren Individuen veraulassen,
deren bisherige Carriere einer solchen Prü-
sung nach billigem. Ermessen nicht schen
analog gehalren werden kann. Allen denje-
nigen bingegen, welche ven diesem Herbst an
die Universitär verlassen, oder, ohne bisher ju
Auskultatoren erklärt worden zu seyn, schon
srüher verlassen Haben, wird es unbedingt zur
üunerläßlichen Pflicht gemacht, wenn sie je-
mals bei der königlichen Kamer, oder als
Aktnare, als tandrichter, oder Polizei-
Magistrate zugelassen werben wollen, sich
zur vorschriftemäßigen Prüsung bei der staats-
rechtlichen Deputazion der königlichen Kamer