Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1669 
Briefes erfoderlich waͤre, nur protokollirt, 
oder eingeschrieben, und das Lehen also gleich- 
sam mit kurzer Hand empfangen wird. 
S. 2. Die Administration dieser Lehen ge- 
bühre, wie jene der Beutel-Lehen demjenigen 
königlichen Rentamte, in dessen Bezirke das 
Lehen-Obzjekt gelegen ist. 
Dieses Rentamt ertheilt die Konsense zu 
Veräußerungen, Belastungen, Vererbungen, 
und jeder Veränderung des Lehens, ohne Rück- 
frage an die königliche Landes-Direktion, weil 
diese Einschreib: Lehen Kauf= und Erbrecht 
haben, und weil die Weseuheit der fermellen 
Behandlung derselben in Protokolltrung der 
Besiz-Veränderungen bestehr, wobel sodann die 
gewéhnliche Einschreib= Gebühr bezogen wird. 
Die über diese Lehen schon bestehenden, oder 
neu anzufertigenden Protokolle enthalten: 
a) den Ort, wo das Lehen gelegen ist; 
b) die Beschreibung des lehenbaren Ob- 
jektes; 
e) das Maß der Grundstuͤcke; 
d) die Lage, und Angränzer; 
c) den Besizer; und 
f) die Zeit und den Betrag der entrichteten 
Lehens-Gebühr; und werden kolumnen= 
weise geführt. 
Die in der lezten Kolumne erscheinenden 
Relevien müssen von den jeweiligen Vasallen 
unterzeichnet werden. 
C. 3. Weil diese Einschreib= Lehen ihrem 
Ursprunge und ihrer Natur nach feuda pro- 
pria sind; so finden die Relevien in Verände- 
rungsfällen des Lehenherrn, und des Vasallen 
statt. 
  
1670 
Bei Veränderungsfällen in manu do. 
minanri muß das Lehen binnen Jahr und 
Tag, — bei Veränderungsfällen in manu 
scrvienri aber binnen drei Monaten vermit- 
telst der Protokollirung wieder empfangen 
werden. 
Die Verspätung dieser Pfliche wird im erstern 
Falle mit vier Reichsthalern, im zweiten Falle 
aber, wenn die Besiz-Veränderung nicht bin- 
nen drei Monaten angezeigt wird, mit einer 
Nachläßigkeitsstrafe von zwei Reichsthalern, 
bei einer gröbern, und über ein Jahr andau- 
ernden Nachlätzigkeit mic vier Reichsthalern, 
und für den ersten und zweiten Fall bei einer 
gefährdevollen (dolosen)) auf die Verschwei- 
gung des Cehens zielenden Pflichtaußeracht= 
lassung mit Kaduzirung des Lehens gestraft. 
Diese lezteren Fälle müssen aber der königli- 
chen Landes-Direkrion ad excitationem Fisci 
von dem treffenden Rentamte mit Ausführung 
des Faktums jeweils angezeigt werden. 
V. 4. Die Einschreib= Gebühren sind ver- 
schieden, und es hat dießfalls bei dem bisheri- 
gen Herkommen zu verbleiben. — Die Ein- 
schreib-Tare der vormals Hochstifrischen Ein- 
schreib-Lehen ist in den Urbarien enthalten, 
und oft örtlich verschieden. 
Von den Burgauischen Einschreib-Kehen 
werden 22 kr. von jedem Grundstücke, welches 
nicht über ein Jauchert enthält, und von jeder 
weitern Jauchert oder auch von dem geringern 
Theile der weitern Jauchert, und eben so von 
jedem Hause, Garten, Scheune, Bainde 2c. 
wieder 22 kr. bezogen.
	        
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