Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1673 
daß auf das lehenbare Objekt eine neue Dienst- 
barkeit, oder Last gelegt werde.“ 
G. 9. In Kriegszeiten findet von diesen 
Einschreib= Lehen nur dann die Entrichtung 
des vierten Theils der Einkünfte als Lehen- 
Quart state, wenn die lehenbare Realität als 
gewöhnlich besteuert, nichr schon zu Entrichtung 
der Kriegssteuer verhalten worden seyn sollte. 
Aufträge 
an die königlichen Landgerichte der Provinz 
Baiern. 
(Dle Mißbrauche beim Kordonedlenste betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Man hat mit Mißvergnügen bemerket, daß 
sich einige Landrichter und Landgerichts-Ak- 
ruare beigehen lassen, die Kordonisten als Fou= 
rier: Schüzen, oder sogenannte Aufpasser zu 
gebrauchen; wodurch selbe ihrer eigentlichen 
Bestimmung und ihrem Dienste entzogen, oder 
doch wenigst in selbem gehemmet werden. 
Eben so hat man die Bemerkung gemacht, 
daß die Kordonisten zu zahlreich am Size eines 
Landgerichtes sich aufhalten, und gleich Ordon= 
nanzen dort bestehen, anstart daß selbe auf 
dem Lande patroulliren, und ihrer Schuldig- 
keit genügen. 
Ferners hat man wahrgenommen, daß die 
Kordonisten, statt zu Fuß ihre Patrouillen zu 
machen, an vielen Orten auf Bauern-Wägen 
fahren; dann, daß selbe bei Transporten und 
sonst sich einguartiren, und von den Landleu- 
ten unentgeldlich Essen und Trinken sich verrei- 
chen lassen, da sie doch um ihren Sold, den 
sie immer drei Tage vorausbezahle erhalten, 
leben, und in den Patrouille: Häusern über- 
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nachten sollen; in derer Ermanglung aber 
hoͤchstens auf Dach und Fach Anspruch haben. 
Diese Unfuͤge sind auf der Stelle von jenen 
königlichen Landgerichten, wo selbe start ha- 
ben, abzustellen, ausser dessen man das da- 
wider handelnde königliche Landgericht nicht 
nur zur Verantwortung ziehen, sondern auch 
strenge bestrasen würde. 
München den 24. Oktober 2807. 
Königliches General-Landes-Kom- 
missariat von Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
von Schmbger. 
  
An sämrliche Patrimonial-Gerichte in der 
Provinz Schwaben. 
(Die Vornahme der Obsianationen bei den Todfäl= 
len der Geistlichen eder anderer des Gerichts- 
standes befreiter Personen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Den sämtlichen Patrimonial-Gerichten in 
der Provinz Schwaben wird hiermit der aller- 
Incdigste Auftrag ertheilt, bei den erfolgenden 
Todsällen der Geistlichen oder anderer des Ge- 
richtsstandes befreiten Personen, welche in 
dem Bezirke der Patrimonial-Gerichte sich be- 
finden, die Obsignationen es commissione 
delegata der umterzeichneren Stelle sogleich 
fürzukehren, und das abgehaltene Obsigna- 
tions-Protokoll zur weiteren Verfügung anher 
zu übersenden. Memmingen den 12. Sep- 
tember 1807. 
Königliches Hofgerichr 
in Schwaben. 
Freiherr von Griessenbek. 
Miller.
	        
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