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D#s Bürger-Militär betreffend.)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf den Bericht Unseres General-Landes=
Kommissariats dahier, vom 15. September
lanfenden Jahres, das Bürger-Militär be-
treffend, ertheilen Wir folgende Bestimmungen:
1. Rücksichtlich der Pferd-Equipage für
die Stabs-Offiziere der bürgerlichen Infan-
terie wird verordnet, daß die Pferde-Zäu-
mung dorselben jener der bürgerlichen Kaval-
lerie gleich; — die Pistolen-Deckel von schwar-
jem Bären-Pelze; — die Schabrake nach der
wieder rückgehenden Zeichnung unter Numer r.
abgeründet; — endlich die Gurte hellblau und
dunkelblau gestreist sepn soll. Was
2. die Anfrage über das Tragen der Degen-
Kuppel erwähnter Stabs-Offiziere betrift, so“
wird dieselbe dahin erlediger, daß diese Kup-
pel, wegen mehrerer Bequemlichkeit im Dienste,
nicht unter, sondern über der Schärpe getra-
gen werden soll.
Muͤnchen den 17. Oktober 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl.
von Krempelhuber.
Provinzial-Verordnung.
(Die Behandlung der sogenannten Einschreib-
Hand= oder Frei-Lehen in der kbniglichen
Provinz Schwaben berreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die den treffenden königlichen Rentmtern,
als behensprobst-Aemrern ertheilte Instruktion
1668
uͤber die kuͤnftige gleiche Behandlung der in
der königlichen Provinz Schwaben vorhande-
nen Einschreib-Hand:oder Frei-Lehen,
welche eine besondere Gattung gemeiner behen
darstellen, und wo also die Vorschrist vom
28. November 1804, und q. März r806 zu
Behandlung der Beutel-Lehen in der könig-
lichen Provinz Schwaben nicht einschläge,
wird andurch zur Kenntniß sämtlicher Behör-
den gebracht, in deren Amts-Bezirken sich
derlei Lehen befinden, und zugleich zur Nach-
achtung für die Besizer derselben allgemein
bekannt gemacht. Ulm den 13. Oktober 1807.
Königliche Landes-Direktion,
als Provinzial-Lehenhof
in Schwaben.
von Merz, Direktor.
von Baumen.
Instruktion
zur Behandlung der sogenannten Einschreib-
Hand; oder Frei-Lehen.
I. 1. Die in der königlichen Provinz
Schwaben, und vorzüglich im Umfange des Für-
stenthumes Augsburg, und der Markgraf
schaft Burgau häufig vorkommenden, soge-
nannten Einschreib= Hand= oder Frei=
Lehen, welche in einzelnen Häusern, Gärten,
Baindten, Aeckern, Wiesen und Waldgrün-
den bestehen, deriviren ihren Namen daher,
weil sie in Veränderungsfällen nur eine geringe
Einschreib: Gebühr als Lehentare enrrichten,
und weil die Besiz= Veränderungen bei dem
treffenden Lehenprobst-Amte, ohne daß eine
Inrestitur, oder die Ausstellung eines behen-