Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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rung, Arzneimittel, Bedienung, Waͤsche, 
und so anders. 
11. Dieser temporaͤre Unterhalt ziehet die 
Verbindlichkeit eines theilweisen oder vollen 
Ersazes fuͤr diejenigen Geistlichen nach sich, 
welche in der Folge wieder in den Stand 
kommen, eine Pfruͤnde von uͤberfluͤßigem Er- 
trage uͤbernehmen zu koͤnnen. 
12. Der volle Emeriten= Gehalr, oder das 
Maximum derselben bestehet in einem jährli- 
chen reinen Ertrage von vierhundert Gul- 
den, welche eneweder von der Administration des 
Emeriten-Fondes in Geld in monatlichen Ra- 
ten ausbezahlr, oder durch Verleihung einfa- 
cher Benefizien von gleichgeltendem Gehalte 
ausgemittelt werden sollen. 
13. Zur Geld-Unterstüzung eignen ssch zu- 
erst jene Priester, deren Zustand alle Arten 
von Dienstleistung ausschließer; diejsenigen 
Emeritirren hingegen, welche noch zu gewöhn- 
lichen Kirchendiensten fdhig sind, und erwa auch 
in der Seelsorge einige Hilse zu leisten wün- 
schen, sollen mie Benefizien bedacht werden. 
14. Eigentliche Emeriten-Häuser (Domus 
emeritorum) sollen wegen der Unbec nemlich- 
keiten, denen die darin Wohnenden fast unver- 
meidlich ausgesezt sind, und weil von bejahr= 
ten Geistlichen nicht gefodert werden kann, 
daß sie am Abend ihres Daseyns von der lange 
gewohnten Eebensweise sich auf einmal lossagen 
sollen, endlich weil die Regie der gesonderten 
Verpflegung bei ihrer Einfachheit die Kräste 
vermehrt, und die Mittel vervielfältigt, sohin 
der Anstalt eine wohleh##t#ige Ausdehnung ver- 
schaft, nicht stan haben. Die geringe An- 
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zahl derjenigen, welche aus Mangel an Ver- 
wandten und Freunden, oder aus eigener 
Wahl, ein allgemeines Verpflegungs-Haus 
der Privatpflege, oder der gesonderten Wirth- 
schaft vorziehen wuͤrden, wird hierzu in Unseren 
Staaten noch hinlaͤngliche Gelegenheit finden. 
Wir versichern ihnen auch fuͤr solche Faͤlle den 
ungeschmaͤlerten Genuß ihrer Pension als ein 
Mittel der Ausgleichung mit den ihre Pflege 
uͤbernehmenden Instituten. 
15. Der Emeriten-Fond soll aus folgen 
den Quellen vorzüglich gebildet werden: 
#a)aus den ursprünglich zu diesem Zwecke 
schon gewidmeten Stiftungen; 
b) aus jenen, welche von Uns bereits dazu 
bestimmt worden seyn mögen, und den 
sogenannten Priester-Bruderschafts-Saf 
tungen; 
P) aus dem Surrogate, welches für die auf 
Unserer Staatskassen verliehenen Tisch- 
titel angewiesen werden wird; 
d) aus allen zu diesem Behufe entbehrlichen 
einfachen Benefizien, nach den hiernach 
auszudrückenden Bestimmungen; 
e) aus den im 11. Absaz angeordneten Er- 
saz-Geldern für tempordre Verpflegung; 
) aus den im 2. Absaze bestimmten Do- 
tations-Zuschüßen der Privat-Patronen; 
8) aus den srommen Vermächtnißen, und 
freiwilligen Beitrdgen der Geistlichkeit, 
oder anderer Wohlthäter; 
h) bei zufälliger Unzulänglichkeit des Fondes 
in einzelnen Fällen, aus Zeit-Pensionen 
von den erledigten vermöglichen Pfar- 
reien, we# diese ohne Schmälerung des
	        
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