1649
Mitglied Unserer Akademie der Wissenschaf-
ten um Verleihung des dem verstorbenen
geistlichen Rathe Hübner vordem ertheil-
ten Druck und Verlags-Privilegium zur
Herausgabe einer Tagesschrift unter dem
Titel: Münchener-Zeitung allerunterthi-
nigst gebeten, und Wir Uns bewogen ge-
funden, seiner Bitte zu willfahren, so er-
tbeilen Wir ihm biermit allergnädigst die
Freibeit, vom 1. Jänner 1808 angefangen
die erwähnte Münchener: Zeitung, jedoch
mit Ausschluß des ebebin von dem 2c. Hüb-
ner berausgegebenen Anzeigers, allein ohne
fremden Eingrif so lange, bis Wir es an-
ders zu verordnen für gut finden werden,
berausgeben, feilhaben, verkaufen und ver-
senden zu dürfen.
Diesem gemäß gebieten Wir sämtlichen
Untertbanen Unserer königlichen Staaten
namentlich allen und jeden darin angeses
senen Buchdruckern und Buchbändlern,
sich bei Vermeidung Unserer allerhöchsten
Ungnade und Verwirkung einer Strafe von
bundert Dukaten, woren jedesmal die eine
Hälfte dem Zeitungs-Verleger, die andere
aber Unserer Staats-Kasse zufallen solle,
so lange dieses Privilegium besteht, wi-
der Wissen und Wollen des Privilegirten
auf keinerlei Weise, und unter keiner-
lei Form, weder mirtel= noch unmittelbar
eines Nachdruckes oder Debits der ermel-
deten Münchener-Zeitung anzumaßen, wo-
nebst Wir zugleich obigen Wolf ermäch-
tigen, zur selbst eigenen Sicherung des ihm
verliehenen Rechtes bei verspürtem Frevel
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mit Hilfe Unserer Obrigkeiten gegen die
Kontravenienten einzuschreiten, die unbe-
fugt gemachte oder beigeschafte Auflage hin-
wegzunehmen und nach seinem Gurdünken
damit zu schalten.
Jedoch soll derselbe bei unmittelbarem
Verluste des Privilegiums schuldig und ge-
balten seyn, die für öffentliche Blätter die-
ser Art bierorts angeordnete Zensur Unseres
gebeimen Ministeriums der auswärtigen Ver-
bältnisse unter keinem Vorwande zu um-
geben, und an dieses Ministerium von je-
dem Blatte, wie es erscheint, achtzehn Ex-
emplare zur weiteren Diposition abzugeben.
Zur Urkunde dessen haben Wir diesen
Brief allerböchst eigenbändig unrerzeichner,
und mit Unserem aufgedrückten königlichen
gebeimen Insiegel befestiget.
Gegeben in Unserer Haupt = und Rest-
denzstadt München den neunzehnten Tag
des Monats Okkober im Eintausend, Acht-
bundert und Siebenten Jabre, Unseres
Reiches im Zweiten.
Max Josepb.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdulglichen allerhchsten Befehl.
von Flad.
(Den Landgerichts Aktuar Okt betreffend.),
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
Dem tandgerichts Aktuar zu Reutti, in Ti-
rol, Maximilian O##, welcher sich bei Gelegen-
beit eines im Gerichte Aschau sich ergebenen