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(Die Verhaͤltnisse des Buͤrger-Militaͤrs zu den
koniglichen Orts-Kommandanten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf den Bericht Unseres General-Landes-=
Kommissariats vom 8. September laufenden
Jahres, die Verhältnisse des Bürger-Mili-
tärs zu den königlichen Orts-Kommandanten
betreffend, beschließen Wir, daß, nachdem
jeder Kommandant des Militärs ohne Unter-
schied, und überall, wenn auch keine wirkliche
Kommandantschaft etablirt ist, zugleich als
Orts-Kommandant zu betrachten kommc, das
Bürger-Milicär die Kommandanten der Gar-
nisons-Regiments Stationen in ihren Dienst-
verrichtungen um so mehr als Orts-Komman-
danten anzusehen habe, als die aufgestellten
königlichen Stadt-Kommandanten, wenn auch
der Truppen-Kommandant höheren Grades
ist, alle und jede Verhältnisse des Garnisons-
Dienstes reguliren, und die Truppen-Kom-
mandanten keine dahin einschlägige Verände=
rung oder Bewegung, selbst keine Ausrückung
ihrer unterhabenden Truppen ohne Benachrich-
tigung des Kommandanten vornehmen dürfen,
sondern lezterer von allem, was immer Mili-
tärisches in seinem Bezirke vorgehen mag,
vollkommene Wissenschaft haben muß.
Nach dieser Unserer allerhöchsten Entschlies
sung ist das Geeignete zu versügen. München
den 17. Oltober 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdͤniglichen allerhoͤchsten Befehl.
von Krempelhuber.
1662
(Die Pruͤfung der Pfarr-Kandidaten betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da Wir in den Konkurs-Klassifikations=
Tabellen einiger Landesdirektionen auffallende
Verschiedenheiten in der Zahl und Stellung
der Rubriken, ja selbst bedeutende Abweichun-
gen von der klaren Vorschrift der unterm zo.
Dezember # gob erlassenen Verordnung bemer-
bet haben; so beschließen Wir:
1. Daß das Klassisikations-Verzeichniß und
das Folium Beneliciorum jedesmal nach den
anliegenden beiden Formularen verfaßt werden
sollen.
In dem Polio Beneliciorum sind die Na-
men der Kandidaten in der alphabetischen Ord-
nung vorzutragen.
2. Niemals sollen mehr als drei Klassen ge-
bildet werden; jede Klasse ist durch I. II. III.
Note unterabzutheilen.
3. Die Note einer besonderen Auszeichnung
findet in dem Folio Beneficiorum in den
Anmerkungen ihre Stelle.
4. Seelsorger, welche das vorgeschriebene
Amtsalter nicht haben, sind weder zum Kon-
kurse zuzulassen, noch in die Tabelle auszuneh-
men. München den 24. Oktober 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl.
von Krempelhuber.