Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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veranlaßt, diesen Mißstand hiermit oͤffent- 
lich zu ruͤgen, und saͤmtliche Pfarrer in der 
Provinz Ansbach, und den damit zur Zeit 
vereinigten Souveränitäts-Gebieten ernst- 
lich anzuweisen, daß sie ihren Pfarrgebül- 
sen die besagten Blätter jedesmal richtig 
mittbeilen, und dieselben noch insbesondere 
auf denjenigen Theil des Inbalts, welcher 
etwa den Stand der Seelsorger und Volks- 
lebrer vorzüglich angebe, aufmerksam machen. 
Dagegen versieht man sich auch zu den 
lezteren, daß sie diese Mittbeilung um so 
mehr geziemend benüzen werden, als man 
nicht nur in vorkommenden Fällen auf den 
Vorwand der Unwissenbeit keine Rücksccht 
nehmen, sondern auch bei den vorschrifts- 
mäßigen Konkurs-Prüfungen sich die Ueber- 
zeugung verschaffen wird, ob die Konkur- 
renten der gegenwärtigen Auffoderung nach- 
gekommen sind, und sich über die öffentli- 
chen Geseze und Anordnungen in geistlichen, 
oder damit nahe verwandten Angelegenbei- 
ten binlänglich unterrichtet Haben. 
Ansbach den 10. Oktober 1807. 
Königliche Kriegs-und Domainen= 
Kamer. 
Graf von Thürhelm. 
Dittmar. 
  
Auftrag. 
an sämrliche königliche Pollzei= Behörden 
der Provinz Schwaben. 
(Die Anzeige von dem Ableben der Chirurgen, 
Bader, Apotheker und Hebammen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da der unterzeichneten Stelle daran ge- 
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legen ist, von dem Ableben eines Chirur- 
gen, Baders, Apothekers oder einer Heb- 
amme sogleich Kenneniß zu erhalten, so wird 
sämtlichen Polizei-Behörden aufgerragen, 
das Ableben einer solchen Medizinalperson 
unverzüglich anber anzuzeigen. 
Ferner ist zugleich anzugeben, ob der ver- 
storbene Chirurg oder Bader eine reale, 
oder personale Barbierszoder Baders-Gerech= 
tigkeit, oder eine Ebehafte besessen, wie vie- 
le Kinder, und wie viel Vermögen binter- 
lassen habe. 
Der Anzeige von dem Ableben eines Apo- 
tbekers ist beizufügen, ob derselbe eine reale 
oder personale Gerechtigkeit besessen babe, 
ob die Fortdauer der Apotbeke nothwendig 
sey, und wer derselben einstweilen vorstehe. 
Da künftig die Anzeige von dem Ableben 
der Medizinal-Personen den Polizei= Be- 
börden obliegt; so sind die Stadtzund tand- 
Pbyostker eben dadurch derselben entboben. 
Ulm den 6. Oktober #807. 
Königliche tandes-Direktion 
in Schwaben. 
von Merz, Direktor. 
  
Auftrag 
an sämtliche königliche Maut; und Rent- 
admter in Baiern. 
(Wasser-Brücken= und Strassenbau-Rechnungen 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majsestät des Königs. 
Wird allen jenen Aemtern, die beim Was- 
ser: Brücken= und Strassenbau die Verrech- 
nung zu führen baben, bekannt gemacht, die 
Nechnungen für das vergangene Etars-Jahr 
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