Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Auftrag 
an alle königliche Rent= und Mautämter. 
(Das Rechnungswesen beim Wasser= und Stras- 
senbau betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs 
Wird di. allergndigste Entschließung der 
allerhöchsten Stelle vom 4. September dieses 
Jahres, das Rechnungswesen beim Wasser- 
und Straßenbau betceffend, zur Kenntniß und 
Rachacheung mit dem Anhange bekannt ge- 
macht, daß die hierüber erfolgte und allergnä- 
digst genehmigte Instruktion samt Beilagen 
von der königlichen Provinzial-S:aßenbau- 
Direktion in München jeder Behörde wird 
gedruckter zugeschlossen werden. München den 
S. Oktober 1807. 
Königliches General-Landes- 
Kommissariac von Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
von Schmöger. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da Wir Uns von der Nuͤzlichkeit über- 
zeugten, in der fuͤr die Rechnungsform uͤber 
den Staats-Aufwand auf das Straßen= und 
Wasserbauwesen Unseres Reiches im vorigen 
Jahre erlassenen Instruktion, und dem Sche- 
matismus einige zweckdienliche Modifikationen 
eintreten zu lassen; und da Wir aber auch 
zugleich die in der Erfahrung gegründete 
Bemerkung berücksichtigen, daß derlei, ob- 
gleich nur einzelne Abänderungen einiger In- 
struktionspunkte oder Rechnungs= Posuionen 
bech nicht von allen betreffenden Stellen und 
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Aemtern gleichförmig ausgeführt werden, 
wenn nicht die hierdurch verdnderte Gestalr und 
Geschäftsordnung des Ganzen in einer neuen, 
mit dem übrig noch stehend verbliebenen Theile 
desselben zusammengeschmolzenen Darstellung 
vor Augen liegt, so haben Wir eine ganz 
neue Redaktion dieser Instruktion, und der da- 
zugehörigen Schematisinen vornehmen lassen, 
um alle Ungleichheit in der Anwendung der 
einzelnen Modisikationen zu vermeiden. — Un- 
ser General-Landeskommissariat als Provin- 
zial: Etats-Kuratel von Baiern empfengt 
daher in der Anlage die neu redigirte In- 
strukrion für die künfeige Verrechnungsform 
des Staatsaufwandes auf den Straßen= und 
Wasserbau samt den dazu gehörigen Schema- 
tisinen und Formularien. 
Wir verbinden hiermit noch folgende beson- 
dere Beschluße: 
1. Die Anwendung dieser neu redigirten 
Instruktion und Schematismen beginnt mit 
dem Eintritte des nächstkommenden 4. Finanz 
Jahres 18o#3. Unser General Landes-Kom- 
missariat als Provinzial= Etats, Kuratel wird 
sich daher beeilen, den einschlägigen Rentämter# 
noch in Zeiten die geeignete Minheilung zu 
machen. 
2. Da mehrere Rentämter keine Ausgaben 
auf Wasserbauten zu leisten haben, folglich für 
diese sowohl die Mirtheilung, als die Aufnahme 
in Manual und Rechnung des hierauf ein- 
schlégigen Theiles der Rubrizicung überstüßig 
wäre, so haben Wir zur Ersparung unnöthiger 
Vielschreiberei, oder etwaiger Druckkosten, 
aus dem ganzen Rechnungs-Schematisimus
	        
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