1669
Briefes erfoderlich waͤre, nur protokollirt,
oder eingeschrieben, und das Lehen also gleich-
sam mit kurzer Hand empfangen wird.
S. 2. Die Administration dieser Lehen ge-
bühre, wie jene der Beutel-Lehen demjenigen
königlichen Rentamte, in dessen Bezirke das
Lehen-Obzjekt gelegen ist.
Dieses Rentamt ertheilt die Konsense zu
Veräußerungen, Belastungen, Vererbungen,
und jeder Veränderung des Lehens, ohne Rück-
frage an die königliche Landes-Direktion, weil
diese Einschreib: Lehen Kauf= und Erbrecht
haben, und weil die Weseuheit der fermellen
Behandlung derselben in Protokolltrung der
Besiz-Veränderungen bestehr, wobel sodann die
gewéhnliche Einschreib= Gebühr bezogen wird.
Die über diese Lehen schon bestehenden, oder
neu anzufertigenden Protokolle enthalten:
a) den Ort, wo das Lehen gelegen ist;
b) die Beschreibung des lehenbaren Ob-
jektes;
e) das Maß der Grundstuͤcke;
d) die Lage, und Angränzer;
c) den Besizer; und
f) die Zeit und den Betrag der entrichteten
Lehens-Gebühr; und werden kolumnen=
weise geführt.
Die in der lezten Kolumne erscheinenden
Relevien müssen von den jeweiligen Vasallen
unterzeichnet werden.
C. 3. Weil diese Einschreib= Lehen ihrem
Ursprunge und ihrer Natur nach feuda pro-
pria sind; so finden die Relevien in Verände-
rungsfällen des Lehenherrn, und des Vasallen
statt.
1670
Bei Veränderungsfällen in manu do.
minanri muß das Lehen binnen Jahr und
Tag, — bei Veränderungsfällen in manu
scrvienri aber binnen drei Monaten vermit-
telst der Protokollirung wieder empfangen
werden.
Die Verspätung dieser Pfliche wird im erstern
Falle mit vier Reichsthalern, im zweiten Falle
aber, wenn die Besiz-Veränderung nicht bin-
nen drei Monaten angezeigt wird, mit einer
Nachläßigkeitsstrafe von zwei Reichsthalern,
bei einer gröbern, und über ein Jahr andau-
ernden Nachlätzigkeit mic vier Reichsthalern,
und für den ersten und zweiten Fall bei einer
gefährdevollen (dolosen)) auf die Verschwei-
gung des Cehens zielenden Pflichtaußeracht=
lassung mit Kaduzirung des Lehens gestraft.
Diese lezteren Fälle müssen aber der königli-
chen Landes-Direkrion ad excitationem Fisci
von dem treffenden Rentamte mit Ausführung
des Faktums jeweils angezeigt werden.
V. 4. Die Einschreib= Gebühren sind ver-
schieden, und es hat dießfalls bei dem bisheri-
gen Herkommen zu verbleiben. — Die Ein-
schreib-Tare der vormals Hochstifrischen Ein-
schreib-Lehen ist in den Urbarien enthalten,
und oft örtlich verschieden.
Von den Burgauischen Einschreib-Kehen
werden 22 kr. von jedem Grundstücke, welches
nicht über ein Jauchert enthält, und von jeder
weitern Jauchert oder auch von dem geringern
Theile der weitern Jauchert, und eben so von
jedem Hause, Garten, Scheune, Bainde 2c.
wieder 22 kr. bezogen.