1613
tersagt; das Wandern im Inlande bleibt Ih-
nen indessen nicht nur unverwehrt, sondern
wird ihnen auch zur besonderen Verbindlichkeit
gemacht, ohne deren Erfuͤllung keine Gewerbs-
Antretung zulaͤßig ist. Die Dauer dieser in-
laͤndischen Wanderschaften kann sich gleichfalls
nicht uͤber drei Jahre erstrecken; nach der Ver-
schiedenheit der Handwerke, und der groͤßeren
oder geringeren Leichtigkeit ihrer vollstaͤndigen
Erlernung aber eine Verkuͤrzung bis auf die
Haͤlfte dieses Zeitraumes zugelassen werden.
6. Die Wanderpaͤsse fuͤr das Inland wer-
den von den Geburts-Obrigkeiten, unter die-
sen jedoch nur von Unseren bandgerichten und
unmittelbaren Polizeibehörden ausgefertiger.
Bei jeder dieser Behäörden ist gleichfalls ein
besonderes Wanderbuch zu halten, und ein
Auzszug hievon alljährlich der vorgesezten Lan-
desstelle mit den Jahresberichten vorzulegen.
Der Gewerbsmann, bei welchem ein inländi-
scher Wandergeselle in Arbeit tritt, ist bei
nachdrücklicher Strase verbunden, dem Land-
gerichte oder der Polizeibehörde seines Orts
hierüber alsbald die Anzeige zu machen, und
ein Gleiches bei dessen Ausrritte zu beobachten.
Die Behörde hat sodann den Namen, den
Geburts: und Gerichtsort, die Profession des
Wandernden und die noch übrige Dauer der
Wanderschaft aus dem Wanderpasse in eigene
Rollen überzurragen, und im lezten Falle die
Austritts-Bemerkung beizufügen, um sonach
bei öffentlichen oder amtlichen Auffoderungen
die benöthigten Aufschlüsse geben zu können.
7. Während der Wanderzeit sind die Wan-
dergesellen von der Konseription befreier; bei
1614
vorgehenden Militaͤr-Aushebungen ist es aber
die Pflicht saͤmtlicher Behoͤrden, die in ihrem
Distrikte befindlichen, und aus anderen Di-
strikten gebuͤrtigen Wandergesellen, deren
Wanderzeit bereits verflossen ist, in ihre Hei-
mat zur Stellung bei der Kanrons-Behörde
zurück zu weisen, und gegen die Saumigen,
oder Heimkehrsflüchtigen mit den geeigneten
Zwangemitteln einzuschreiten.
8. Damir der Handwerker seine vollständige
Ausbildung frühezeitig erlange, und seinen
übrigen Verbindlichkeiten desto leichter genü-
gen könne, so verbiecen Wir das zu spaͤte Ein-
treten in die Lehre mit der Bestimmung, daß
in der Regel kein Bursche nach zuruͤckgelegtem
fünfzehnten Jahre mehr in die kehre genom-
men, und nur bei solchen Handwerken, welche
ausgebildetere Leibeskrafte erfodern, der Ein-
tritt noch im achtzehenren Jahre gestattet wer-
den solle. Der Meister, bei welchem ein
Junge in die Lehre gegeben werden will, hat
daher vor dessen Annahme seiner Obrigkei zur
gehörigen Noriznahme hievon die Anzeige za
machen. Die behre selbst kann nicht länger
als drei Jahre, und nicht weniger als ander#
halb Jahre, dauern; im übrigen belassen Wic
es bei den bisherigen Observanzen mit der
Verfügung, daß die Lehre durchgehends im
Inlande genommen, und nach deren Beendi-
Jung alsbald die gesezliche Wanderschaft an-
getreten werden müsse.
. Handwerker, die sich der gegenwärtigen
Verordnung zuwider in das Ausland begeben,
unterliegen der V "-Konfiskationsstraf-
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