1627
Auftrag
an alle königliche Rent= und Mautämter.
(Das Rechnungswesen beim Wasser= und Stras-
senbau betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs
Wird di. allergndigste Entschließung der
allerhöchsten Stelle vom 4. September dieses
Jahres, das Rechnungswesen beim Wasser-
und Straßenbau betceffend, zur Kenntniß und
Rachacheung mit dem Anhange bekannt ge-
macht, daß die hierüber erfolgte und allergnä-
digst genehmigte Instruktion samt Beilagen
von der königlichen Provinzial-S:aßenbau-
Direktion in München jeder Behörde wird
gedruckter zugeschlossen werden. München den
S. Oktober 1807.
Königliches General-Landes-
Kommissariac von Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Schmöger.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da Wir Uns von der Nuͤzlichkeit über-
zeugten, in der fuͤr die Rechnungsform uͤber
den Staats-Aufwand auf das Straßen= und
Wasserbauwesen Unseres Reiches im vorigen
Jahre erlassenen Instruktion, und dem Sche-
matismus einige zweckdienliche Modifikationen
eintreten zu lassen; und da Wir aber auch
zugleich die in der Erfahrung gegründete
Bemerkung berücksichtigen, daß derlei, ob-
gleich nur einzelne Abänderungen einiger In-
struktionspunkte oder Rechnungs= Posuionen
bech nicht von allen betreffenden Stellen und
1628
Aemtern gleichförmig ausgeführt werden,
wenn nicht die hierdurch verdnderte Gestalr und
Geschäftsordnung des Ganzen in einer neuen,
mit dem übrig noch stehend verbliebenen Theile
desselben zusammengeschmolzenen Darstellung
vor Augen liegt, so haben Wir eine ganz
neue Redaktion dieser Instruktion, und der da-
zugehörigen Schematisinen vornehmen lassen,
um alle Ungleichheit in der Anwendung der
einzelnen Modisikationen zu vermeiden. — Un-
ser General-Landeskommissariat als Provin-
zial: Etats-Kuratel von Baiern empfengt
daher in der Anlage die neu redigirte In-
strukrion für die künfeige Verrechnungsform
des Staatsaufwandes auf den Straßen= und
Wasserbau samt den dazu gehörigen Schema-
tisinen und Formularien.
Wir verbinden hiermit noch folgende beson-
dere Beschluße:
1. Die Anwendung dieser neu redigirten
Instruktion und Schematismen beginnt mit
dem Eintritte des nächstkommenden 4. Finanz
Jahres 18o#3. Unser General Landes-Kom-
missariat als Provinzial= Etats, Kuratel wird
sich daher beeilen, den einschlägigen Rentämter#
noch in Zeiten die geeignete Minheilung zu
machen.
2. Da mehrere Rentämter keine Ausgaben
auf Wasserbauten zu leisten haben, folglich für
diese sowohl die Mirtheilung, als die Aufnahme
in Manual und Rechnung des hierauf ein-
schlégigen Theiles der Rubrizicung überstüßig
wäre, so haben Wir zur Ersparung unnöthiger
Vielschreiberei, oder etwaiger Druckkosten,
aus dem ganzen Rechnungs-Schematisimus