Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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32. Ein Geistlicher, welcher aus Verschul- 
den auf ein einfaches Benefizium versezt wird, 
kann nur auf solche Anspruch machen, welche 
im Errrage sich nicht über drei hundert Gul- 
den belaufen. 
33. Uebrigens haben die bestehenden oder 
noch zu errichtenden geistlichen Korrektions-Häu- 
ser die Unterhalts-Kosten der einer Beleh- 
rung und Besserung empfänglichen Subjekte zu 
übernehmen, und dafür die von dem Emeriten- 
Fonde festgesezten Beicráge in so ferne zu bezie- 
hen, als ihre Fundation dieser Hilfe bedarf. 
31. Geistliche, welche zu allen Verrichtun- 
gen des Kirchen-Dienstes wegen Vergehen 
gänzlich unfähig geworden sind, und sich die 
wirkliche Degradation zugezogen, oder eine 
Scrafe erlitten haben, die die Degradation 
voraussezt, haben keinen ferneren Auspruch 
auf den Emeriten-Fond, und sind in Bezie- 
hung auf ihren Unterhalt, wie die übrigen 
Verbrecher aus dem Laien -Stande, zu be- 
handeln. 
35. Die Emeriten-Fonds sollen zwar von 
den Lokal-Kirchen= und Seiftungs-Beamten 
verwaltet, übrigens aber von anderen Stiftun- 
gen stets gesondert bleiben; auch murß eine be- 
sondere Rechnung darüber geführt werden, 
welcher die möglichste Publizitckt zu geben ist. 
36. Die gesezliche Konkurrenz der bischöf 
lichen Behörden soll bei der Vollziehung die- 
ser Verordnung von Unseren Stellen nicht 
umgangen werden. 
Wir hoffen, daß die gesamte katholische 
Geistlichkeit Unseres Staates hierin ein neues 
Merkmal Unserer landesvdterlichen Theilnahme 
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an ihrer Erhaltung, und Unferer Sorge, ihre 
mühesamen und verdienstvollen Arbeiten durch 
ein ruhiges Alter, und durch Milderung der 
Folgen unglücklicher Zufälle zu lohnen, dank- 
bar erkennen werde. Wir erwarten, daß die 
vereinten Bemühungen dieses Standes Uns 
möglich machen werden, die Wehlthaten bie- 
ser Anstalt noch mehr zu erhöhen, und zu 
verbreiten. München den 11. Oktober 1807. 
Marx Josephp. 
Freyherr von Monegelas. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl- 
#ampel. 
(Die Konkurs-Prüfungen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir lassen hiermit durch das Regierungs- 
blatt bekannt machen: daß kein Landgericht 
einen Rechts-Prakeikanten, welcher nicht zu- 
vor sein akademisches Absolutorium beige- 
bracht habe, zur Praxis aufnehme, und die 
Zeit der Praris nur von der Zeit des produzir- 
ten Absolutoriums an gerechner werden solle; 
serner, daß in den Zeugnissen der Gerichts- 
Praris allezeit der Zeitpunkt des Anufangs, 
und der Zeitraum der Dauer deutlich ausge- 
drücke, und ob die Praris ununterbrochen, 
teéglich und fleißig fortgesezt worden se, bei- 
gemerkt werden solle. 
Mänchen den 14. Okcober 1807. 
Max Joseph. 
Freihere von Monegelas. 
Uuf soͤnlglichen allerhoͤchsten Befehl. 
Lampel.
	        
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