1625
32. Ein Geistlicher, welcher aus Verschul-
den auf ein einfaches Benefizium versezt wird,
kann nur auf solche Anspruch machen, welche
im Errrage sich nicht über drei hundert Gul-
den belaufen.
33. Uebrigens haben die bestehenden oder
noch zu errichtenden geistlichen Korrektions-Häu-
ser die Unterhalts-Kosten der einer Beleh-
rung und Besserung empfänglichen Subjekte zu
übernehmen, und dafür die von dem Emeriten-
Fonde festgesezten Beicráge in so ferne zu bezie-
hen, als ihre Fundation dieser Hilfe bedarf.
31. Geistliche, welche zu allen Verrichtun-
gen des Kirchen-Dienstes wegen Vergehen
gänzlich unfähig geworden sind, und sich die
wirkliche Degradation zugezogen, oder eine
Scrafe erlitten haben, die die Degradation
voraussezt, haben keinen ferneren Auspruch
auf den Emeriten-Fond, und sind in Bezie-
hung auf ihren Unterhalt, wie die übrigen
Verbrecher aus dem Laien -Stande, zu be-
handeln.
35. Die Emeriten-Fonds sollen zwar von
den Lokal-Kirchen= und Seiftungs-Beamten
verwaltet, übrigens aber von anderen Stiftun-
gen stets gesondert bleiben; auch murß eine be-
sondere Rechnung darüber geführt werden,
welcher die möglichste Publizitckt zu geben ist.
36. Die gesezliche Konkurrenz der bischöf
lichen Behörden soll bei der Vollziehung die-
ser Verordnung von Unseren Stellen nicht
umgangen werden.
Wir hoffen, daß die gesamte katholische
Geistlichkeit Unseres Staates hierin ein neues
Merkmal Unserer landesvdterlichen Theilnahme
1626
an ihrer Erhaltung, und Unferer Sorge, ihre
mühesamen und verdienstvollen Arbeiten durch
ein ruhiges Alter, und durch Milderung der
Folgen unglücklicher Zufälle zu lohnen, dank-
bar erkennen werde. Wir erwarten, daß die
vereinten Bemühungen dieses Standes Uns
möglich machen werden, die Wehlthaten bie-
ser Anstalt noch mehr zu erhöhen, und zu
verbreiten. München den 11. Oktober 1807.
Marx Josephp.
Freyherr von Monegelas.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl-
#ampel.
(Die Konkurs-Prüfungen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir lassen hiermit durch das Regierungs-
blatt bekannt machen: daß kein Landgericht
einen Rechts-Prakeikanten, welcher nicht zu-
vor sein akademisches Absolutorium beige-
bracht habe, zur Praxis aufnehme, und die
Zeit der Praris nur von der Zeit des produzir-
ten Absolutoriums an gerechner werden solle;
serner, daß in den Zeugnissen der Gerichts-
Praris allezeit der Zeitpunkt des Anufangs,
und der Zeitraum der Dauer deutlich ausge-
drücke, und ob die Praris ununterbrochen,
teéglich und fleißig fortgesezt worden se, bei-
gemerkt werden solle.
Mänchen den 14. Okcober 1807.
Max Joseph.
Freihere von Monegelas.
Uuf soͤnlglichen allerhoͤchsten Befehl.
Lampel.