Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1613 
tersagt; das Wandern im Inlande bleibt Ih- 
nen indessen nicht nur unverwehrt, sondern 
wird ihnen auch zur besonderen Verbindlichkeit 
gemacht, ohne deren Erfuͤllung keine Gewerbs- 
Antretung zulaͤßig ist. Die Dauer dieser in- 
laͤndischen Wanderschaften kann sich gleichfalls 
nicht uͤber drei Jahre erstrecken; nach der Ver- 
schiedenheit der Handwerke, und der groͤßeren 
oder geringeren Leichtigkeit ihrer vollstaͤndigen 
Erlernung aber eine Verkuͤrzung bis auf die 
Haͤlfte dieses Zeitraumes zugelassen werden. 
6. Die Wanderpaͤsse fuͤr das Inland wer- 
den von den Geburts-Obrigkeiten, unter die- 
sen jedoch nur von Unseren bandgerichten und 
unmittelbaren Polizeibehörden ausgefertiger. 
Bei jeder dieser Behäörden ist gleichfalls ein 
besonderes Wanderbuch zu halten, und ein 
Auzszug hievon alljährlich der vorgesezten Lan- 
desstelle mit den Jahresberichten vorzulegen. 
Der Gewerbsmann, bei welchem ein inländi- 
scher Wandergeselle in Arbeit tritt, ist bei 
nachdrücklicher Strase verbunden, dem Land- 
gerichte oder der Polizeibehörde seines Orts 
hierüber alsbald die Anzeige zu machen, und 
ein Gleiches bei dessen Ausrritte zu beobachten. 
Die Behörde hat sodann den Namen, den 
Geburts: und Gerichtsort, die Profession des 
Wandernden und die noch übrige Dauer der 
Wanderschaft aus dem Wanderpasse in eigene 
Rollen überzurragen, und im lezten Falle die 
Austritts-Bemerkung beizufügen, um sonach 
bei öffentlichen oder amtlichen Auffoderungen 
die benöthigten Aufschlüsse geben zu können. 
7. Während der Wanderzeit sind die Wan- 
dergesellen von der Konseription befreier; bei 
  
1614 
vorgehenden Militaͤr-Aushebungen ist es aber 
die Pflicht saͤmtlicher Behoͤrden, die in ihrem 
Distrikte befindlichen, und aus anderen Di- 
strikten gebuͤrtigen Wandergesellen, deren 
Wanderzeit bereits verflossen ist, in ihre Hei- 
mat zur Stellung bei der Kanrons-Behörde 
zurück zu weisen, und gegen die Saumigen, 
oder Heimkehrsflüchtigen mit den geeigneten 
Zwangemitteln einzuschreiten. 
8. Damir der Handwerker seine vollständige 
Ausbildung frühezeitig erlange, und seinen 
übrigen Verbindlichkeiten desto leichter genü- 
gen könne, so verbiecen Wir das zu spaͤte Ein- 
treten in die Lehre mit der Bestimmung, daß 
in der Regel kein Bursche nach zuruͤckgelegtem 
fünfzehnten Jahre mehr in die kehre genom- 
men, und nur bei solchen Handwerken, welche 
ausgebildetere Leibeskrafte erfodern, der Ein- 
tritt noch im achtzehenren Jahre gestattet wer- 
den solle. Der Meister, bei welchem ein 
Junge in die Lehre gegeben werden will, hat 
daher vor dessen Annahme seiner Obrigkei zur 
gehörigen Noriznahme hievon die Anzeige za 
machen. Die behre selbst kann nicht länger 
als drei Jahre, und nicht weniger als ander# 
halb Jahre, dauern; im übrigen belassen Wic 
es bei den bisherigen Observanzen mit der 
Verfügung, daß die Lehre durchgehends im 
Inlande genommen, und nach deren Beendi- 
Jung alsbald die gesezliche Wanderschaft an- 
getreten werden müsse. 
. Handwerker, die sich der gegenwärtigen 
Verordnung zuwider in das Ausland begeben, 
unterliegen der V "-Konfiskationsstraf- 
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