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daß auf das lehenbare Objekt eine neue Dienst-
barkeit, oder Last gelegt werde.“
G. 9. In Kriegszeiten findet von diesen
Einschreib= Lehen nur dann die Entrichtung
des vierten Theils der Einkünfte als Lehen-
Quart state, wenn die lehenbare Realität als
gewöhnlich besteuert, nichr schon zu Entrichtung
der Kriegssteuer verhalten worden seyn sollte.
Aufträge
an die königlichen Landgerichte der Provinz
Baiern.
(Dle Mißbrauche beim Kordonedlenste betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Man hat mit Mißvergnügen bemerket, daß
sich einige Landrichter und Landgerichts-Ak-
ruare beigehen lassen, die Kordonisten als Fou=
rier: Schüzen, oder sogenannte Aufpasser zu
gebrauchen; wodurch selbe ihrer eigentlichen
Bestimmung und ihrem Dienste entzogen, oder
doch wenigst in selbem gehemmet werden.
Eben so hat man die Bemerkung gemacht,
daß die Kordonisten zu zahlreich am Size eines
Landgerichtes sich aufhalten, und gleich Ordon=
nanzen dort bestehen, anstart daß selbe auf
dem Lande patroulliren, und ihrer Schuldig-
keit genügen.
Ferners hat man wahrgenommen, daß die
Kordonisten, statt zu Fuß ihre Patrouillen zu
machen, an vielen Orten auf Bauern-Wägen
fahren; dann, daß selbe bei Transporten und
sonst sich einguartiren, und von den Landleu-
ten unentgeldlich Essen und Trinken sich verrei-
chen lassen, da sie doch um ihren Sold, den
sie immer drei Tage vorausbezahle erhalten,
leben, und in den Patrouille: Häusern über-
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nachten sollen; in derer Ermanglung aber
hoͤchstens auf Dach und Fach Anspruch haben.
Diese Unfuͤge sind auf der Stelle von jenen
königlichen Landgerichten, wo selbe start ha-
ben, abzustellen, ausser dessen man das da-
wider handelnde königliche Landgericht nicht
nur zur Verantwortung ziehen, sondern auch
strenge bestrasen würde.
München den 24. Oktober 2807.
Königliches General-Landes-Kom-
missariat von Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Schmbger.
An sämrliche Patrimonial-Gerichte in der
Provinz Schwaben.
(Die Vornahme der Obsianationen bei den Todfäl=
len der Geistlichen eder anderer des Gerichts-
standes befreiter Personen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Den sämtlichen Patrimonial-Gerichten in
der Provinz Schwaben wird hiermit der aller-
Incdigste Auftrag ertheilt, bei den erfolgenden
Todsällen der Geistlichen oder anderer des Ge-
richtsstandes befreiten Personen, welche in
dem Bezirke der Patrimonial-Gerichte sich be-
finden, die Obsignationen es commissione
delegata der umterzeichneren Stelle sogleich
fürzukehren, und das abgehaltene Obsigna-
tions-Protokoll zur weiteren Verfügung anher
zu übersenden. Memmingen den 12. Sep-
tember 1807.
Königliches Hofgerichr
in Schwaben.
Freiherr von Griessenbek.
Miller.