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rung, Arzneimittel, Bedienung, Waͤsche,
und so anders.
11. Dieser temporaͤre Unterhalt ziehet die
Verbindlichkeit eines theilweisen oder vollen
Ersazes fuͤr diejenigen Geistlichen nach sich,
welche in der Folge wieder in den Stand
kommen, eine Pfruͤnde von uͤberfluͤßigem Er-
trage uͤbernehmen zu koͤnnen.
12. Der volle Emeriten= Gehalr, oder das
Maximum derselben bestehet in einem jährli-
chen reinen Ertrage von vierhundert Gul-
den, welche eneweder von der Administration des
Emeriten-Fondes in Geld in monatlichen Ra-
ten ausbezahlr, oder durch Verleihung einfa-
cher Benefizien von gleichgeltendem Gehalte
ausgemittelt werden sollen.
13. Zur Geld-Unterstüzung eignen ssch zu-
erst jene Priester, deren Zustand alle Arten
von Dienstleistung ausschließer; diejsenigen
Emeritirren hingegen, welche noch zu gewöhn-
lichen Kirchendiensten fdhig sind, und erwa auch
in der Seelsorge einige Hilse zu leisten wün-
schen, sollen mie Benefizien bedacht werden.
14. Eigentliche Emeriten-Häuser (Domus
emeritorum) sollen wegen der Unbec nemlich-
keiten, denen die darin Wohnenden fast unver-
meidlich ausgesezt sind, und weil von bejahr=
ten Geistlichen nicht gefodert werden kann,
daß sie am Abend ihres Daseyns von der lange
gewohnten Eebensweise sich auf einmal lossagen
sollen, endlich weil die Regie der gesonderten
Verpflegung bei ihrer Einfachheit die Kräste
vermehrt, und die Mittel vervielfältigt, sohin
der Anstalt eine wohleh##t#ige Ausdehnung ver-
schaft, nicht stan haben. Die geringe An-
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zahl derjenigen, welche aus Mangel an Ver-
wandten und Freunden, oder aus eigener
Wahl, ein allgemeines Verpflegungs-Haus
der Privatpflege, oder der gesonderten Wirth-
schaft vorziehen wuͤrden, wird hierzu in Unseren
Staaten noch hinlaͤngliche Gelegenheit finden.
Wir versichern ihnen auch fuͤr solche Faͤlle den
ungeschmaͤlerten Genuß ihrer Pension als ein
Mittel der Ausgleichung mit den ihre Pflege
uͤbernehmenden Instituten.
15. Der Emeriten-Fond soll aus folgen
den Quellen vorzüglich gebildet werden:
#a)aus den ursprünglich zu diesem Zwecke
schon gewidmeten Stiftungen;
b) aus jenen, welche von Uns bereits dazu
bestimmt worden seyn mögen, und den
sogenannten Priester-Bruderschafts-Saf
tungen;
P) aus dem Surrogate, welches für die auf
Unserer Staatskassen verliehenen Tisch-
titel angewiesen werden wird;
d) aus allen zu diesem Behufe entbehrlichen
einfachen Benefizien, nach den hiernach
auszudrückenden Bestimmungen;
e) aus den im 11. Absaz angeordneten Er-
saz-Geldern für tempordre Verpflegung;
) aus den im 2. Absaze bestimmten Do-
tations-Zuschüßen der Privat-Patronen;
8) aus den srommen Vermächtnißen, und
freiwilligen Beitrdgen der Geistlichkeit,
oder anderer Wohlthäter;
h) bei zufälliger Unzulänglichkeit des Fondes
in einzelnen Fällen, aus Zeit-Pensionen
von den erledigten vermöglichen Pfar-
reien, we# diese ohne Schmälerung des