Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1007 
D#s Bürger-Militär betreffend.) 
Wir Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf den Bericht Unseres General-Landes= 
Kommissariats dahier, vom 15. September 
lanfenden Jahres, das Bürger-Militär be- 
treffend, ertheilen Wir folgende Bestimmungen: 
1. Rücksichtlich der Pferd-Equipage für 
die Stabs-Offiziere der bürgerlichen Infan- 
terie wird verordnet, daß die Pferde-Zäu- 
mung dorselben jener der bürgerlichen Kaval- 
lerie gleich; — die Pistolen-Deckel von schwar- 
jem Bären-Pelze; — die Schabrake nach der 
wieder rückgehenden Zeichnung unter Numer r. 
abgeründet; — endlich die Gurte hellblau und 
dunkelblau gestreist sepn soll. Was 
2. die Anfrage über das Tragen der Degen- 
Kuppel erwähnter Stabs-Offiziere betrift, so“ 
wird dieselbe dahin erlediger, daß diese Kup- 
pel, wegen mehrerer Bequemlichkeit im Dienste, 
nicht unter, sondern über der Schärpe getra- 
gen werden soll. 
Muͤnchen den 17. Oktober 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
Provinzial-Verordnung. 
(Die Behandlung der sogenannten Einschreib- 
Hand= oder Frei-Lehen in der kbniglichen 
Provinz Schwaben berreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die den treffenden königlichen Rentmtern, 
als behensprobst-Aemrern ertheilte Instruktion 
1668 
uͤber die kuͤnftige gleiche Behandlung der in 
der königlichen Provinz Schwaben vorhande- 
nen Einschreib-Hand:oder Frei-Lehen, 
welche eine besondere Gattung gemeiner behen 
darstellen, und wo also die Vorschrist vom 
28. November 1804, und q. März r806 zu 
Behandlung der Beutel-Lehen in der könig- 
lichen Provinz Schwaben nicht einschläge, 
wird andurch zur Kenntniß sämtlicher Behör- 
den gebracht, in deren Amts-Bezirken sich 
derlei Lehen befinden, und zugleich zur Nach- 
achtung für die Besizer derselben allgemein 
bekannt gemacht. Ulm den 13. Oktober 1807. 
Königliche Landes-Direktion, 
als Provinzial-Lehenhof 
in Schwaben. 
von Merz, Direktor. 
von Baumen. 
  
Instruktion 
zur Behandlung der sogenannten Einschreib- 
Hand; oder Frei-Lehen. 
I. 1. Die in der königlichen Provinz 
Schwaben, und vorzüglich im Umfange des Für- 
stenthumes Augsburg, und der Markgraf 
schaft Burgau häufig vorkommenden, soge- 
nannten Einschreib= Hand= oder Frei= 
Lehen, welche in einzelnen Häusern, Gärten, 
Baindten, Aeckern, Wiesen und Waldgrün- 
den bestehen, deriviren ihren Namen daher, 
weil sie in Veränderungsfällen nur eine geringe 
Einschreib: Gebühr als Lehentare enrrichten, 
und weil die Besiz= Veränderungen bei dem 
treffenden Lehenprobst-Amte, ohne daß eine 
Inrestitur, oder die Ausstellung eines behen-
	        
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